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6 provisions
§ 1 Geltungsbereich
Diese Promotionsverordnung regelt die Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (UZH) (im Folgenden: Fakultät).
Struktur des
medizinischen
§ 2 Doktorats
1 Das Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der
die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht.
2 Die Dissertation kann thematisch aufbauend auf die Masterarbeit
der medizinischen Studiengänge verfasst werden.
2. Teil: Zweck und Titel
Zweck der
§ 3 Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche
Forschungsleistung im human- oder naturwissenschaftlichen Bereich
neue Erkenntnisse zu gewinnen.
§ 4 Titel
1 Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines
Doktors der Medizin (Doctor medicinae, Dr. med.), der Zahnmedizin
(Doctor medicinae dentium, Dr. med. dent.) oder der Chiropraktischen
Medizin (Doctor medicinae chiropracticae, Dr. med. chiro.).
415.433.1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.
2 Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) wird auf Englisch mit
«Medical Doctor» (MD) übersetzt, der Titel «Doctor medicinae dentium» mit «Doctor of Medical Dentistry» (DMD) und der Titel «Doctor medicinae chiropracticae» mit «Doctor of Chiropractic Medicine»
(DCM).
3. Teil: Zulassung zur Doktoratsstufe
§ 5 Voraussetzung
1 Voraussetzung für den Beginn der medizinischen Dissertation ist die Einwilligung eines Fakultätsmitgliedes, diese Dissertation
zu leiten (Dissertationsleitung).
2 Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren der Fakultät, die an
den universitären Spitälern, den Partnerspitälern, den Lehrspitälern
oder als im Vorlesungsverzeichnis der UZH genannte Lehrbeauftragte
der Fakultät tätig sind, können bei der Dekanin bzw. dem Dekan das
Promotionsrecht beantragen und sind nach Zustimmung des zuständigen Fachbereiches und nachfolgend der Fakultät berechtigt, die Dissertationsleitung alleinverantwortlich zu übernehmen.
Zulassung § 6. 1 Die Zulassung zum jeweiligen Doktorat erfordert grundsätzlich einen entsprechenden universitären Masterabschluss oder einen
äquivalenten universitären Abschluss in Medizin, Zahnmedizin oder
Chiropraktischer Medizin sowie das eidgenössische Arztdiplom, das
eidgenössische Zahnarztdiplom, das eidgenössische Chiropraktorendiplom oder ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom, Zahnarztdiplom oder
Chiropraktorendiplom.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4. Teil: Dissertation
Inhalt der
Dissertation
§ 7. 1 Die Dissertation stellt eine selbstständig abgefasste wissenschaftliche Arbeit dar. Sie ist eine Abhandlung, aus der die Befähigung
der oder des Doktorierenden erkennbar wird, ein wissenschaftliches
Problem aus den human- oder naturwissenschaftlichen Bereichen zu
erfassen, selbstständig zu bearbeiten, neue Erkenntnisse zu gewinnen
und unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur verständlich darzustellen.
2 Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer veröffentlichten Originalarbeit, deren wissenschaftlicher Wert die Anerkennung als Dissertation rechtfertigt.4
Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. 415.433.1
3 Mehrautorenschaft ist zulässig, wenn die Dissertation aus einer veröffentlichten Originalarbeit gemäss Abs. 2 besteht. Die Bewerberin oder
der Bewerber hat als Erst- oder Letztautorin bzw. -autor zu erscheinen.
Gleichwertige Co-Erstautorenschaften oder Co-Letztautorenschaften
werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation explizit
deklariert sind. Zudem muss die Bewerberin oder der Bewerber eine
strukturierte Zusammenfassung der eigenen wissenschaftlichen Leistung vorlegen. Das Gutachten der Dissertationsleitung muss ebenfalls
zur Eigenleistung Stellung beziehen.4
4 Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Dekanin oder der Dekan kann die Abfassung in einer anderen
Sprache bewilligen.
Einreichen der
Dissertation
§ 8. 1 Die Dissertation kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem
Studienabschluss «Master of Medicine», «Master of Dental Medicine»
oder «Master of Chiropractic Medicine» eingereicht werden.
2 Die Bewerbung ist schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan
einzureichen.
3 Es sind beizulegen:
1. Lebenslauf,
2. a. eidgenössisches Arztdiplom, eidgenössisches Zahnarztdiplom
oder eidgenössisches Chiropraktorendiplom nach bestandener
eidgenössischer Prüfung Humanmedizin, Zahnmedizin oder
Chiropraktischer Medizin oder
b. Ausweis über ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom, Zahnarztdiplom oder Chiropraktorendiplom,
3. Beleg über die Immatrikulation an der Fakultät während der gesamten Doktoratszeit und des Semesters der Bewerbung,
4. Dissertationsvereinbarung,
5. Dissertationsschrift,
6. Fachgutachten, erstellt durch Dissertationsleitung (§ 14).
Betrugshandlungen
§ 9. 1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei Plagiaten, erklärt
die Fakultätsversammlung die Dissertation als abgelehnt.
2 Wurde bereits ein Doktortitel verliehen, so wird dieser aufgrund
eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
3 Die Fakultätsversammlung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
415.433.1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.
5. Teil: Betreuung der Doktorierenden
Dissertationsleitung
§ 10. 1 Die Dissertationsleitung wird ausgeübt durch ein Fakultätsmitglied oder eine Titularprofessorin oder einen Titularprofessor mit
§ 5zur Promotionsrecht, das bzw. die oder der sich gemäss
Leitung der
Dissertation bereit erklärt hat.
2 Auf Antrag der Dissertationsleitung an die Dekanin oder den
Dekan kann diese oder dieser ein Mitglied einer anderen Fakultät als
alleinverantwortliche Dissertationsleitung einsetzen.
Betreuung der
Dissertation
§ 11. 1 Die Dissertation kann betreut werden von einer Person
oder ausnahmsweise mehreren Personen, die mindestens promoviert
sind und über selbstständige Forschungserfahrung verfügen. Sie gewährleisten die regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der
Forschungsarbeit.
2 Die Dissertationsleitung bestimmt die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation oder übernimmt die Betreuung der Dissertation selbst.
Dissertationsvereinbarung
§ 12. Zwischen der oder dem Doktorierenden, der Dissertationsleitung und gegebenenfalls der Betreuerin oder dem Betreuer wird vor
Beginn der Dissertation eine Dissertationsvereinbarung geschlossen,
in der das Promotionsthema, die voraussichtliche Dauer der Promotion
sowie insbesondere ein zeitlich strukturierter Arbeitsplan festgelegt
werden.
6. Teil: Begutachtung der Dissertation
Dissertationskommission
§ 13.4 1 Die Fakultät setzt eine ständige Dissertationskommission
ein. Diese besteht aus je zwei Delegierten pro Fachbereich. Den Vorsitz
führen zwei Fakultätsmitglieder.
2 Es gelten für die Organisation der Dissertationskommission die für
Kommissionen der Fakultät massgebenden Bestimmungen des Organisationsreglements der Medizinischen Fakultät vom 4. Dezember 20183.
Fachgutachten § 14. Nach Fertigstellung der Dissertation erstellt die Dissertationsleitung das Fachgutachten.
Zweitgutachten § 15. 1 Die Dissertation und das Fachgutachten werden bei der
Dissertationskommission eingereicht. Die Dissertationskommission
prüft die Dissertation und legt, gegebenenfalls auf Vorschlag der Dissertationsleitung, die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter fest.
Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. 415.433.1
2 Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter ist Fakultätsmitglied
oder Titularprofessorin bzw. Titularprofessor oder Privatdozentin bzw.
Privatdozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder
Fakultätsmitglied einer anderen Fakultät der Universität Zürich oder
einer anderen Universität. Sie bzw. er stammt nicht aus der gleichen Klinik oder dem gleichen Institut wie die Dissertationsleitung.4
3 Bei der Publikation der Dissertation in einem Journal mit Peer
Review kann diese Begutachtung, die der Dissertationskommission in
Kopie vorliegen muss, nach Zustimmung der Dissertationskommission
als Zweitgutachten anerkannt werden.
7. Teil: Doktoratsabschluss
Beurteilung
durch die
Dissertationskommission
§ 16. 1 Nach Vorliegen des Fachgutachtens der Dissertationsleitung
und Eingang des Zweitgutachtens erfolgt die Beurteilung der Dissertation durch die Dissertationskommission.
2 Wird die Dissertation durch die Dissertationskommission als genügend bewertet, so empfiehlt sie die Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung zur Annahme.
3 Wird die Dissertation durch die Dissertationskommission als ungenügend bewertet, wird die Dissertationsleitung informiert und eine
Überarbeitung veranlasst.
4 Wird die überarbeitete Dissertation ein zweites Mal von der Dissertationskommission als ungenügend bewertet, empfiehlt die Dissertationskommission der Fakultät, die Dissertation abzulehnen.
Promotionsbeschluss
§ 17. 1 Die von der Dissertationskommission als genügend bewertete Dissertation oder die von der Dissertationskommission zur Ablehnung empfohlene Dissertation wird nach Vorankündigung in der Fakultätsversammlung mit sämtlichen Gutachten während zweier Wochen
im Dekanat zur Einsicht aufgelegt.
2 Die Fakultätsversammlung entscheidet abschliessend mit einfachem Mehr über die Annahme oder Ablehnung einer Dissertation.
3 Wird von einem Fakultätsmitglied bei der Dekanin oder beim Dekan Einspruch erhoben, beauftragt diese oder dieser die Dissertationskommission mit der näheren Untersuchung des Einspruchs und der
Berichterstattung. Der Bericht wird der Fakultätsversammlung vorgelegt. Die Fakultätsversammlung entscheidet abschliessend mit einfachem
Mehr über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
4 Wird die Promotion nicht erteilt, kann maximal zweimal eine neue
Dissertation zu einem neuen Thema an der Fakultät verfasst werden.
415.433.1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.
Publikation § 18. 1 Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei
Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt
durch die Abgabe eines geeigneten Datenträgers mit den notwendigen
Dateien und von vier Ausdrucken als Pflichtexemplare. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine
von der UZH ausgefertigte Urkunde ausgehändigt. Ein Duplikat der
Urkunde wird im Universitätsarchiv aufbewahrt.
2 Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.), «Doctor medicinae dentium» (Dr. med. dent.) oder «Doctor medicinae chiropracticae» (Dr. med.
chiro.) darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt werden.
Promotionsurkunde
§ 19. 1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw.
des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der
UZH und der Fakultät.
8. Teil: Rechtsschutz
Einsprache und
Rekurs
§ 20. 1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung
ergehen, unterliegen der Einsprache an die Dekanin bzw. den Dekan.
Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. Für den Rekurs
zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
9. Teil: Ehrenpromotion
Ehrenpromotion
§ 21. 1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um ideelle oder praktische Ziele der Medizin, der Zahnmedizin
oder der Chiropraktik die Würde einer Doktorin oder eines Doktors
der Medizin, einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin oder
einer Doktorin oder eines Doktors der Chiropraktischen Medizin ehrenhalber (Doctor medicinae honoris causa, Dr. med. h. c.; Doctor medicinae dentium honoris causa, Dr. med. dent. h. c. oder Doctor medicinae chiropracticae honoris causa, Dr. med. chiro. h. c.) verleihen.
Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. 415.433.1
2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan begründet und beantragt werden.
Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber schriftlich unter
möglichster Wahrung der Diskretion.
3 Die geheime Abstimmung über eine Ehrenpromotion erfolgt in der
Fakultätsversammlung. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
10. Teil: Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 22.4 1 Diese Promotionsverordnung gilt für alle Doktorierenden,
die bereits ein Doktorat in Medizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer
Medizin absolvieren oder neu aufnehmen.
2 Die Bestimmungen zum Inhalt der Dissertation gemäss § 7 Abs. 2
gelten für Doktorierende, die das Doktorat nach Inkrafttreten dieser
Bestimmung neu aufnehmen.
3 Für Doktorierende, die ihr Doktorat bereits vor Inkrafttreten von
§ 7 Abs. 2 aufgenommen haben, gilt in Abweichung zu § 7 Abs. 2, dass
die Dissertation zusätzlich aus einer zur Veröffentlichung akzeptierten
Originalarbeit bestehen kann, deren wissenschaftlicher Wert die Anerkennung als Dissertation rechtfertigt.
1 OS 70, 189; Begründung siehe ABl 2015-04-24.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 415.431.
4 Fassung gemäss URB vom 25. Mai 2020 (OS 75, 400; ABl 2020-06-12). In Kraft
seit 1. September 2020.