Art. 1
1 Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 61 /2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung. 2 Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt: Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme der nicht unterstellten Arbeiten an der gesamten prämienpflichtigen Lohnsumme Ansatz des Prämienzuschlages in Prozent weniger als 10 Prozent 6,5 ab 10 Prozent 6,0 ab 26 Prozent 5,5 ab 42 Prozent 5,0 ab 58 Prozent 4,5 ab 74 Prozent 4,0 ab 90 Prozent 3,5 SR 832.30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1984 (AS 1987 832).