Law

Reglement über die Vereinsförderung

Baar · 4.8-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of BaarFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2007-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 eded4acb7cbeaf85afea942dec7f3439b6cf2de9db4a2c077d10175d89ef435b

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Voraussetzungen
  3. Art. 3 Finanzielle Beiträge
  4. Art. 4 Infrastruktur und personelle Unterstützung
  5. Art. 5 Jugendförderung
  6. Art. 6 Organisation
  7. Art. 7 Missbrauch

7 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Aktive Vereine tragen in einem Gemeinwesen viel zur Lebensqualität der Bevölkerung bei und sind deshalb der Einwohnergemeinde Baar willkommen. Die Einwohnergemeinde kann Vereine fördern, welche einen qualifizierten Bezug zu Baar aufweisen. Darüber hinaus können Jugendförderungsbeiträge ausgerichtet werden. Die Unterstützung erfolgt in Form von finanziellen Beiträgen, dem Bereitstellen von Infrastruktur und der Leistung personeller Einsätze.

Art. 2 Voraussetzungen

1 Um Unterstützung erhalten zu können, haben Vereine kumulativ folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Ihr Sitz oder – bei regionalen Vereinen – mindestens ein ausgewiesenes und bedeutendes Tätigkeitsfeld liegt in der Gemeinde Baar b) Sie erbringen Leistungen für die Öffentlichkeit c) Sie sind politisch und konfessionell neutral d) Sie weisen Strukturen gemäss ZGB (Statuten, Vorstand, Rechnungsführung usw.) auf e) Sie sind auf eine dauerhafte Tätigkeit ausgerichtet f) Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in die laufende Rechnung und die aktuellen Vermögensverhältnisse g) Die Mitglieder suchen mit der Vereinstätigkeit keinen wirtschaftlichen Nutzen für sich persönlich zu erlangen h) Sie verfügen über eine dem Vereinszweck entsprechende Anzahl Aktivmitglieder i) Eine Aktivmitgliedschaft steht grundsätzlich jedem Einwohner der Gemeinde offen; die Mitgliedschaft kann nur durch einen in den Statuten verankerten Vereinszweck eingeschränkt werden 2 Die Einwohnergemeinde führt eine öffentlich einsehbare Vereinsliste.

Art. 3 Finanzielle Beiträge

1 Einmalige Beiträge: Zur Verwirklichung besonderer und im Interesse der Gemeinde stehender Projekte oder Anlässe kann den Vereinen auf begründetes Gesuch hin ein einmaliger finanzieller Beitrag ausgerichtet oder eine Defizitgarantie gewährt werden. 2 Jahresbeiträge: Ein Jahresbeitrag ist eine jährlich wiederkehrende finanzielle Unterstützung zur Förderung ständiger Aktivitäten. Jahresbeiträge setzen ein begründetes Gesuch voraus. Alle Jahresbeiträge werden vorbehältlich der Budget-Genehmigung auf den Beginn des Folgejahres zugesichert.

Art. 4 Infrastruktur und personelle Unterstützung

1 Den Vereinen werden nach Möglichkeit die gemeindliche Infrastruktur sowie personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt. Die Verrechnung der Leistungen erfolgt nach den geltenden Tarifordnungen.

Art. 5 Jugendförderung

1 Vereine, die eine qualifizierte Jugendförderung anbieten, erhalten zweckgebundene finanzielle Beiträge. Ihnen wird ausserdem vorrangig Zugang zur gemeindlichen Infrastruktur gewährt. 2 Die finanziellen Beiträge bemessen sich nach der Anzahl der aktiven jugendlichen Vereinsmitglieder im Alter von 6 bis 20 Jahren (Stichtag: jeweils 31. März). Der Ansatz wird vom Gemeinderat festgesetzt.

Art. 6 Organisation

1 Für die Prüfung und Ausrichtung von Beiträgen ist der Gemeinderat zuständig. Er kann die Aufgabe einer oder mehreren Kommissionen übertragen. Dazu erlässt er die notwendigen Pflichtenhefte und Verordnungen.

Art. 7 Missbrauch

1 Beansprucht ein Verein Beiträge unter Angabe falscher Daten und Fakten, kann der Gemeinderat die entsprechenden Beiträge zurückfordern, streichen oder auf unbestimmte Zeit sperren. Zusätzlich können zivil- und strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.

← Find another law