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3 provisions
Art. 1 vom 4. Juni 1890 (Stand 13. Juni 1890)
1 Auf Ansuchen der evangelischen Einwohner zu Wilen bei Rickenbach und mit Zustimmung der Kirchenvorsteherschaft Sirnach, wohin die Betreffenden bisher kirchlich gehörten, werden die Evangelischen der thurgauischen Ortschaft Wilen bei Rickenbach an die evangelische Kirchgemeinde Wil zugeteilt.
Art. 2
1 Diese Zuteilung erfolgt in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen, wie
die Übereinkunft vom 11./14. Juni 1889 das Verhältnis für die evangelischen
Einwohner der thurgauischen Ortschaft Rickenbach zur evangelischen Kirchgemeinde Wil, Kanton St. Gallen, geordnet hat.
Art. 3
1 Dieser Nachtrag zur genannten Übereinkunft ist ebenfalls gemäss den in den
Kantonen St. Gallen und Thurgau gültigen Gesetzen höherer Genehmigung zu unterstellen.
1) Vom RR des Kantons SG am 13. Juni 1890, vom RR des Kantons TG am 16. Mai 1890 ge -
nehmigt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.512
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.06.1890 13.06.1890 Erstfassung -