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Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 22. Mai 2001
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 22. Mai 2001

Durchführungsinstanz 1 Die Durchführung der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden (nachstehend Kreditgenossenschaft genannt). 1bis Die Kreditgenossenschaft weist mindestens drei Genossenschafterinnen oder Genossenschafter auf. * 2 Die Statuten der Kreditgenossenschaft bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. 3 Die Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes2) gelten für die Kreditgenossenschaft sinngemäss, sofern nicht besondere Bestimmungen vorliegen.

Art. 2

Aufsicht 1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement. 2 Das Departement prüft und genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Kreditgenossenschaft vor der Vorlage an die Generalversammlung. Für diese Prüfung kann die kantonale Finanzkontrolle in Anspruch genommen werden. 3 Das Departement ist befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und Protokolle der Kreditgenossenschaft Einsicht zu nehmen und für die Geschäftsführung im Rahmen des Bundesgesetzes3), der Betriebshilfeverordnung4) sowie der Strukturverbesserungsverordnung5) Weisungen zu erlassen. 1) BR 910.050 2) BR 710.100 3) SR 910.1 4) SR 914.11 5) SR 913.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 910.400 4 Als Kontrollstelle der Kreditgenossenschaft kann die kantonale Finanzkontrolle bestimmt werden. 5 Dem Departement sind die Entscheide über Investitionskredite und Betriebshilfe zuzustellen.

Art. 3

Verfahren 1 Das Verfahren vor der Kreditgenossenschaft richtet sich nach den Statuten und dem Bundesgesetz6), der Betriebshilfeverordnung7) sowie der Strukturverbesserungsverordnung8). Die Kreditgenossenschaft kann Expertisen anordnen.

Art. 4

Zuteilung von Bundesmitteln für Investitionskredite 1 Die Kreditgenossenschaft richtet die Gesuche um Auszahlung von Bundesmitteln für die Gewährung von Investitionskrediten rechtzeitig für ein Kalenderjahr im Sinne der bundesrätlichen Verordnung9) an das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern.

Art. 5

Investitionskredite des Kantons 1 Die Mittel des Kantons zur Bewilligung von kantonalen Investitionskrediten sind in der Regel nach den Richtlinien des Bundesgesetzes10) und der Strukturverbesserungsverordnung11) zu gewähren. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn es die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft des Kantons Graubünden erfordern. 2 Die kantonalen Investitionskredite sind separat zu verwalten. Die Schuld gegenüber dem Kanton erhöht sich um die jährlichen Zinsgutschriften. 3 Die eingehenden Tilgungsquoten aus Darlehen sowie die Zinserträge der nicht ausgeliehenen Mittel können zur Gewährung neuer Kredite wieder eingesetzt werden.

Art. 6

Zuteilung von Mitteln für die Betriebshilfe 1 Bei der Betriebshilfe hat sich der Kanton an der Mittelbeschaffung zu beteiligen. Sofern die vorhandenen Betriebshilfemittel der Kreditgenossenschaft nicht ausreichen, um die notwendigen Bundesmittel auszulösen, ist dem Departement rechtzeitig ein Gesuch um Bereitstellung des kantonalen Anteils einzureichen.

Art. 7

Verwaltungskosten 1 Die Kreditgenossenschaft stellt dem Kanton für die durch die Investitionskredite verursachten Verwaltungskosten Rechnung. 6) SR 910.1 7) SR 914.11 8) SR 913.1 9) SR 914.11 10) SR 910.1 11) SR 913.1 910.400 2 Für die Bezahlung der Verwaltungskosten der Betriebshilfe sind in folgender Reihenfolge beizuziehen: 1. Zinserträge aus Betriebshilfemittel; 2. Zinserträge aus dem Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel; 3. Der Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel.

Art. 8

Verluste 1 Die Kreditgenossenschaft orientiert das Departement und die Finanzkontrolle rechtzeitig über unmittelbar drohende Verluste. 2 Für Verluste, die im Sinne des Bundesgesetzes12) vom Kanton zu tragen sind, stellt die Kreditgenossenschaft von Fall zu Fall Rechnung.

Art. 9

Expertinnen und Experten * 1 Der Vorstand bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Prüfung und Begutachtung der Betriebshilfe- und Investitionskreditgesuche im Sinne der bundesrätlichen Verordnung13). Er bringt sie dem Departement zur Kenntnis. *

Art. 10

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation in Kraft14). 12) SR 910.1 13) SR 914.11 14) 31. Mai 2001 910.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 22.05.2001 31.05.2001 Erlass Erstfassung - 30.05.2023 01.07.2023 Erlasstitel geändert 2023-018 30.05.2023 01.07.2023 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 2023-018 30.05.2023 01.07.2023 Art. 9 Titel geändert 2023-018 30.05.2023 01.07.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert 2023-018 910.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.05.2001 31.05.2001 Erstfassung - Erlasstitel 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-018 Art. 1 Abs. 1bis 30.05.2023 01.07.2023 eingefügt 2023-018 Art. 9 30.05.2023 01.07.2023 Titel geändert 2023-018 Art. 9 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-018

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