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G vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG)

Liechtenstein · 352 · statute

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Begriffe und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Allgemeiner Grundsatz
  3. Art. 3 Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und des Internationalen Gerichts
  4. Art. 4 Liechtensteinische Gerichtsbarkeit
  5. Art. 5 Anfechtung der Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof; Verfahrensabtretung an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht
  6. Art. 6 Unterbreitung eines Sachverhaltes an den Internationalen Strafgerichtshof
  7. Art. 7 Überstellung von Landesangehörigen
  8. Art. 8 Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof und dem Internationalen Gericht
  9. Art. 9 Vorrechte und Immunitäten
  10. Art. 10 Konsultationspflicht; Ablehnung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs
  11. Art. 11 Kosten
  12. Art. 12 Vertraulichkeit
  13. Art. 13 Freies Geleit
  14. Art. 14 Ermittlungen und Verhandlungen
  15. Art. 15 Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
  16. Art. 16 Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs
  17. Art. 17 Ladung von Personen
  18. Art. 18 Vernehmung einer verdächtigen Person über Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs
  19. Art. 19 Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken an den Internationalen Strafgerichtshof
  20. Art. 20 Akteneinsicht und Übermittlung von Aktenabschriften und Informationen
  21. Art. 21 Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter an den Internationalen Strafgerichtshof
  22. Art. 22 Rechtshilfeleistung durch den Internationalen Strafgerichtshof
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Anbot der Überstellung
  25. Art. 25 Vorläufige Überstellungshaft
  26. Art. 26 Vereinfachte Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof
  27. Art. 28 b) auf Ersuchen des Internationalen Gerichts
  28. Art. 29 Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht
  29. Art. 30 Vorläufige Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof und Widerruf der Anordnung der Überstellung
  30. Art. 31 Konkurrierende Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und eines Staates
  31. Art. 32 Spezialität der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof
  32. Art. 33 Durchlieferung und Durchbeförderung
  33. Art. 34 Allgemeine Bestimmungen
  34. Art. 35 Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung
  35. Art. 36 Spezialität der Vollstreckung
  36. Art. 37 Berichte über den Strafvollzug
  37. Art. 38 Bedingte Entlassung und Begnadigung
  38. Art. 39 Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat
  39. Art. 40 Beendigung des Strafvollzuges
  40. Art. 41 Kosten des Strafvollzugs
  41. Art. 42 Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege
  42. Art. 43 Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen des Internationalen Strafgerichts und des Internationalen Gerichts
  43. Art. 44 Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen und Rückstellungsentscheidungen
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48 Durchführungsverordnungen
  48. Art. 49 Inkrafttreten

48 provisions

Art. 42 Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Römer Statuts verhängt wurden, findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Art. 34 Abs. 1 und 5, Art. 35 Abs. 1 bis 5 und Art. 41 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 65 bis 67 RHG.

Art. 43 Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen des Internationalen Strafgerichts und des Internationalen Gerichts

1) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts um Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe verhängt oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde, ist zu entsprechen, wenn die Einbringung der Geldstrafe im Inland zu erwarten ist oder wenn sich die von der Entscheidung erfassten Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden. Vor der Bewilligung der Vollstreckung sind der zur Zahlung der Geldstrafe Verurteilte und Personen, die Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten behaupten, zu hören. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn er unerreichbar ist. 2) Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer vermögensrechtlichen Anordnung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen. 3) Eine vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängte Geldstrafe wird in Schweizer Franken vollstreckt. Ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Schweizer Franken angegeben, so ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts geltende amtliche Devisenkurs massgebend. 4) Alle vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht gewährten Erleichterungen in Bezug auf den Zahlungstermin verhängter Geldstrafen oder deren Entrichtung in Teilbeträgen werden berücksichtigt. 5) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof oder vom Internationalen Gericht verhängten Geldstrafe ganz oder teilweise als unmöglich, so ist der Internationale Strafgerichtshof oder das Internationale Gericht von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. 6) Wenn der Internationale Strafgerichtshof oder das Internationale Gericht wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und das Fürstentum Liechtenstein um deren Vollstreckung ersucht, finden die Bestimmungen der Art. 34 bis 41 Anwendung. 7) Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof und vom Internationalen Gericht ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung als unmöglich, so hat das Landgericht auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen und Massnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen. 8) Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 9, an den Internationalen Strafgerichtshof oder an das Internationale Gericht zu überweisen. 9) Geldbeträge, Gegenstände oder sonstige Vermögenswerte können im Fürstentum Liechtenstein zurückbehalten werden, wenn: a) die geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat und sie ihr auszufolgen sind; b) eine Behörde Rechte an diesen geltend macht; c) eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte daran behauptet; oder d) sie für ein in Liechtenstein anhängiges Strafverfahren benötigt werden. 10) Macht eine Person Ansprüche nach Abs. 9 geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder mit dem Internationalen Gericht in Betracht. 11) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch auf die Vollstreckung von Geldstrafen Anwendung, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Römer Statuts verhängt wurden.

Art. 44 Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen und Rückstellungsentscheidungen

1) Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist. 2) Die Vollstreckung richtet sich nach Art. 43. 3) Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des Art. 52 der Exekutionsordnung erfüllen.

Art. 45

Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs oder des Internationalen Gerichts begründet in Verfahren vor den liechtensteinischen Gerichten wegen Schadenersatzes des Opfers gegenüber dem Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wird. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.

Art. 46

1) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs kann die Verfolgung der in Art. 70 Abs. 1 des Römer Statuts angeführten Straftaten gegen die Rechtspflege des Gerichtshofs übernommen werden, die auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet oder von Landesangehörigen begangen wurden. 2) Bei der Beurteilung dieser Straftaten ist so vorzugehen, als ob es sich beim Internationalen Strafgerichtshof um ein liechtensteinisches Gericht und bei seinen Bediensteten um liechtensteinische Beamte handelt. 3) Art. 60 RHG ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise auf den ersuchenden Staat als solche auf den Internationalen Strafgerichtshof zu verstehen sind.

Art. 47

1) Es wird ein Treuhandfonds errichtet, der von der Regierung verwaltet wird. 2) In den Treuhandfonds werden überwiesen: a) Erlöse aus der Vollstreckung der vom Internationalen Strafgerichtshof oder dem Internationalen Gericht ausgesprochenen Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen, sofern der Internationale Strafgerichtshof bzw. das Internationale Gericht auf die Herausgabe verzichtet und keine Ansprüche nach Art. 43 Abs. 9 geltend gemacht werden; b) Erlöse aus der Vollstreckung der von einem inländischen Gericht ausgesprochenen Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen, sofern diese aufgrund einer inländischen Verurteilung wegen Völkermords, Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechens der Aggression ergangen sind; c) freiwillige Spenden. 3) Vermögenswerte aus dem Treuhandfonds können nach Ermessen der Regierung verwendet werden: a) zugunsten der Opfer von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression und zugunsten deren Angehöriger; b) zur Deckung von Prozesskosten der Justiz wegen eines der in Bst. a genannten Verbrechen; oder c) als freiwilliger Beitrag an den Treuhandfonds des Internationalen Strafgerichtshofes.

Art. 48 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 49 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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