Art. 42 Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege
Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Römer Statuts verhängt wurden, findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Art. 34 Abs. 1 und 5, Art. 35 Abs. 1 bis 5 und Art. 41 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 65 bis 67 RHG.
Art. 43 Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen des Internationalen Strafgerichts und des Internationalen Gerichts
1) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts um Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe verhängt oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde, ist zu entsprechen, wenn die Einbringung der Geldstrafe im Inland zu erwarten ist oder wenn sich die von der Entscheidung erfassten Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden. Vor der Bewilligung der Vollstreckung sind der zur Zahlung der Geldstrafe Verurteilte und Personen, die Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten behaupten, zu hören. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn er unerreichbar ist.
2) Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer vermögensrechtlichen Anordnung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.
3) Eine vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängte Geldstrafe wird in Schweizer Franken vollstreckt. Ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Schweizer Franken angegeben, so ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts geltende amtliche Devisenkurs massgebend.
4) Alle vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht gewährten Erleichterungen in Bezug auf den Zahlungstermin verhängter Geldstrafen oder deren Entrichtung in Teilbeträgen werden berücksichtigt.
5) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängten Geldstrafe ganz oder teilweise als unmöglich, so ist der Internationale Strafgerichtshof oder das Internationale Gericht von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
6) Wenn der Internationale Strafgerichtshof oder das Internationale Gericht wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und das Fürstentum Liechtenstein um deren Vollstreckung ersucht, finden die Bestimmungen der Art. 34 bis 41 Anwendung.
7) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof und vom Internationalen Gericht ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung als unmöglich, so hat das Landgericht auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen und Massnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen.
8) Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 9, an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht zu überweisen.
9) Geldbeträge, Gegenstände oder sonstige Vermögenswerte können im Fürstentum Liechtenstein zurückbehalten werden, wenn:
a) die geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat und sie ihr auszufolgen sind;
b) eine Behörde Rechte an diesen geltend macht;
c) eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte daran behauptet; oder
d) sie für ein in Liechtenstein anhängiges Strafverfahren benötigt werden.
10) Macht eine Person Ansprüche nach Abs. 9 geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder mit dem Internationalen Gericht in Betracht.
11) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch auf die Vollstreckung von Geldstrafen Anwendung, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Römer Statuts verhängt wurden.
Art. 44 Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen und Rückstellungsentscheidungen
1) Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist.
2) Die Vollstreckung richtet sich nach Art. 43.
3) Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des Art. 52 der Exekutionsordnung erfüllen.
Art. 45
Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts begründet in Verfahren vor den liechtensteinischen Gerichten wegen Schadenersatzes des Opfers gegenüber dem Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wird. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.
Art. 46
1) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs kann die Verfolgung der in Art. 70 Abs. 1 des Römer Statuts angeführten Straftaten gegen die Rechtspflege des Gerichtshofs übernommen werden, die auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet oder von Landesangehörigen begangen wurden.
2) Bei der Beurteilung dieser Straftaten ist so vorzugehen, als ob es sich beim Internationalen Strafgerichtshof um ein liechtensteinisches Gericht und bei seinen Bediensteten um liechtensteinische Beamte handelt.
3) Art. 60 RHG ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise auf den ersuchenden Staat als solche auf den Internationalen Strafgerichtshof zu verstehen sind.
Art. 47
1) Es wird ein Treuhandfonds errichtet, der von der Regierung verwaltet wird.
2) In den Treuhandfonds werden überwiesen:
a) Erlöse aus der Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof oder dem Internationalen Gericht ausgesprochenen Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen, sofern der Internationale Strafgerichtshof bzw. das Internationale Gericht auf die Herausgabe verzichtet und keine Ansprüche nach Art. 43 Abs. 9 geltend gemacht werden;
b) Erlöse aus der Vollstreckung der von einem inländischen Gericht ausgesprochenen Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen, sofern diese aufgrund einer inländischen Verurteilung wegen Völkermords, Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechens der Aggression ergangen sind;
c) freiwillige Spenden.
3) Vermögenswerte aus dem Treuhandfonds können nach Ermessen der Regierung verwendet werden:
a) zugunsten der Opfer von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression und zugunsten deren Angehöriger;
b) zur Deckung von Prozesskosten der Justiz wegen eines der in Bst. a genannten Verbrechen; oder
c) als freiwilliger Beitrag an den Treuhandfonds des Internationalen Strafgerichtshofes.
Art. 48 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 49 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef