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20 provisions
Art. 1
Zuständigkeiten
1 Das Departement für Bildung, Umwelt und Kultur (Departement) sorgt für die
Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes2) und übt alle Befugnisse aus, die keiner
anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. Kantonale Dienststelle
ist das Amt für Kultur (Amt).
2 Das Amt pflegt den Kontakt zu den Institutionen und Verbänden in den Bereichen
Kultur, Spracherhaltung und Sprachenförderung sowie Kulturforschung.
2. Kulturförderungskonzept
Art. 2
Ausarbeitung
1 Das Kulturförderungskonzept wird unter Einbezug der kulturellen Organisationen
Graubündens und der Kulturkommission erarbeitet.
Art. 3
Inhalt
1 Das Kulturförderungskonzept bildet die Grundlage für zukünftige kulturpolitische
Entscheidungen und soll insbesondere:
a) in den verschiedenen Bereichen der Kulturförderung die aktuelle Situation
darstellen;
1) BR 110.100
2) BR 494.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
494.310
b) konkrete Schwerpunkte für die Kulturförderung innerhalb der nächsten vier
Jahre definieren und Massnahmen zur Erreichung dieser Schwerpunkte aufzeigen;
c) die Zusammenarbeit zwischen Kanton, Regionen, Gemeinden und Privaten
sowie die Förderbereiche gemäss Artikel 8 des Kulturförderungsgesetzes3) berücksichtigen.
3. Kommissionen
Art. 4
Kulturkommission
1. Zusammensetzung
1 Die Kulturkommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Leitung des Amts
nimmt mit beratender Stimme Einsitz.
Art. 5
2. Aufgaben
1 Die Kulturkommission:
a) berät die Regierung und das Departement in Fragen der Kulturförderung, insbesondere auch bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Kulturförderungskonzepts;
b) prüft in der Regel Beitragsgesuche von über 20 000 Franken und gibt zuhanden der Regierung oder des Departements eine fachliche Beurteilung ab;
c) stellt Anträge für die Verleihung von Preisen gemäss Artikel 16 Kulturförderungsgesetz4).
2 Die Kulturkommission ist regelmässig über die Arbeit der Spezialkommissionen zu
orientieren.
Art. 6
Spezialkommission Wettbewerbe
1 Das Departement wählt zur Förderung des professionellen Kulturschaffens eine
Spezialkommission, welcher die Durchführung der Wettbewerbe für Stipendien und
Werkbeiträge sowie die Antragstellung an das Departement obliegt.
2 Die Kommission setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Das Amt
nimmt mit beratender Stimme Einsitz.
Art. 7
Weitere Spezialkommissionen
1 Das Departement kann zur Durchführung von Massnahmen in den verschiedenen
Förderungsbereichen weitere Spezialkommissionen einsetzen.
3) BR 494.300
4) BR 494.300
494.310
Art. 8
Entschädigung
1 Die Mitglieder der Kulturkommission und der Spezialkommissionen gelten als
nebenamtliche Mitarbeitende und werden gemäss Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden5) entschädigt.
Art. 9
Wettbewerbe
1 Stipendien und Werkbeiträge werden im Rahmen eines jährlichen Wettbewerbs an
professionelle Kulturschaffende vergeben, welche über Entwicklungspotenzial in ihrer Tätigkeit verfügen sowie konkrete Pläne oder Projekte für ihr Schaffen vorlegen.
Werkbeiträge fördern die inhaltliche Erarbeitung kulturell überzeugender, eigenständiger und realisierbarer Vorhaben.
2 Die Höhe eines Stipendiums oder eines Werkbeitrags beträgt höchstens
20 000 Franken pro Jahr.
Art. 10
Beitragsberechtigung für Stipendien und Werkbeiträge
1 Teilnahmeberechtigt an den Wettbewerben sind professionelle Kulturschaffende,
die:
a) seit mindestens zwei Jahren im Kanton Graubünden Wohnsitz haben; oder
b) eine enge Verbundenheit mit dem Kanton Graubünden oder der Bündner Kultur aufweisen.
2 Dieselbe Person kann insgesamt höchstens dreimal ein Stipendium oder einen
Werkbeitrag erhalten.
3 Für Ausbildungen, welche gemäss Stipendiengesetz6) beitragsberechtigt sind, werden im Rahmen dieses Wettbewerbs keine Stipendien oder Werkbeiträge geleistet.
4. Besondere Fördermassnahmen
Art. 11
Kulturforschung
1 Voraussetzung für die Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten zur Erforschung des Kultur- und Lebensraums Graubünden bilden:
a) die Qualifikation der ausführenden Personen;
b) die Bedeutung des Vorhabens für die Bündner Kulturforschung.
Art. 12
Ankäufe
1 Bei Ankäufen werden in der Regel Werke von in Graubünden lebenden Kulturschaffenden berücksichtigt.
5) BR 170.420
6) BR 450.200
494.310
Art. 13
Leistungsvereinbarungen
1 Leistungsvereinbarungen mit kulturellen Institutionen werden vom Departement
oder von der Regierung beschlossen.
2 Sie enthalten insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Leistungen der kulturellen Tätigkeit der Institution, den in Aussicht gestellten jährlichen Betriebsbeitrag
des Kantons sowie Bestimmungen zum Controlling und zur Berichterstattung.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen.
Art. 14
Schwerpunktprogramme
1 Die Gewährung von Beiträgen an kulturelle Schwerpunktprogramme setzt das Vorliegen eines Gesamtkonzepts der zuständigen kantonalen Dachorganisation voraus.
Dieses unterliegt der Genehmigung durch die Regierung.
2 Die Regierung bestimmt gestützt auf das Gesamtkonzept die beitragsberechtigten
Aufwendungen.
Art. 15
Kulturelle Fachkurse
1 An Fachkurse sind Honorare für Referentinnen und Referenten, Kursleiterinnen
und Kursleiter sowie Kosten für Lokalmieten anrechenbar. Das Departement setzt
die anrechenbaren Ansätze fest.
2 Das Departement setzt die einzelnen Beiträge aufgrund der eingegangenen Gesuche fest.
5. Sing- und Musikschulen
Art. 16
Anrechenbare Kosten und Unterrichtsfächer *
1 Der Beitrag je Unterrichtseinheit errechnet sich aus dem subventionsberechtigten
Stundenansatz für eine Primarlehrperson gemäss Schulgesetz7) zuzüglich 20 Prozent
Lohnnebenkosten sowie 20 Prozent übrige Kosten.
2 Eine anrechenbare Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
3 Subventionierte Unterrichtsfächer/-bereiche sind: *
a) musikalische Grundausbildung (Früherziehung und/oder Grundschulung);
b) breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht (verschiedene Unterrichtsformen);
c) gemeinsames Musizieren (Ensemble, Chor, Orchester);
d) Tanzen und Ballett;
e) Ergänzungsfächer (Rhythmik, Theoriefächer in den Bereichen Musik, Tanzen
und Ballett).
7) BR 421.000
494.310
Art. 17
Einzelunterricht
1 Pro Schülerin oder Schüler dürfen jährlich durchschnittlich maximal 14 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
2 Das Departement kann auf Antrag des Verbands Sing- und Musikschulen Graubünden Ausnahmen bewilligen.
Art. 18
Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten
1 Die Gemeinden oder die Sing- und Musikschulen reichen dem Departement nach
Ablauf des Kalenderjahres spätestens bis Mitte Februar ein Gesuch ein, aus dem die
Schülerzahlen, die anspruchsberechtigten Unterrichtseinheiten sowie die Jahresbeiträge der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für jede einzelne Schule ersichtlich sind.
2 Aufgrund dieses Gesuchs werden die Beiträge an die Gemeinden oder an die einzelnen Schulen ausbezahlt.
3 Der Kanton leistet Teilzahlungen von insgesamt maximal 80 Prozent der letzten
vorliegenden Abrechnung für Kantonsbeiträge.
6. Finanzierung
Art. 19
Spezialfinanzierung Landeslotterie
1 Die Regierung stellt im Rahmen des Budgets jährliche Kredite aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie bereit, insbesondere für:
a) Beiträge Kulturförderung;
b) Beiträge an Jugendkultur;
c) Beiträge an Förderung des professionellen Schaffens und an Forschung.
Art. 20
Medienanschaffungen
1 Das Departement setzt die einzelnen Beiträge für Medienanschaffungen aufgrund
der eingegangenen Gesuche fest.
2 Es kann die beitragsberechtigten Medien bezeichnen und das Verfahren regeln.
3 Beiträge an die Anschaffungen des Vorjahres sind jeweils bis zum 31. Januar mit
den geforderten Unterlagen beim Departement zu beantragen.
494.310
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-042
13.10.2020 01.01.2020 Art. 16 Titel geändert 2020-041
13.10.2020 01.01.2020 Art. 16 Abs. 3 eingefügt 2020-041
494.310
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-042
Art. 16 13.10.2020 01.01.2020 Titel geändert 2020-041
Art. 16 Abs. 3 13.10.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-041