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Gesetz über die Standortförderung und die Regionalpolitik

Luzern · 900 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Nr. 900 3
  6. § 8
  7. § 9
  8. § 10 Unternehmen nach
  9. § 17
  10. § 18
  11. § 19

11 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Stärkung des Kantons Luzern als Unternehmensstandort und die Förderung der Luzerner Wirtschaft. Es soll insbesondere deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und entwickeln helfen sowie eine auf die regionalen Stärken ausgerichtete, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fördern. *

§ 2

Grundsätze * 1 Der Kanton sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit bei den relevanten Standortfaktoren, namentlich in den Bereichen Innovation, Arbeitskräftepotenzial, Erreichbarkeit, Kostenumfeld, Struktur und Lebensqualität, für Rahmenbedingungen, die der Wirtschaft und ihrer Wettbewerbsfähigkeit förderlich sind. * 2 Der Kanton trifft Massnahmen zur Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von administrativem Aufwand. * 3 Die Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung sind auf entsprechende Vorkehren der privaten Wirtschaft, des Bundes und der Nachbarkantone abzustimmen. 1 GR 2001 625 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2001 2972 | G 2002 36 2 Nr. 900 4 Kanton, Regionen und Gemeinden arbeiten zusammen. 5 Der Kanton setzt sich für die Anerkennung und Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge ein. § 2a * Fokusprogramm Standortförderung 1 Das Fokusprogramm Standortförderung enthält Massnahmen der Standort- und Wirtschaftsförderung, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen und der nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftsstandortes dienen und in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Insbesondere sollen mit dem Luzerner Innovationsbeitrag Beiträge an Unternehmen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation geleistet werden. 2 Das Fokusprogramm enthält einen Kurzbeschrieb der Massnahmen sowie deren mutmassliche Kosten. 3 Das Fokusprogramm ist unter Anhörung der Dachverbände der Wirtschaft und der Gewerkschaften sowie der Gemeinden und der regionalen Entwicklungsträger (RET) durch den Regierungsrat zu erlassen und mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. 4 Erfordert es die in der Regel mehrjährige Programmumsetzung, werden im Voranschlag des Aufgabenbereichs Wirtschaft eingestellte, nicht beanspruchte kantonale Mittel der Leistungsgruppe Fokusprogramm Standortförderung auf das nächste Jahr übertragen. Die Übertragung ist auf die Dauer der Programmperiode gemäss Absatz 3 beschränkt. Eine Übertragung ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredites des Aufgabenbereichs möglich.

§ 3

Subsidiarität 1 Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Leistungen Privater nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

§ 4

Bedingungen und Auflagen 1 Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Ausnahme bilden die einzelbetrieblichen Förderbeiträge gemäss § 16a. * 2 Staatsbeiträge setzen ein begründetes Gesuch voraus. 3 Die Leistungen des Kantons können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, ausgenommen bei einzelbetrieblichen Förderbeiträgen gemäss § 16a. Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 19962 bleiben vorbehalten, soweit sie nicht diesem Gesetz widersprechen. * 2 SRL Nr. 601

§ 5 Nr. 900 3

Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den Regionen und den Nachbarkantonen, den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung, den Trägerschaften von Programmen und Projekten der Neuunternehmer- und Technologieförderung, den Bürgschaftsgenossenschaften, den Wirtschaftsverbänden und weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen. * 2 Der Kanton kann Institutionen und Organisationen sowie Partner aus der Privatwirtschaft unterstützen oder ihnen Aufgaben der Wirtschaftsförderung übertragen. § 6 * Zuständige Behörden 1 Die vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die Massnahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 20063 sowie dieses Gesetzes, soweit diese Massnahmen nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden oder Organisationen fallen. Sie vermitteln zwischen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Wissenschaft. * 2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Dienststelle als zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Anliegen der Wirtschaft, für die der Kanton zuständig ist. Diese kann von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen und stellt die Koordination sicher. * 3 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen. § 7 * … 2 Allgemeine Massnahmen

§ 8

Dienstleistungen 1 Der Kanton erbringt folgende Dienstleistungen: a. Beratung und Begleitung von Unternehmen bei der Entwicklung, Gründung und Ansiedlung, b. Koordination der Massnahmen von Wirtschaftsförderungsstellen auf allen Ebenen, c. Beratung der Behörden des Kantons und der Gemeinden, d. Mitwirkung bei wichtigen Projekten des Bundes, der Nachbarkantone, des Kantons, der Regionen und der Gemeinden sowie bei wichtigen privaten Projekten, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen, e. Information der Öffentlichkeit über die Wirtschaft und die Wirtschaftsförderung. 3 SR 901.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 4 Nr. 900

§ 9

Staatsbeiträge 1 Finanzhilfen können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes und der verfügbaren Mittel gewährt werden: a. zur Auslösung und Ergänzung von Leistungen des Bundes im Bereich der Wirtschaftsförderung und der Regionalpolitik, b. an Organisationen der Wirtschaftsförderung, c. an wichtige Projekte von Regionen oder von Teilregionen, d. * zur Unterstützung von überbetrieblichen Massnahmen, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen beitragen, dbis. * zur einzelbetrieblichen Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, e. zur Unterstützung von Gründungszentren, Technoparks und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung, f. * zur Standortwerbung und zur Ansiedlungsförderung, g. * an die Gemeinden zur Vergünstigung der Erschliessung von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecke. 1bis Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Leistung von Beiträgen an die Gemeinden für Grundstückserschliessungen. * 2 Überträgt der Kanton Aufgaben der Wirtschaftsförderung an Institutionen, Organisationen und Private, können diesen Abgeltungen gewährt werden. 3 Regionalpolitik * § 10 * Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Bestrebungen des Bundes, mit der Regionalpolitik die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen zu stärken und deren Wertschöpfung zu erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beizutragen. § 11 * … § 12 * Massnahmen 1 Der Kanton kann sich an regionalpolitischen Vorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen im Sinn des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen. 2 Die kantonale Beteiligung ist derjenigen des Bundes mindestens gleichwertig. 3 Der Kanton kann Steuererleichterungen nach § 5 des Steuergesetzes vom 22. November 19994 gewähren. 4 SRL Nr. 620 Nr. 900 5 § 13 * Voraussetzungen 1 Die Beteiligung des Kantons an Vorhaben der Regionalpolitik setzt insbesondere voraus, dass a. die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, b. das Vorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt, c. der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen und Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt, d. der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Vorhaben ergreift. 2 Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden. § 14 * Umsetzung 1 Die zuständige Dienststelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms des Bundes zusammen mit den regionalen Entwicklungsträgern oder anderen regionalen Akteuren das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch. 2 Sie stellt zusammen mit den regionalen Entwicklungsträgern oder anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Vorhaben sicher. 3 Das kantonale Umsetzungsprogramm bildet die Grundlage für den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarung mit dem Bund. § 15 * Controlling 1 Die zuständige Dienststelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben. § 16 * … 3a Beiträge zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation * § 16a * Förderbeiträge 1 Im kantonalen Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit tatsächlicher wirtschaftlicher Präsenz im Kanton Luzern, die ihr nachhaltiges Wirtschaften und eine verlässliche Buchführung nachweisen können, werden im Rahmen der verfügbaren Mittel Förderbeiträge für Tätigkeiten und Massnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation gewährt. 6 Nr. 900 2 Im Voranschlag eingestellte, nicht beanspruchte Mittel für Förderbeiträge werden auf das nächste Jahr übertragen. Eine Übertragung ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredites des Aufgabenbereichs möglich. 3 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die förderberechtigten Tätigkeiten und Massnahmen. Dabei berücksichtigt er die kantonale Wirtschaftsstruktur sowie die nationale und internationale Wettbewerbssituation und deren Entwicklung. § 16b * Bemessung der Beiträge 1 Die Förderbeiträge bemessen sich nach den von den Unternehmen in einem Geschäftsjahr für förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen erbrachten Aufwendungen und betragen höchstens 50 Prozent dieser Aufwendungen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessungsgrundlagen und die anwendbaren Beitragssätze in der Verordnung. 3 Von den Förderbeiträgen werden folgende Leistungen in Abzug gebracht: a. steuerliche Innovationsförderungen nach den §§ 72b und 72f des Steuergesetzes vom 22. November 19995 im Umfang der beim Unternehmen eingetretenen Steuerersparnis, b. Finanzhilfen jeglicher Art, die für die massgeblichen Tätigkeiten und Massnahmen bereits anderweitig zugesprochen wurden. 4 Übersteigen die beantragten Förderbeiträge in der Summe die zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die jeweiligen Förderbeiträge anteilig gekürzt. § 16c * Verfahren 1 Gesuche für Förderbeiträge sind durch die Unternehmen pro Geschäftsjahr an die zuständige Behörde nach deren Vorgaben einzureichen. 2 Mit der Gesuchstellung ermächtigt das Unternehmen die zuständige Behörde und von dieser zugezogene Dritte, alle Informationen und Daten, die zur Prüfung des Gesuchs notwendig sind, beim jeweiligen öffentlichen Organ und Dritten ungeachtet von Berufs-, Amts- und Steuergeheimnissen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten einzuholen. 3 Im Übrigen richten sich die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der gesuchstellenden

§ 10 Unternehmen nach

Staatsbeitragsgesetz6. 4 Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung von Förderbeiträgen. 5 Die Entscheide können elektronisch über eine entsprechende Plattform eröffnet werden. 5 SRL Nr. 620 6 SRL Nr. 601 Nr. 900 7 § 16d * Form 1 Förderbeiträge werden wie folgt gewährt: a. als direkte Auszahlung an das gesuchstellende Unternehmen, b. als erstattungsfähige Steuergutschrift für im Kanton Luzern geschuldete Steuern, oder c. sofern durch übergeordnete Regelwerke nicht als steuermindernd qualifiziert, als nicht erstattungsfähige Steuergutschrift für im Kanton Luzern geschuldete Steuern. 2 Bei Steuergutschriften erstattet der Kanton den anderen Gemeinwesen die daraus entstehenden Steuerertragsausfälle. 3 Gewährte Förderbeiträge werden ausschliesslich an das gesuchstellende Unternehmen geleistet und können nicht an andere Unternehmen übertragen werden. 4 Bestehen bei Unternehmen ausstehende Zahlungen gegenüber Behörden oder befindet es sich in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs7 kann die Auszahlung der Förderbeiträge verweigert werden. § 16e * Widerruf und Rückerstattung 1 Der Widerruf und die Rückerstattung von Förderbeiträgen richten sich nach § 27 des Staatsbeitragsgesetzes8. § 16f * Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide über Förderbeiträge kann innert 30 Tagen Einsprache im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19729 und gegen Einspracheentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. § 16g * Strafbestimmung 1 Die Strafandrohung richtet sich nach § 36 des Staatsbeitragsgesetzes10, wobei auch Fahrlässigkeit strafbar ist. 7 SR 281.1 8 SRL Nr. 601 9 SRL Nr. 40 10 SRL Nr. 601 8 Nr. 900 § 16h * Berichterstattung 1 Der Regierungsrat erstattet jährlich im Jahresbericht gemäss § 18 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 201011 unter Wahrung des Geschäfts-, Amts- und Steuergeheimnisses summarisch Bericht über die ausgerichteten Förderbeiträge sowie über die Anzahl der eingegangenen, bewilligten sowie abgelehnten Gesuche. 4 Schlussbestimmungen

§ 17

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom 1. Februar 197712 wird aufgehoben.

§ 18

Änderung eines Erlasses13

§ 19

Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum14. 11 SRL Nr. 600 12 G 1977 33 (SRL Nr. 900) 13 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt. 14 Die Referendumsfrist lief am 23. Januar 2002 unbenützt ab (K 2002 175). Nr. 900 9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 19.11.2001 01.02.2002 Erstfassung K 2001 2972 | G 2002 36 Erlasstitel 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 Erlasstitel 23.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-058 § 1 Abs. 1 23.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-058 § 2 23.03.2026 01.10.2026 Titel geändert 2026-058 § 2 Abs. 1 23.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-058 § 2 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 130 § 2a 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 4 Abs. 1 23.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-058 § 4 Abs. 3 23.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-058 § 5 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 6 19.01.2004 01.04.2004 geändert G 2004 146 § 6 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 6 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 7 19.01.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 146 § 9 Abs. 1, d. 23.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-058 § 9 Abs. 1, dbis. 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 9 Abs. 1, f. 23.03.2026 01.10.2026 geändert 2026-058 § 9 Abs. 1, g. 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 9 Abs. 1bis 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 Titel 3 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 10 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 11 09.03.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 130 § 12 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 13 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 14 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 15 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 130 § 16 09.03.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 130 Titel 3a 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 16a 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 16b 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 16c 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 16d 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 16e 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 16f 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 16g 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 § 16h 23.03.2026 01.10.2026 eingefügt 2026-058 10 Nr. 900 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 19.11.2001 01.02.2002 Erlass Erstfassung K 2001 2972 | G 2002 36 19.01.2004 01.04.2004 § 6 geändert G 2004 146 19.01.2004 01.04.2004 § 7 aufgehoben G 2004 146 09.03.2009 01.01.2010 Erlasstitel geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 eingefügt G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 1 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 2 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 Titel 3 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 10 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 11 aufgehoben G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 12 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 13 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 14 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 15 geändert G 2009 130 09.03.2009 01.01.2010 § 16 aufgehoben G 2009 130 23.03.2026 01.10.2026 Erlasstitel geändert 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 1 Abs. 1 geändert 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 2 Titel geändert 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 2 Abs. 1 geändert 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 2a eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 4 Abs. 1 geändert 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 4 Abs. 3 geändert 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 9 Abs. 1, d. geändert 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 9 Abs. 1, dbis. eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 9 Abs. 1, f. geändert 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 9 Abs. 1, g. eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 9 Abs. 1bis eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 Titel 3a eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 16a eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 16b eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 16c eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 16d eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 16e eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 16f eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 16g eingefügt 2026-058 23.03.2026 01.10.2026 § 16h eingefügt 2026-058

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