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28 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Inhalt und Durchführung der Anwaltsprüfung, die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
vom 23. Juni 2000 (BGFA)3 und die Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA3.
Zusammensetzung der
§ 2 Prüfungskommission
Das Obergericht wählt die Prüfungskommission für seine
Amtsdauer von sechs Jahren, und es bezeichnet eines seiner Mitglieder
als Präsidentin oder als Präsidenten. Wählbar sind die Mitglieder der
zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts, Rechtslehrerinnen
und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten sowie Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind.
Entscheide
§ 3 der Prüfungskommission
1 Die Entscheide der Kommission ergehen in kollegialer Kompetenz, soweit nicht die präsidiale Zuständigkeit gegeben ist.
2 Für die Abnahme der Prüfungen wird die Kommission in der
Regel mit vier oder fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist bei mündlichen
Prüfungen mit drei Mitgliedern beschlussfähig.4
3 In den mündlichen Prüfungen führt in der Regel der Präsident
oder die Präsidentin der Kommission oder ein der Kommission angehörendes Mitglied des Obergerichts den Vorsitz.
4 Die Prüfungsentscheide ergehen nach mündlicher, nicht öffentlicher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gilt das für den Bewerber
oder die Bewerberin günstigere Ergebnis.
5 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg
gefasst werden.
215.11 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf
Präsidiale
§ 4 Kompetenzen
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte.
2 Sie oder er
a. entscheidet über die Zulassung zur ordentlichen Anwaltsprüfung
sowie zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA3 und zum Gespräch
zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA3,
b. unterbreitet Anträge auf Nichtzulassung der Kommission zum
Entscheid,
c. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,
d. entscheidet über die Anrechnung juristischer Tätigkeit ausserhalb
der Rechtspflege an das Praktikum,
e. erstellt die Abrechnungen über die ordentlichen Entschädigungen
der Kommissionsmitglieder für die Abnahme und Mitbeurteilung
der Prüfungen.
3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann
Einsprache an die Kommission erhoben werden.
B. Anwaltsprüfung
§ 5 Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
a. über ein juristisches Studium verfügt, das mit einem Doktorat,
Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen wurde (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA3 und § 3 lit. a Anwaltsgesetz2),
oder
b. über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit
dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat
(Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA3 und § 3 lit. a Anwaltsgesetz2), oder
c. über eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des
Anwaltsgesetzes2 verfügt und
d. handlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA3 und § 3 Abs. 1 lit. a
Anwaltsgesetz2),
e. keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die
mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag nicht
gelöscht ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA3 und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz2),
f. keine Verlustscheine aufweist (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA3 und § 3
Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz2),
g. sich im Zeitpunkt der Anmeldung über ein juristisches Praktikum
in der zürcherischen Rechtspflege von mindestens zwölf Nettomonaten ausweist (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA3 und § 3 Abs. 1 lit. b
Anwaltsgesetz2),
Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf 215.11
h. Wohnsitz im Kanton Zürich oder anrechenbare Berufstätigkeit im
Kanton Zürich im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens während eines Jahres vorher hat.
Teilweiser
Erlass der
§ 6 Anwaltsprüfung
Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann Bewerberinnen und Bewerbern, die sich über eine langjährige erfolgreiche
Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung
ausweisen, einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen.
Anforderungen
an das
§ 7 Praktikum
1 Als anrechenbares Praktikum gilt namentlich die Tätigkeit
bei einem zürcherischen Gericht, bei einer Anwältin oder einem
Anwalt, die oder der im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf
und mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich im Anwaltsregister oder
im Anwaltsverzeichnis eingetragen ist, bei der Oberstaatsanwaltschaft
oder Staatsanwaltschaft.
2 Bei Nachweis einer der Rechtspflege entsprechenden Tätigkeit in
der zürcherischen Verwaltung kann eine teilweise Anrechnung an das
Praktikum erfolgen, jedoch höchstens im Umfang von sechs Monaten.
Nachweis der
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch Prüfungs- und Arbeitsbescheinigungen und durch amtliche Zeugnisse zu
erbringen. Ferner ist der Anmeldung eine Lebensbeschreibung beizulegen sowie die Erklärung abzugeben, dass Behörden und Privatpersonen gegenüber der Prüfungskommission von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses entbunden werden und dass
die Zulassungsbehörde zum Beizug von Akten zur Person berechtigt
ist, soweit dies zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
Widerruf der
§ 9 Zulassung
Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung die Voraussetzungen nach § 5 lit. d, e oder f dieser Verordnung oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin widerlegen, so wird die Zulassung zur
Prüfung widerrufen.
Ziel, Ausgestaltung und Fächer
§ 10 der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil.
2 Sie soll ergeben, ob die Bewerberin oder der Bewerber die zur
Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
3 Prüfungsfächer sind:
a. Staats- und Verwaltungsrecht,
b. Obligationenrecht,
c. übriges Zivilrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
d. Zivilprozessrecht,
215.11 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf
e. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
f. Anwaltsrecht,
g. Strafrecht,
h. Strafprozessrecht.
4 Die Kommission kann über den Prüfungsstoff innerhalb der einzelnen Fächer Merkblätter erlassen.
Schriftliche
§ 11 Prüfung
1 In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechtsfälle aus den in § 10 genannten Fächern, ausgenommen Staats- und
Verwaltungsrecht sowie Straf- und Strafprozessrecht, zu bearbeiten.
Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen. Sie wird mit den Qualifikationen «sehr gut», «gut bis sehr gut»,
«gut», «genügend bis gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet.
2 Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll in
der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden.4
Wiederholung
der schriftlichen
§ 12 Prüfung
Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie
innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Ergebnisses wiederholt werden. Genügt auch diese Arbeit nicht, so kann nach
einer Wartefrist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten
eine dritte Prüfung abgelegt werden. Fällt auch diese ungenügend aus,
so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab.
Mündliche
§ 13 Prüfung
1 Die mündliche Prüfung ist in der Regel innerhalb von
sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Resultates der schriftlichen Prüfung abzulegen. Sie dauert in der Regel drei Stunden. Es
dürfen nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gemeinsam
geprüft werden.
2 Die Anmeldung zur mündlichen Prüfung kann erst nach der
schriftlichen Mitteilung eines positiven Ergebnisses der schriftlichen
Prüfung erfolgen.
Wiederholung
der mündlichen
§ 14 Prüfung
1 Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt
die Kommission aufgrund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und
mündlichen Prüfung, ob die mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen
Fächern zu wiederholen sei.
2 Wird Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen in den
einzelnen Fächern nach der Beurteilungsskala der schriftlichen Prüfungen zu bewerten, und es sind die Qualifikationen zu protokollieren.
3 Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen
wiederum ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin
oder den Bewerber ab.
Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf 215.11
Teilerlass im
§ 15 Fach Zivilrecht
Wer das juristische Doktor-, Lizenziats- oder Masterexamen
an einer schweizerischen Hochschule mindestens mit der Note «sehr
gut» bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung in den Fächern
Obligationenrecht und übriges Zivilrecht befreit, sofern auch die erste
Klausurarbeit sehr gut ausfällt.
Erteilung des
§ 16 Fähigkeitsausweises
Die Verwaltungskommission des Obergerichts stellt das
Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus. Es wird
der Anwältin oder dem Anwalt von der Obergerichtspräsidentin oder
vom Obergerichtspräsidenten übergeben. Sie oder er ermahnt dabei
zu gewissenhafter Erfüllung der Berufspflichten.
Neuanmeldung
§ 17 zur Prüfung
1 Wer nach § 12 oder § 14 abgewiesen worden ist, kann sich
frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen
vollständig abzulegenden Prüfung anmelden.
2 Die gleiche Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach dem
Beginn der Prüfung zurückgezogen wird.
C. Eignungsprüfung
§ 18 Zulassung
Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Anwälte und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, wenn sie
a. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 31 Abs. 1 lit. a
BGFA3),
b. zumindest sämtliche im Herkunftsstaat zum Erwerb eines zur Ausübung des Anwaltsberufes in einem Mitgliedstaat der EU bzw. der
EFTA berechtigenden Diploms notwendigen Prüfungen und allfälligen weiteren Ausbildungsschritte bestanden haben.
Nachweis der
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen
Das Zulassungsgesuch hat eine Lebensbeschreibung mit
genauer Angabe der bisherigen juristischen Betätigungen zu enthalten. Die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen
sowie Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche
juristische Tätigkeit sind dem Zulassungsgesuch beizulegen.
§ 20 Prüfungsgebiete
1 Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden im Rahmen
der Prüfungsfächer nach § 10 durch die Prüfungskommission mit
Schwergewicht auf die Gebiete festgelegt, die sich wesentlich von den
im Herkunftsland geprüften Fächern unterscheiden. In der Regel
werden Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.
215.11 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf
2 Die Prüfungsfächer werden spätestens drei Monate vor der
Abnahme der Prüfung bekannt gegeben.
§ 21 Prüfungsart
1 In der Regel wird mündlich geprüft. § 13 gilt sinngemäss.
Es sind zwei Wiederholungen möglich.
2 Bei fremdsprachigen Bewerberinnen oder Bewerbern kann die
Kommission eine schriftliche und eine mündliche Teilprüfung anordnen. Jede Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die §§ 11, 12,
13 und 14 gelten sinngemäss.
Neuanmeldung
§ 22 zur Eignungsprüfung
Für die Neuanmeldung nach Abweisung oder Rückzug der
Anmeldung gilt § 17 sinngemäss.
D. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
§ 23 Zulassungsvoraussetzungen
Zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zugelassen, wenn sie
a. berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben und sie unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung seit
mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich nach Art. 28
BGFA3 eingetragen sind (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA3),
b. seit der Eintragung mindestens während eines Jahres im schweizerischen Recht tätig gewesen sind und in der Schweiz praktiziert
haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA3).
Nachweis der
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen
Das Zulassungsgesuch hat nebst der Bescheinigung über die
Eintragung in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA3, der Lebensbeschreibung nach § 19 eine detaillierte Übersicht über die in der
Schweiz ausgeübte praktische juristische Tätigkeit im schweizerischen
Recht zu enthalten.
§ 25 Themen
Die Themen des Gesprächs werden im Rahmen des Prüfungsstoffes nach § 10 dieser Verordnung durch die Prüfungskommission in der Regel mit Schwergewicht in den Gebieten Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht festgelegt. Sie werden spätestens zwei Monate vor
dem Gesprächstermin bekannt gegeben.
§ 26 Wiederholung
Zeigt das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ein unbefriedigendes Ergebnis, ordnet die Kommission die einmalige vollständige oder teilweise Wiederholung an.
Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf 215.11
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 27 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 aufgehoben.
Zulassungen
nach bisherigem
§ 28 Recht
Unter bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre
Gültigkeit.
1 OS 61, 340.
2 LS 215.1.
3 SR 935.61.
4 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2013 (OS 68, 309; ABl 2013-07-05). In Kraft
seit 1. September 2013.