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Zusatzverordnung über die Härtefallbeiträge für Einzelunternehmen im Falle der Geschäftsaufgabe

Fribourg · 821.40.76 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, unter denen der Staat Widerhandlungen gegen die Verwendungseinschränkungen bewerten kann, die für Einzelunternehmen gelten, die Härtefallbeiträge erhalten haben. 2 Unternehmen mit einer anderen Rechtsform als derjenigen nach Absatz 1 fallen nicht unter diese Verordnung.

Art. 2

Grundsatz 1 Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so verzichtet der Staat im Allgemeinen darauf, die Beiträge zurückzufordern. 2 Sollte der Staat einen anderen Entscheid als denjenigen nach Absatz 1 getroffen haben: a) erlässt er eine Änderungsverfügung; b) erstattet er bereits zurückerhaltene Beträge an das betreffende Einzelunternehmen zurück. 3 Die Verfügungen werden von Amtes wegen von der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) überprüft, ohne dass die betroffenen Unternehmen dafür einen Antrag stellen müssen.

Art. 3

Entscheidkompetenz 1 Die VWBD erlässt eine Verfügung. 2 Gegen ihre Verfügungen kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Art. 4

Kontrollen 1 Die VWBD und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch nach Erlass der Änderungsverfügung, Kontrollen durchführen. 2 Sind die Massnahmen administrativer Art, so richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1), sind sie strafrechtlicher Art, so richtet sich das Verfahren aufgrund des Verweises im Justizgesetz 2) nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 3). 3 Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf der Verfügung und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG 4). 1) SGF 150.1 2) SGF 130.1 3) SR 312.0 4) SGF 616.1 821.40.76 4 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG 5). 5 Dasselbe gilt, falls die Bedingungen dieser Zusatzverordnung, der kantonalen Härtefallverordnungen sowie des COVID-19-Gesetzes des Bundes und der dazugehörigen Ausführungsverordnungen nicht erfüllt sind oder sich die von den Einzelunternehmen eingereichten Informationen als unrichtig oder falsch erweisen.

Art. 5

Geltungsdauer 1 Diese Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2026. 5) SGF 616.1 821.40.76 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 04.07.2025 Erlass Grunderlass 01.08.2025 2025_057 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.07.2025 01.08.2025 2025_057

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