§ 1
Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen 1 Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton umgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Nidwalden · 821.112 · other
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Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen 1 Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton umgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen 1 Als hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen gelten folgende Cotoneaster-Arten: 1. Cotoneaster salicifolius floccosus 2. Cotoneaster bullatus 3. Cotoneaster franchetti 4. Cotoneaster watereri 5. Cotoneaster watereri «Cornubia» 6. Cotoneaster salicifolius «Herbstfeuer»
Organisation 1 Das Amt für Landwirtschaft organisiert einen Entsorgungsdienst. 2 Dieser entfernt und entsorgt in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen. 1) NG 821.1 2) SR 916.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 821.112 3 Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie vom Amt für Landwirtschaft angeordnet. 4 Die Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft bei der Entfernung.
Finanzierung 1 Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung der hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen werden vom Kanton getragen.
Ersatzpflanzungen 1 An allfällige Ersatzpflanzungen werden keine Beiträge ausgerichtet.
Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 821.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.01.2006 17.01.2006 Erlass Erstfassung A 2006, 98 821.112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.01.2006 17.01.2006 Erstfassung A 2006, 98