Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b) bedrohte Tierarten zu schützen;
c) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an
landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d) eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu
gewährleisten.
§ 2
Staatsregal
1 Die Jagd auf dem Gebiet des Kantons Zug ist Staatsregal.
§ 3
Jagdsystem
1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
1) SR 922.0
2) BGS 111.1
GS 23, 813 1
2. Jagdberechtigung
§ 4
Jagdpatent
1 Das Jagdpatent darf nur an Bewerber erteilt werden, welche nachweisen,
dass sie:
a) das 20. Altersjahr vollendet haben und nicht entmündigt sind;
b) eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben;
c) Gewähr für eine sichere Waffenhandhabung und Jagdausübung bieten;
d) eine den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
2 Für die Erteilung und den Entzug des Jagdpatentes ist die Direktion des Innern zuständig. *
§ 5
Verweigerung und Entzug des Jagdpatentes
1 Die Abgabe des Jagdpatentes ist zu verweigern, wenn der Bewerber:
a) wegen einer strafbaren, vorsätzlich begangenen Handlung gegen Leib
und Leben, wegen einer verbotenen Handlung an Tieren oder wegen
Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt worden ist;
b) vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die kantonalen oder eidgenössischen Jagdvorschriften verstossen hat;
c) in einem anderen Kanton rechtskräftig von der Jagdausübung ausgeschlossen ist, aus Gründen, die nach diesem Gesetz eine Verweigerung des Jagdpatentes rechtfertigen.
2 Das Jagdpatent ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten, welche eine
Verweigerung rechtfertigen würden.
3 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt
höchstens zehn Jahre. In leichten Fällen kann auf die Verweigerung oder
den Entzug verzichtet werden.
4 Wer für fünf oder mehr Jahre von der Jagdausübung ausgeschlossen worden ist, hat die Jagdprüfung zu wiederholen.
§ 6
Jagdprüfung3) *
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Jagdprüfung und wählt die
Mitglieder der Prüfungskommission.4) *
2 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfung abschliessen.
§ 7
Jagdeinschränkung
1 Der Regierungsrat kann die Zahl der Jagdpatente im Interesse einer geordneten und massvollen Jagd beschränken.5) *
§ 8
Patentarten und Gebühren
1 Das Jagdpatent kann erteilt werden für die Jagd auf Hirsche, die Niederwildjagd, die Winterjagd auf Wasserwild, die Winterjagd auf Haarraubwild
und für ausserordentliche Hege- oder Reduktionsabschüsse.
2 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest. Diese sind dem jeweiligen Abschusskontingent anzupassen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit die ausgewiesenen Aufwändungen des Kantons für das Jagdwesen nicht übersteigen.
3 Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen einen Zuschlag von 100% der
massgebenden Patentgebühr.
4 Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Tagesberechtigungen (Gastkarten ohne eigenes Abschusskontingent).
§ 9
Beteiligung Dritter
1 Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der
Jagd beteiligen.
3) Delegation an die Direktion des Innern für den Erlass von Vorschriften über die Jagdprüfung sowie Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfungen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom
28. November 2017, BGS 153.3).
4) Delegation an die Direktion des Innern für die Wahl der Prüfungskommission für Jägerinnen und Jäger (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
5) Delegation an die Direktion des Innern für die Beschränkung der Zahl der Jagdpatente
(§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS
153.3).
3. Jagdausübung
§ 10
Verpflichtungen des Jägers
1 Das Jagdpatent verpflichtet den Jäger zur weidmännischen Ausübung der
Jagd und zur Hege des Wildes, insbesondere zur Mitarbeit bei Wildbestandesaufnahmen, Wildseuchenbekämpfung, Wildschadenverhütung und dergleichen.
2 Der Inhaber des Jagdpatentes hat dieses und die vorgeschriebenen
Kontrollunterlagen bei der Jagd auf sich zu tragen und den zuständigen
Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
3 Die Pflicht zur Vorweisung besteht auch gegenüber Grundeigentümern,
Pächtern und anderen Personen, welche an den zur Jagdausübung betretenen Grundstücken berechtigt sind.
§ 11
Jagdgebiet
1 Das Jagdgebiet umfasst den ganzen Kanton mit Ausnahme der Siedlungs-
und Schongebiete.
2 Das Betreten von Wald und landwirtschaftlichen Kulturflächen zum
Zwecke der Jagdausübung ist gestattet.
§ 12
Jagdbare Arten
1 Jagdbar sind:
a) Rothirsch, Damhirsch, Reh, Wildschwein;
b) Feldhase;
c) Fuchs, Dachs, Edelmarder, Steinmarder, Waschbär, Marderhund;
d) Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringel- und Türkentaube, verwilderte Haustaube, Fasan, Stockente, Reiherente, Tafelente, Blässhuhn,
Kormoran.
2 Der Regierungsrat kann die Liste der jagdbaren Arten im Rahmen des
Bundesgesetzes erweitern oder einschränken. Er regelt den Schutz der Mutter- und Jungtiere.
3 Die Direktion des Innern kann den Abschuss des jagdbaren Wildes nach
Anzahl, Alter und Geschlecht einschränken. *
4 Die Direktion des Innern regelt die Abschusskontrolle. *
§ 13
Jagdzeiten
1 Die Direktion des Innern legt die Jagdzeiten innerhalb folgender Grenzen
fest: *
a) Jagd auf Hirsche: 1. September bis 15. Oktober
b) Jagd auf Rehwild, auf Hasen und Fasane: 1. Oktober bis 30. November
c) Jagd auf Wildschweine: 1. September bis 31. Januar
d) Jagd auf Fuchs und Marder: 1. September bis 15. Februar
e) Jagd auf Dachs: 1. September bis 15. Januar
f) Jagd auf Wasserwild: 1. Oktober bis 31. Januar
2 Der Regierungsrat kann die Jagdzeiten zur Regulierung von örtlichen
§ 14 Überbeständen im Rahmen des Bundesgesetzes verlängern.6) *
Schontage
1 Verboten ist die Ausübung der Jagd an Sonn- und öffentlichen Feiertagen.
§ 15 Die Direktion des Innern kann weitere Schontage festlegen. *
Jagdwaffen und Hilfsmittel
1 Der Regierungsrat regelt die Jagdmethoden und die Verwendung der zulässigen Jagdwaffen. Er erlässt Bestimmungen über den Einsatz von Hunden sowie von Fahrzeugen und anderen Hilfsmitteln zur Ausübung der
Jagd.
§ 16
Haftung für Schäden
1 Durch die Ausübung der Jagd dürfen weder Menschen noch Haustiere und
andere Sachwerte gefährdet oder geschädigt werden.
2 Die Jäger sind für alle Schäden, die sie oder ihre Hunde bei der Jagdausübung verursachen, den Geschädigten gegenüber haftbar.
6) Delegation an die Direktion des Innern für Jagdzeitanpassungen zur Regulierung von Überbeständen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 8 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017,
BGS 153.3).
4. Wildschutz
§ 17
Grundsatz
1 Der Kanton sorgt im Rahmen des ökologischen Ausgleichs dafür, dass die
Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel erhalten bleiben. Das Bundesgesetz über
den Natur- und Heimatschutz7) sowie das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz8) sind anwendbar. *
2 Der Direktion des Innern obliegt der Vollzug von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt und der Lebensräume des Wildes im
Waldareal. Die Baudirektion vollzieht entsprechende Massnahmen in den
übrigen Gebieten. Vorbehalten bleibt die abweichende Zuständigkeitsregelung gemäss §§ 3, 6 und 7 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz9). *
3 Die Gemeindebehörden weisen die zuständige kantonale Behörde auf
mögliche Pflegemassnahmen und notwendige Schutzvorkehren hin. In dringenden Fällen ergreifen die Gemeindebehörden selbstständig vorsorgliche
Schutzmassnahmen.
§ 18
Kantonsbeiträge
1 Der Regierungsrat kann Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen
von Institutionen gewähren, die sich der Förderung geschützter Tierarten im
Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 198610) und
dem Vogelschutz widmen.11) *
7) SR 451
8) BGS 432.1
9) BGS 432.1
10) SR 922.0
11) Delegation an die Direktion des Innern für Beiträge an die ausgewiesenen Aufwändungen
von Institutionen, die sich der Förderung geschützter Tierarten im Sinne von Art. 7 des
Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) widmen, sofern die Beiträge im Einzelfall Fr.
10'000.– und insgesamt pro Jahr Fr. 200'000.– nicht übersteigen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
§ 19
Bauten und Anlagen, Bodenverbesserungen
1 Wenn durch die Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb einer
Bauzone die Lebensräume des Wildes gefährdet erscheinen, hört die zuständige Direktion das Amt für Wald und Wild an, bevor sie der Bewilligung
zustimmt oder diese erteilt. *
2 Besteht die Gefahr, dass durch Bodenverbesserungen aufgrund des Meliorationsgesetzes12) Lebensräume des Wildes beeinträchtigt werden könnten,
hört das Landwirtschaftsamt vor der Ausführung das Amt für Wald und
§ 20 Wild an. *
Einzäunungen
1 Bei grossflächigen Einzäunungen müssen Wildwechsel in genügendem
Masse offengehalten werden. Zäune haben einen ausreichenden Abstand
zum Wald aufzuweisen. In besonderen Fällen kann die Direktion des Innern
§ 21 Ausnahmen gestatten. *
Land- und Forstwirtschaft
1 Land- und Forstwirtschaft haben auf die Erhaltung naturnaher Lebensräume für das Wild Rücksicht zu nehmen.
2 Waldränder und Wildäsungspflanzen sind zu schonen.
§ 22
Schutz gefährdeter Arten
1 Der Regierungsrat kann gefährdete Wild- und Vogelarten im ganzen offenen Jagdgebiet oder in Teilen davon durch Jagdverbot, Verlängerung der
Schonzeit oder Beschränkung des Abschusses schützen.
§ 23
Schongebiete
1 Zur Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und zum Schutz lokal
schwacher Wildbestände oder bedrohter Wildarten vor Störung durch den
Jagdbetrieb kann der Regierungsrat Schongebiete bezeichnen.
2 In Schongebieten ist die Jagd verboten. Nötigenfalls kann die Direktion
§ 24 des Innern Regulierungsabschüsse anordnen. *
Schutz vor Störungen
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Schutze der Wildtiere und der
Jagd vor übermässiger Störung.
12) BGS 923.1
2 Wenn Störungen in Wildeinstandsgebieten das erträgliche Mass übersteigen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen, kann die Direktion des Innern das Zutrittsrecht zu solchen Gebieten zeitlich beschränken. *
§ 25
Halten und Aussetzen von Wildtieren
1 Das Halten und das Aussetzen von Wildtieren bedarf einer Bewilligung.
§ 26
Wildkrankheiten
1 Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls Massnahmen zur Verhütung und
§ 27 Bekämpfung von Wildkrankheiten an.13) *
Fallwild
1 Die durch Wildwechsel gefährdeten Strassenstrecken sind zu signalisieren
und in Absprache mit der Direktion des Innern mit Blenden, Zäunen oder
anderen geeigneten Vorrichtungen zu versehen. *
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 19 ff. der Verordnung über den
Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 197714).
3 Um Wildtiere vor Unfällen zu schützen, kann die Direktion des Innern
weitere Massnahmen verfügen. *
4 Fallwild gehört dem Kanton.
5. Wildschaden
§ 28
Anpassung der Wildbestände
1 Die Bestände der wichtigsten Wildarten und ihre Entwicklung müssen regelmässig erfasst und ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen,
auf den Wald und auf andere Tierarten überwacht werden.
2 Das Amt für Wald und Wild reguliert den Wildbestand so, dass er für die
Landwirtschaft tragbar ist und die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine
natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gewährleistet werden kann. *
13) Delegation an die Direktion des Innern für Anordnungen von Massnahmen zur Verhütung
und Bekämpfung von Wildkrankheiten (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung
(DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
14) BGS 751.21
§ 29
Abwehrrecht
1 Der Regierungsrat regelt das Abwehrrecht von Grundeigentümern und Bewirtschaftern gegenüber schadenstiftendem Wild.
2 Das Amt für Wald und Wild kann im Einzelfall jederzeit den Abschuss
von schadenstiftendem Wild anordnen, sofern dem keine bundesrechtliche
§ 30 Bestimmungen entgegenstehen. *
Wildschadenverhütung
1 Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten von Abwehrmassnahmen zur
Verhütung von Wildschäden.
§ 31
Wildschadenvergütung
1 Der Kanton vergütet den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an
Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Der Regierungsrat
kann die Entschädigungspflicht des Kantons auf Schäden ausdehnen, welche durch andere Wildarten verursacht werden.
2 Beteiligt sich der Bund am Ersatz von Schäden, welche durch geschützte
Tiere verursacht werden, übernimmt der Kanton die Restkosten.
3 Wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Abwehrmassnahmen unterlassen hat, kann die Entschädigung teilweise oder ganz verweigert werden.
4 Für Bagatellschäden werden keine Vergütungen geleistet.
6. Information und Forschung
§ 32
Information
1 Die Direktion des Innern sorgt dafür, dass die Bevölkerung mit den freilebenden Tieren und ihren Bedürfnissen ausreichend bekanntgemacht und zu
§ 33 ihrer Schonung angehalten wird. *
Wildforschung
1 Der Regierungsrat kann Forschungsprojekte von kantonalem Interesse unterstützen.
2 Zu Forschungszwecken kann die Direktion des Innern Ausnahmen von
den Schutzbestimmungen für jagdbares Wild bewilligen. *
7. Vollzug und Aufsicht
§ 34
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 198615). *
2 Die Direktion des Innern wacht über den Vollzug dieses Gesetzes sowie
der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. *
3 Dem Amt für Wald und Wild obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit einer anderen
Behörde. *
4 Dem Amt für Wald und Wild sind die Wildhüter und die Jagdaufseher unterstellt. *
§ 35
Jagdkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Jagdkommission, die den Jagdbehörden beratend zur Seite steht.16) *
2 Diese besteht aus fünf Mitgliedern. Den interessierten Kreisen steht ein
Vorschlagsrecht zu. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion des
§ 36 Innern führt von Amtes wegen den Vorsitz. *
Organe der Jagdpolizei
1 Zur Ausübung der Jagdpolizei und der Wildhut sind verpflichtet:
a) die Wildhüter;
b) die Jagdaufseher;
c) die Fischereiaufseher;
d) die Polizei.
2 Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, sich bei der Jagdaufsicht und Wildhut gegenseitig zu unterstützen. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt.
15) SR 922.0
16) Delegation an die Direktion des Innern für die Wahl der Jagdkommission (§ 12 Abs. 1
Ziff. 1 Bst. b der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
8. Strafbestimmungen und Schadenersatz
§ 37
Übertretungen
1 Wer vorsätzlich Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf
erlassenen Verordnungen und Vorschriften verletzt, wird mit Busse bis zu
Fr. 20 000.– bestraft. *
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.
§ 38
Ausschluss von der Jagdausübung
1 Wer wegen einer vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung bestraft wird, kann
vom Richter für die Dauer von einem bis zu zehn Jahren von der Jagdausübung ausgeschlossen werden.
§ 39
Widerrechtlich getötetes Wild
1 Widerrechtlich erlegtes, getötetes oder behändigtes Wild verfällt dem
Staat. Überdies ist dem Kanton Schadenersatz zu leisten. Kann das Wild
verwertet werden, ist der Verwertungserlös vom Schadenersatzbetrag abzuziehen. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften darüber, wie der Wertersatz
für die einzelnen Wildarten zu bemessen ist.
2 Wird ein Wildtier durch einen Patentinhaber widerrechtlich erlegt, wird es
einem allfällig bestehenden Abschusskontingent angerechnet.
9. Schlussbestimmungen
§ 40
Auflösung des Wildschadenfonds
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Wildschadenfonds aufgelöst.
2 Die vorhandenen Fondsmittel werden zurückgestellt und ganz oder teilweise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis
Ende 1999 erstellt wird.
3 Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende
Staatsrechnung.