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14 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement definiert die Bedingungen und das Verfahren der zuständigen kantonalen Behörden für die offizielle Bestätigung der informell erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Person.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
417.403
2 Es bestimmt die mit der Führung und Betreuung des Verfahrens der institutionellen Anerkennung von informell erworbenen Fähigkeiten (nachfolgend:
AF) beauftragten Behörden.
Art. 2
AF - Definition
1 Die AF bezeichnet das Verfahren, nach dessen Abschluss die zuständige
Behörde bescheinigt, dass sich eine Person in einer beruflichen Tätigkeit,
die von der zuständigen eidgenössischen Behörde registriert ist oder nicht,
durch Berufspraxis relevante Fähigkeiten angeeignet hat.
2 Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene, die zu einem Abschluss der beruflichen Grundbildung führen, werden in der entsprechenden
Verordnung definiert.
Art. 3
Ziele
1 Die AF fördert insbesondere:
a) die berufliche Mobilität und Flexibilität;
b) die berufliche Wiedereingliederung;
c) die Förderung einer bestätigten Ausbildung von unvollständig oder
nicht qualifizierten Personen.
Art. 4
Zielpublikum
1 Die AF richtet sich hauptsächlich an Personen, die nicht im Besitz eines
Berufstitels sind, der ihrem Tätigkeitssektor entspricht oder die in einem
Berufsbereich arbeiten, der nicht durch ein durch die entsprechende Gesetzgebung vorgesehenes Zertifikationssystem abgedeckt ist.
Art. 5
Grundlage
1 Die AF stützt sich auf eine Bilanz der Kompetenzen und eine Bewertung
am Arbeitsplatz im Rahmen eines Praktikums auf dem ersten Arbeitsmarkt.
2 Die Bewertung der Kompetenzen wird von Fachleuten aus dem jeweiligen
Tätigkeitsgebiet vorgenommen, die vom entsprechenden Berufsverband anerkannt sind.
417.403
Art. 6
Bedingungen der AF
1 An einem AF-Verfahren kann jede Person teilnehmen, die die folgenden
kumulativen Bedingungen erfüllt:
a) im Wallis wohnhaft sein;
b) relevante Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsgebiet haben;
c) in der Lage sein, ihre praktischen Fähigkeiten im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachzuweisen.
2 Personen, deren Antrag von der Arbeitslosenversicherung oder anderen institutionellen Partnern, welche die Kosten übernehmen, eingereicht wird,
können das AF-Verfahren ebenfalls in Anspruch nehmen.
3 Ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen senden ihren Antrag dem
zuständigen Amt ihres Wohnkantons. Dieses Amt behandelt den Fall nach
Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis.
Art. 7
Dauer des AF-Verfahrens
1 Die Dauer des AF-Verfahrens umfasst die Zeit für die Bilanz der Kompetenzen und die Zeit für das vierwöchige Praktikum, das zur Bewertung der
Kompetenzen organisiert wird.
2 Zuständige Behörden
Art. 8
Führung des Verfahrens
1 Das in diesem Reglement vorgesehene AF-Verfahren fällt in den Zuständigkeitsbereich des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend:
Departement) und wird unter der operativen Leitung des Amts für Berufs-,
Studien- und Laufbahnberatung (nachfolgend: Amt) durchgeführt.
2 Darin eingeschlossen sind, je nach anzuwendendem Verfahren, folgende
Partner:
a) die Arbeitgeberverbände;
b) die Arbeitnehmervertretungen;
c) zugelassene Experten der betroffenen Branche;
d) betroffene Unternehmen und Institutionen.
417.403
Art. 9
Aufgaben des Amts
1 Die operative Führung, die Begleitung der Personen, die Betreuung der
Dossiers und die Verwaltung der Bescheinigungen werden dem Amt übertragen, welches verantwortlich für die Organisation und die Betreuung der
verschiedenen Etappen der AF ist; dies in Zusammenarbeit mit den für die
Expertise verantwortlichen Partnern und den betroffenen Wirtschaftskreisen.
3 Ablauf
Art. 10
Durchführungsantrag
1 Die AF wird insbesondere auf Antrag der betroffenen Person, eines Unternehmens oder einer beruflichen Wiedereingliederungsorganisation durchgeführt.
Art. 11
Etappen des AF-Verfahrens
1 Das AF-Verfahren beinhaltet folgende Etappen:
a) die Bilanz der Kompetenzen, die insbesondere dazu beiträgt, die im
Rahmen der beruflichen und/oder persönlichen Tätigkeit erworbenen
Fähigkeiten zu identifizieren und diese dann aufzulisten;
b) die Bewertung der genannten Kompetenzen durch vom jeweiligen
Berufsverband anerkannte Fachleute aus dem betreffenden Tätigkeitsgebiet im Rahmen eines Praktikums in einem Unternehmen.
2 Nach Abschluss dieser Etappen wird die kantonale Bestätigung der AF
ausgehändigt.
4 Bestätigungen und Zertifikationen
Art. 12
Kantonale Bestätigung der AF
1 Das AF-Verfahren gibt Anrecht auf eine kantonale Bestätigung, die die anerkannten Fähigkeiten in den beruflich ausgeführten Tätigkeiten/Bereichen
mit einer Gewichtung ihres Beherrschungsgrads aufführt.
2 Die kantonale Bestätigung der AF ist formell nicht gleichwertig zu einem
Teil oder der Gesamtheit eines offiziellen Titels, der durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist.
417.403
5 Finanzierung
Art. 13
Finanzierung - Prinzipien
1 Die Leistungen müssen bezahlt werden.
2 Die Kosten gehen zu Lasten der Person und/oder der Organisation, die
das Verfahren in Auftrag gegeben hat. Der Staat kann es teilweise oder
ganz subventionieren.
3 Die Beteiligung der Partner des Arbeitsmarktes wird gefördert.
4 Das Departement bestimmt die finanziellen Beteiligungen der Interessierten.
6 Rechtsmittel
Art. 14
Beschwerde
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement
kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Departement Beschwerde
eingereicht werden. Die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.
2 Auf das Beschwerdeverfahren findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Anwendung (VVRG).
417.403
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.01.2024 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-008
417.403
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.01.2024 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-008