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Verordnung zum Kulturförderungsgesetz

Luzern · 598 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

1 Diese Verordnung regelt die Vergabe der Beiträge der selektiven Produktionsförderung sowie des Kulturförderpreises und legt die Aufgaben der Kulturförderungskommission fest. 2 Beiträge der selektiven Produktionsförderung

§ 2

Förderung Kulturschaffender auf professionellem Niveau 1 Beiträge der selektiven Produktionsförderung dienen einer schwerpunktmässigen Förderung Kulturschaffender auf professionellem Niveau. Sie werden in den einzelnen künstlerischen Sparten im Wettbewerbsverfahren von Jurys vergeben. Die verschiedenen künstlerischen Sparten werden angemessen berücksichtigt. 1 SRL Nr. 402 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-055 2 Nr. 598 2 Ein Beitrag der selektiven Produktionsförderung soll eine substanzielle finanzielle Hilfe bieten, um ein Werk auszuarbeiten, die künstlerische Tätigkeit weiterzuentwickeln oder ein Werk zu vermitteln und bekannt zu machen. Er beträgt abhängig von den Projektkosten in der Regel mindestens 20 000 Franken und höchstens 60 000 Franken.

§ 3

Wettbewerbsbedingungen 1 Die Dienststelle Kultur2 legt die Wettbewerbsbedingungen fest. Diese werden veröffentlicht.

§ 4

Teilnahmeberechtigung 1 Teilnahmeberechtigt an einem Wettbewerb ist, wer a. den zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens drei Jahren im Kanton Luzern hat oder b. den Hauptwirkungsort des künstlerischen Schaffens seit mindestens drei Jahren im Kanton Luzern hat und c. über 18 Jahre alt ist. 2 Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Personen, die in einer Grundausbildung der entsprechenden Sparte stehen. 3 Die Teilnahme unter einem Decknamen ist unzulässig. 4 Die Jurymitglieder sind vom Wettbewerb, den sie beurteilen, ausgeschlossen.

§ 5

Vergabe der Beiträge 1 Die Jurys beurteilen die eingereichten Dossiers und vergeben die Beiträge mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. 3 Kulturförderpreis

§ 6

Auszeichnung besonderer Leistungen 1 Mit dem Kulturförderpreis kann die Kulturförderungskommission Personen auszeichnen, die mit ihrem Werk, ihrer Tätigkeit oder auf andere Weise eine besondere Leistung für das kulturelle Leben des Kantons Luzern erbringen. 2 Das Preisgeld des Kulturförderpreises beträgt höchstens 15 000 Franken. 3 Pro Jahr darf nur ein Kulturförderpreis vergeben werden. 2 Gemäss Änderung vom 15. November 2022, in Kraft seit dem 1. November 2023 (G 2022 254), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Hochschulbildung und Kultur» durch «Dienststelle Kultur» ersetzt. Nr. 598 3 4 Die Kulturförderungskommission vergibt den Kulturförderpreis mit mindestens der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. 4 Organe

§ 7

Dienststelle Kultur 1 Die Dienststelle Kultur ist zuständig für alle Aufgaben im Bereich dieser Verordnung, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. 2 Sie führt die Geschäftsstelle der Kulturförderungskommission. 3 Auf Antrag der Kulturförderungskommission bezeichnet sie die künstlerischen Sparten, in denen Wettbewerbe für die Vergabe der Beiträge der selektiven Produktionsförderung durchgeführt werden.

§ 8

Kulturförderungskommission 1 Der Regierungsrat wählt eine Kulturförderungskommission von acht bis zehn Mitgliedern auf eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren. Kulturschaffende sowie Persönlichkeiten aus Kulturvermittlung, Kulturwissenschaft, Kulturpädagogik, Wirtschaft und Gesellschaft sollen darin ausgewogen vertreten sein. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. 2 Der Regierungsrat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. 3 Er kann die Mitglieder der Kulturförderungskommission aus wichtigen Gründen abberufen. 4 Die Mitglieder der Kulturförderungskommission werden für ihre Kommissionstätigkeit nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20023 entschädigt.

§ 9

Aufgaben der Kulturförderungskommission 1 Die Kulturförderungskommission berät die Dienststelle Kultur, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in kulturellen Fragen, insbesondere bei a. grundsätzlichen Fragen der kantonalen Kulturförderung, b. wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung des kulturellen Lebens, c. den für kulturelle Zwecke einzusetzenden Mitteln, d. Leistungsvereinbarungen, e. der Verleihung bedeutender Auszeichnungen, f. neuen Gebieten und Formen kantonaler Kulturförderung, 3 SRL Nr. 73a 4 Nr. 598 g. kulturellen Aktivitäten im Kanton. 2 Sie beantragt bei der Vergabe der Beiträge der selektiven Produktionsförderung a. dem Regierungsrat die Wahl der Jurymitglieder, b. der Dienststelle Kultur die künstlerischen Sparten, in denen Wettbewerbe durchgeführt werden.

§ 10

Kommissionsausschüsse 1 Die Kulturförderungskommission bildet aus ihrer Mitte einen Ausschuss für bildende und angewandte Kunst. 2 Nach Bedarf können weitere spartenspezifische Kommissionsausschüsse gebildet werden. 3 Jeweils ein Ausschussmitglied wird von der Kommission mit dem Vorsitz betraut.

§ 11

Aufgaben der Kommissionsausschüsse 1 Die Kommissionsausschüsse behandeln spartenspezifische Fragen. 2 Der Ausschuss für bildende und angewandte Kunst a. beantragt der Dienststelle Kultur den Ankauf von Werken, b. berät den Regierungsrat bei der Erteilung von Aufträgen für die künstlerische Ausstattung grösserer staatlicher Neubauten.

§ 12

Jurys der selektiven Produktionsförderung 1 Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Kulturförderungskommission die Jurys der selektiven Produktionsförderung für die jeweiligen künstlerischen Sparten. Kunstschaffende sowie Persönlichkeiten aus Kulturvermittlung, Kulturwissenschaft und Kulturpädagogik sollen darin ausgewogen vertreten sein. 2 Die Jurys bestehen aus drei bis fünf Mitgliedern. Eine Jury setzt sich aus mindestens einer Person aus dem Kanton Luzern und einer Person aus einem anderen Kanton sowie einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Dienststelle Kultur zusammen. Den Vorsitz hat der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Dienststelle Kultur. 3 Für besondere Fragen können die Jurys zusätzliche Fachpersonen beiziehen. 4 Eine Person darf nicht zweimal hintereinander einer Jury derselben Sparte angehören. Ausgenommen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle Kultur. 5 Für die Mitglieder der Jurys gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724. 6 Die Mitglieder der Jurys werden aus den für die selektive Produktionsförderung zur Verfügung stehenden Mitteln pauschal entschädigt. 4 SRL Nr. 40 Nr. 598 5 5 Übergangsbestimmung

§ 13

1 Die gewählten Mitglieder der Kulturförderungskommission und der Wettbewerbskommission bleiben bis zum Ende der Amtsdauer 2015–2019 im Amt und übernehmen die Aufgaben der Kulturförderungskommission gemäss dieser Verordnung. Der Vorsitz der zur neuen Kulturförderungskommission zusammengeführten Kommissionen liegt bei der Vorsitzenden der bisherigen Kulturförderungskommission. 6 Nr. 598 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 13.04.2017 01.05.2017 Erstfassung G 2017-055 Nr. 598 7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 13.04.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung G 2017-055

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