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13 provisions
Artikel 1
Schutzziel
1 Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung der wertvollen Flach- und Übergangsmoore in den Gebieten Brunnen und Fliesmatt, Gemeinde Andermatt, als Lebensraum für seltene und geschützte Pflanzen- und Tierarten, Planzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
2 Mit dem Moorlehrpfad soll der Öffentlichkeit die Entstehung und Bedeutung
der Moorbiotope näher gebracht werden.
Artikel 2
Schutzobjekte
1 Das Gebiet Brunnen / Fliesmatt südlich Mariahilf wird unter Schutz gestellt.
Betroffen sind nur Liegenschaften im Besitz der Korporation Ursern.
2 Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebietes ergeben sich aus dem
Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
Artikel 3
Schutzzonen: Gliederung
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:
a) Zone I: Naturschutzzone I
b) Zone II: Naturschutzzone II
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5113 Kanton Uri
c) Zone III: Naturschutzumgebungszone
2 Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.
Artikel 4
Schutzzonen: Zweck
1 Die Zonen I und II bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Moorvegetation mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. Die Zone I bezweckt zudem die Regeneration der durch die Beweidung
bereits geschädigten Flächen.
2 Die Zone III dient zur Sicherung der Naturschutzzonen vor unerwünschten
Einwirkungen (Pufferzone).
Artikel 5
Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und
Einrichtungen, die:
a) das Schutzobjekt beeinträchtigen können
b) die Schutzziele gefährden können
c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2 Insbesondere ist verboten:
a) Hunde frei laufen zu lassen
b) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören,
ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
c) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
d) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
e) Feuer anzufachen
f) zu lagern, zu zelten und zu campieren
g) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
Artikel 6 Kanton Uri 10.5113
Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone I (Zone I)
1 In der Naturschutzzone I ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5
untersagt:
a) die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 4.3 der Stoffverordnung (SR 814.013) sowie die Verwendung
von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung (SR 814.013)
b) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den
Schutzzielen dienen
c) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
d) zu entwässern
e) das Gebiet zu befahren und zu betreten, es sei denn, die Abteilung
Natur- und Landschaftsschutz habe dies zu Pflege- und Nutzungszwecken bewilligt
f) Tiere durchzutreiben und weiden zu lassen
Artikel 7 g) zu bewässern
Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone II (Zone II)
1 In der Naturschutzzone II ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5
untersagt:
a) die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 4.3 der Stoffverordnung (SR 814.013) sowie die Verwendung
von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung (SR 814.013)
b) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den
Schutzzielen dienen
c) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
d) zu entwässern
e) das Gebiet ausserhalb des im Plan gemäss Anhang als Wanderweg
bezeichneten Weges zu betreten; vorbehalten bleibt das Betreten
und Befahren zur Pflege und Nutzung durch den Grundeigentümer
oder Bewirtschafter im bisherigen Rahmen
f) zu bewässern
2 Der Alpauftrieb sowie der freie Weidgang sind im bisherigen Umfang zulässig.
10.5113 Kanton Uri
Artikel 8
Schutzbestimmungen für die Naturschutzumgebungszone (Zone III)
1 In der Zone III gelten keine zusätzlichen Verbote zu Artikel 5. Das Errichten
von Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind grundsätzlich
möglich, dürfen aber die Flachmoore nicht beeinträchtigen. Eine dem Pflanzenbestand angepasste Düngung mit Mist ist gestattet, mit Ausnahme von
Riedgebieten und Mooren, in Zwergstrauchheiden und an Oberflächengewässern.
Artikel 9
Gewährleistung bestehender Nutzungsrechte
1 Die bisherige vertraglich bzw. grundbuchamtlich gesicherte Nutzung des
Korporationsbodens durch die Luftseilbahn Andermatt-Gemsstock AG, die
Dorfschützengesellschaft Andermatt sowie allfälliger Rechtsnachfolger bleibt
gewährleistet, sofern sie dem mit diesem Reglement verfolgten Schutzziel
nicht zuwider läuft.
Artikel 10
Pflege, Nutzung und Unterhalt
1 Das Schutzgebiet ist durch eine fachgerechte Nutzung durch den Grundeigentümer oder den Bewirtschafter wie folgt zu pflegen:
a) Die Moorvegetation in der Zone I und II ist in Absprache mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz zu pflegen
b) Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen. Der Zaun ist
jeweils rechtzeitig vor dem Viehauftrieb im Frühjahr aufzustellen und
vor dem Wintereinbruch wieder zu entfernen
2 Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen und Massnahmen zur Information sowie den laufenden Unterhalt gehen zu Lasten des Kantons Uri.
3 Die zuständige Direktion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebietes sicherzustellen.
4 Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der
Moorbiotope sowie die Unterhaltsarbeiten am Moorlehrpfad nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 bzw.
gemäss den Pflegeplänen durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu
dulden.
Artikel 11 Kanton Uri 10.5113
Vollzug
1 Das Schutzgebiet wird durch den Kanton Uri mit Tafeln und Pfählen markiert.
2 Die Aufsichtsbehörden gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald
kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
3 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 es
erfordern, kann die zuständige Direktion Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
Artikel 12
Strafbestimmungen
1 Wer die Vorschriften nach Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 und Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzustellen.
Artikel 13
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2000 in Kraft.
10.5113 Kanton Uri
A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Flachmoore Brunnen / Fliesmatt
Artikel A1-1
1 Schutzzonenplan Flachmoore Brunnen / Fliesmatt:
Kanton Uri 10.5113
10.5113 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.01.2000 01.03.2000 Erlass Erstfassung AB 28.01.2000
Kanton Uri 10.5113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.01.2000 01.03.2000 Erstfassung AB 28.01.2000