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Entscheid betreffend den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung "Lotrey", "Pramousse-Satarma", "La Borgne en amont d'Arolla", "Salay" und "Ferpècle", Gemeinde Evolène

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Schutzgebiete 1 Die Auengebiete von nationaler Bedeutung "Lotrey", "Pramousse-Satarma", "La Borgne en amont d'Arolla", "Saley" und "Ferpècle" und ihre Pufferzonen, gelegen auf Territorium der Gemeinde Evolène, werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Die Abgrenzungen sind auf Plänen im Massstab 1:10'000 aufgeführt, die dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt sind. 2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinde Evolène gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzonen auszuscheiden. 3 Der vorliegende Entscheid wird in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Evolène integriert.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz der Auengebiete und ihrer Pufferzonen bezweckt: a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Gewässerdynamik; b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser natürlichen Landschaften und der Vielfalt ihrer Lebensräume; c) den Schutz und die Erhaltung der Vielfalt der Flora und Fauna; d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen; e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, den Unterhalt und die Revitalisierung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, die die Intaktheit der Gebiete beeinträchtigen und den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art; 451.348 b) das Verändern der Landschaft und des Geländes durch Terrainveränderungen und Materialablagerungen; c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen; d) Veränderungen des Flussbettes, die den Schutzzielen widersprechen; e) die touristische Nutzung des Flussbettes; f) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger, das Güllen und chemische Behandlungen; g) das Einleiten von Schmutzwasser; h) das Abbrennen; i) das Campieren; j) das Befahren ausserhalb von Wegen mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen landwirtschaftlicher Fahrzeuge; k) die Entnahme von Kies, Steinen oder Sand; l) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; m) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; n) das Pflücken von Pflanzen; o) das Fangen von Tieren; p) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5

Kiesausbeutung 1 Das Departement regelt die Kiesausbeutung in den Schutzgebieten. Zu diesem Zweck legt es die entsprechenden Zonen fest und bezeichnet die notwendigen Zufahrtswege. 2 Die Kiesausbeutung muss den Schutzzielen entsprechen. Sie kann aus Sicherheitsgründen bewilligt werden, falls Personen oder Sachwerte durch Materialansammlungen im Bachbett bedroht sind oder in Ausnahmefällen, um die natürliche Auendynamik wieder herzustellen.

Art. 6

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Die traditionelle und extensive landwirtschaftliche Nutzung ist in den Pufferzonen gestattet. Bestehende Zufahrtswege können beibehalten und unterhalten werden. 451.348

Art. 7

Langlaufpisten 1 Während der Wintermonate ist die Nutzung der bestehenden Langlaufloipe innerhalb der Pufferzonen gestattet.

Art. 8

Nutzung, Unterhalt und Erneuerung der 130 KV-Leitungen und der bestehenden hydroelektrischen Anlagen 1 Der Unterhalt, die Reparatur und die Erneuerung der 130 KV-Hochspannungsleitung Chandoline - Ferpècle - Arolla und der vorhandenen hydroelektrischen Anlagen sind gewährleistet.

Art. 9

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung der Biotope sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden. 2 Eine Abweichung von den Schutzzielen kann nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen und Gütern vor Naturgefahren dienen, bewilligt werden.

Art. 10

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 11

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden an den Schutzgebieten trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 12

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.348 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.06.2007 03.08.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 31/2007 451.348 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2007 03.08.2007 Erstfassung BO/Abl. 31/2007

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