Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2650f4854781a84e4d6d589f729e8a8f8eced7c70815e0a71cd3e1206cb0b38e
5 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, unter denen der Staat Widerhandlungen gegen die Verwendungseinschränkungen bewerten kann, die für
Einzelunternehmen gelten, die Härtefallbeiträge erhalten haben.
2 Unternehmen mit einer anderen Rechtsform als derjenigen nach Absatz 1
fallen nicht unter diese Verordnung.
Art. 2
Grundsatz
1 Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat,
bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so verzichtet
der Staat im Allgemeinen darauf, die Beiträge zurückzufordern.
2 Sollte der Staat einen anderen Entscheid als denjenigen nach Absatz 1 getroffen haben:
a) erlässt er eine Änderungsverfügung;
b) erstattet er bereits zurückerhaltene Beträge an das betreffende Einzelunternehmen zurück.
3 Die Verfügungen werden von Amtes wegen von der Volkswirtschafts- und
Berufsbildungsdirektion (VWBD) überprüft, ohne dass die betroffenen Unternehmen dafür einen Antrag stellen müssen.
Art. 3
Entscheidkompetenz
1 Die VWBD erlässt eine Verfügung.
2 Gegen ihre Verfügungen kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Art. 4
Kontrollen
1 Die VWBD und das Finanzinspektorat können jederzeit, auch nach Erlass
der Änderungsverfügung, Kontrollen durchführen.
2 Sind die Massnahmen administrativer Art, so richtet sich das Verfahren
nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1), sind sie strafrechtlicher
Art, so richtet sich das Verfahren aufgrund des Verweises im Justizgesetz 2)
nach der Schweizerischen Strafprozessordnung 3).
3 Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf der Verfügung
und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG 4).
1) SGF 150.1
2) SGF 130.1
3) SR 312.0
4) SGF 616.1
821.40.76
4 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG 5).
5 Dasselbe gilt, falls die Bedingungen dieser Zusatzverordnung, der kantonalen Härtefallverordnungen sowie des COVID-19-Gesetzes des Bundes und
der dazugehörigen Ausführungsverordnungen nicht erfüllt sind oder sich die
von den Einzelunternehmen eingereichten Informationen als unrichtig oder
falsch erweisen.
Art. 5
Geltungsdauer
1 Diese Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2026.
5) SGF 616.1
821.40.76
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2025 Erlass Grunderlass 01.08.2025 2025_057
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.07.2025 01.08.2025 2025_057