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5 provisions
Art. 1 vom 29. März/29. April/16. Mai/26. Mai 19511)
1 Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8 500 000.– um Fr. 250 000.–
(zweihundertfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8 750 000.– durch Ausgabe von
50 Namenaktien Nr. 1701 bis 1750 zu je Franken 5000.– mit Dividendenberechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den
1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.
2 Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle
von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des
Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.
3 Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je
Fr. 5000.– pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von
Fr. 250 000.– zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150 000.– am 31. Mai 1951
der St. Gallischen Kantonalbank in St. Gallen zuhanden der SAK einzubezahlen.
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aGS II/212
1) Der Vertrag wurde genehmigt:
– Vom Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 29. März 1951
– Von der Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. am 29. April 1951
– Vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen am 16. Mai 1951
– Von der Generalversammlung der SAK am 26. Mai 1951
Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh.
751.213 zu den «SAK»
Art. 2
Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen
dem Kanton im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages1) einen der
neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.
Art. 3
Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK
bereits beteiligten Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. gemäss Vertrag
betreffend Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG» vom 28./29.August1) 1914 zustehen, bzw. überbunden sind.
Art. 4
1 Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam
mit dem Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die
Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23. und
27. Februar 18992) bis zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch
Nachtrag den Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages1) anzupassen.
2 Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton
den SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert
längstens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten
Konzessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen können.
Art. 5
1 Der Kanton sorgt durch Landsgemeindebeschluss dafür, dass im
Rahmen dieses Vertrages weder er selbst noch die Bezirke oder andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften eigene Energie-Erzeugungsanlagen
hydraulischer, kalorischer oder anderer Art ohne Zustimmung der SAK
erstellen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, sondern ihren Bedarf
an elektrischer Energie ausschliesslich bei den SAK eindecken, und zwar
zu den gleichen Bedingungen, wie dies innerhalb der Vertragskantone
St. Gallen und Appenzell A.Rh. geschieht.
2 Die Produktion und der Bezug aus den bestehenden eigenen Erzeugungsanlagen im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten.
Art. 6
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1) bGS 751.212
2) Vgl. aGS II/214; heute Wasserrechtskonzession vom 9. Juni 1969 für die
St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG (bGS 751.224)
Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh.
zu den «SAK» 751.213
Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton
von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem
die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des
Art. 5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und
die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Appenzell
A.Rh. und Appenzell I.Rh. ihn ratifiziert haben.