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26 provisions
Art. 1
Zweck und Ziele
1 Das Gesetz stellt eine genügende Zahl an familienergänzenden Tagesbetreuungsplätzen sicher, dank denen Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können. Es gewährleistet eine gute Betreuung, die für
alle finanziell tragbar ist.
2 Dazu harmonisiert es die Angebotsplanung der Betreuungsplätze, koordiniert die Tätigkeit unter den einzelnen Beteiligten und regelt die Subventionen.
3 Bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz achten der Staat und die
Gemeinden auf eine Umsetzung, die den regionalen Besonderheiten und dem
ermittelten Betreuungsbedarf entspricht.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Betreuungseinrichtungen, die:
a) eine familienergänzende Betreuung für Kinder bis zum Ende der Primarschulzeit anbieten;
b) über eine Bewilligung im Sinne der Gesetzgebung über die Aufnahme
von Kindern ausserhalb des Elternhauses verfügen oder eine entsprechende Tätigkeit angemeldet haben;
c) Kinder tagsüber betreuen.
Art. 3
Vorschulische Betreuung
1 Kindertagesstätten, Tagesfamilien, Spielgruppen und andere Angebote zur
Frühförderung von Kindern im Vorschulalter gelten als vorschulische Betreuung.
Art. 4
Ausserschulische Betreuung
1 Einrichtungen für die Betreuung ausserhalb der Schulzeit, Tagesfamilien,
Spielgruppen und andere Angebote zur Förderung von Kindern im Schulalter
sowie Mittagstische und Aufgabenhilfen gelten als ausserschulische Betreuung.
Art. 5
Koordination
1 Die Betreuungszeiten für Schulkinder werden so eingerichtet, dass sie die
Schulzeiten so gut wie möglich ergänzen.
Art. 6
Gemeinden
1 Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände beurteilen alle 4 Jahre die Zahl
und die Art der Betreuungsplätze, die zur Deckung des familienergänzenden
Betreuungsbedarfs nötig sind. Sie berücksichtigen dabei sowohl die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben als auch die Aspekte der Sozialisierung und die demografische Entwicklung.
2 Die Ergebnisse der Bedarfsabklärung werden den Bürgerinnen und Bürgern
mitgeteilt.
3 Entsprechend der Bedarfsabklärung bieten die Gemeinden eine ausreichende Zahl vor- und ausserschulischer Betreuungsplätze an und unterstützen und
subventionieren diese.
4 Dazu schaffen sie selber solche Einrichtungen oder schliessen mit bewilligten Betreuungseinrichtungen oder mit Dachverbänden Verträge ab. Die Verträge können alle oder nur einen Teil der anerkannten Plätze einer Einrichtung betreffen.
5 Die Gemeinden können Dritten Aufgaben übertragen.
Art. 7
Staat
1 Der Staat fördert die Schaffung von Betreuungseinrichtungen.
2 Er sorgt dafür, dass die Gemeinden den Bedarf an Betreuungsplätzen ermitteln; er erfasst in Zusammenarbeit mit den Anbietern und den Gemeinden das
Angebot.
3 Er erteilt die Betreuungsbewilligung und übt die Aufsicht aus. Die für die
familienergänzende Betreuung zuständige Direktion 1) (die Direktion) erlässt
Richtlinien und Empfehlungen mit dem Ziel, die Betreuungsqualität zu
gewährleisten.
4 Der Staat und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften können Betreuungseinrichtungen schaffen.
5 Der Staat kann Dritten Aufgaben übertragen.
Art. 7a
Anstellung des Personals
1 Wer in einer familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtung arbeitet,
muss dem Arbeitgeber bei der Anstellung einen Strafregisterauszug sowie
eine ärztliche Bescheinigung der physischen und psychischen Eignung zur
Berufsausübung vorweisen.
2 In Tagesfamilien reichen alle volljährigen, im selben Haushalt lebenden
Personen einen Strafregisterauszug ein.
3 Tageseltern stellen diese Unterlagen ihrem jeweiligen Tageselternverein
oder, falls sie keinem Verein angeschlossen sind, der Aufsichtsbehörde zu.
Art. 8
Elternbeitrag
1 Die Eltern beteiligen sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten der subventionierten Betreuungseinrichtungen.
2 Im Einvernehmen mit den Gemeinden, die Beiträge leisten müssen, erstellen die Betreuungseinrichtungen die Skalen für die Elterntarife.
Art. 9
Finanzieller Beitrag des Staates
1 Rechtmässig anerkannte vorschulische Einrichtungen, dank denen Familien-
und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können, werden vom
Staat finanziell unterstützt.
2 Kindertagesstätten und Tagesfamilien sind Betreuungseinrichtungen, dank
denen Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können.
3 Der Beitrag des Staates wird in Form einer Pauschale entrichtet, die entsprechend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreuungseinrichtung gewährt wird.
4 Ergänzen die Leistungen der Betreuungseinrichtungen für Kindergartenkinder deren Stundenpläne, so gewährt der Staat einen finanziellen Beitrag. Dieser Beitrag darf nicht höher sein als derjenige der Gemeinden.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
5 Mit seinem Beitrag übernimmt der Staat 10 % der durchschnittlichen
Kosten der subventionierten Einrichtungen.
Art. 10
Finanzieller Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden
1 Die vom Staat unterstützten Einrichtungen erhalten zusätzlich einen Beitrag
der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden.
2 Dieser Beitrag beläuft sich auf 0,4 ‰ der für die Familienzulagen massgeblichen Lohnsumme.
3 Der Beitrag wird bei den Arbeitgebern und bei den Selbstständigerwerbenden eingezogen und dem Staat überwiesen. Der Staat teilt diesen dann nach
dem gleichen Verhältnis wie beim staatlichen Beitrag unter den Einrichtungen auf.
4 Der Staat bezeichnet als Informationsplattform eine beratende Kommission,
der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und des Staats angehören.
5 Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Haftung des Arbeitgebers (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung – AHVG), die Verrechnung (Art. 20
AHVG), die Verzugszinsen und die Vergütungszinsen, die Herabsetzung und
den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG) und den Bezug der Beiträge (Art.
14–16 AHVG) gelten sinngemäss.
Art. 10a
Finanzieller Beitrag des Steuerreform-Fonds
1 Es wird ein Fonds zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben eingerichtet. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können insbesondere Massnahmen finanziert werden, die:
a) einen Anreiz zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreuungsplätzen geben;
b) die Senkung der Tarife der familienergänzenden Betreuungsplätze ermöglichen;
c) die Entwicklung innovativer Betreuungsmodelle ermöglichen.
2 Die Finanzierung des Fonds wird im Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform geregelt.
Art. 11
Finanzieller Beitrag der Gemeinden
1 Für die vorschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden
einen finanziellen Beitrag, der die Einführung von degressiven Beitragsskalen ermöglicht. Dieser Beitrag deckt die Kosten, die weder von den Eltern
noch vom Staat, den Arbeitgebern oder den Selbstständigerwerbenden gedeckt werden.
2 Für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden
einen finanziellen Beitrag, der die Kosten deckt, die nicht von den Eltern
übernommen werden. Die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen wenden ebenfalls degressive Beitragsskalen an.
Art. 12
Voraussetzungen
1 Der finanzielle Beitrag des Staates, der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden wird gewährt, wenn die Einrichtung:
a) einen erwiesenen Bedarf deckt und einer tatsächlichen Nachfrage entspricht;
b) eine Betreuung anbietet, dank der Familien- und Berufsleben der Eltern
besser miteinander vereinbart werden können;
c) Kindern ohne Unterscheidung der Nationalität, ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit offensteht;
d) einen harmonisierten Kontenplan anwendet;
e) den Eltern einen finanziell tragbaren Preis verrechnet;
f) von einem Gemeinwesen, einem gemeinnützigen Verein oder einer
gemeinnützigen Stiftung geführt wird.
2 Die Direktion definiert den Begriff der finanziellen Tragbarkeit des Tarifs
mit einem Bezugssystem. Der Höchsttarif darf den kostendeckenden Preis
der Leistung nach Abzug der Beiträge des Staates, der Arbeitgeber und der
Selbstständigerwerbenden nicht übersteigen. Es wird ein Mindestpreis festgelegt.
Art. 13
Beitrag für besondere Betreuung
1 Der Staat kann für die Betreuung eines Kindes, das namentlich aufgrund einer Krankheit, einer geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderung
oder einer Sinnesbehinderung eine besondere Betreuung benötigt, einen Beitrag leisten.
2 Ferner kann er Einrichtungen, die auf die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen spezialisiert sind, einen Sonderbeitrag gewähren.
3 Die Voraussetzungen für den Beitrag und die Berechnungsweise werden im
Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 13a
Assistenzpersonen
1 Kinder, die aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Oktober 2017
über die Sonderpädagogik (SPG) verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) durch eine Assistenzperson erhalten, können diese auch im Rahmen der ausserschulischen Betreuung erhalten.
2 Die Kosten für die ausserschulische Betreuung durch eine Assistenzperson
werden gemäss Verteilschlüssel im Gesetz über die Sonderpädagogik zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.
Art. 14
Grundausbildung des pädagogischen Fachpersonals
1 Der Staat kann sich an den Kosten für die Ausbildung des pädagogischen
Fachpersonals der Betreuungseinrichtungen beteiligen, wenn:
a) die absolvierte Ausbildung den pädagogischen Ansprüchen der Einrichtung entspricht und in keiner öffentlichen Schule des Kantons angeboten wird;
b) der Staat das vorgeschlagene Ausbildungsprogramm anerkennt.
2 Interkantonale Abkommen sowie Verträge mit einzelnen Schulen bleiben
vorbehalten.
Art. 15
Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals
1 Der Staat kann sich an den Kosten für die Weiterbildung, die das pädagogische Fachpersonal der Betreuungseinrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht, beteiligen. Grundsätzlich gibt er kollektiven Weiterbildungsangeboten den Vorzug.
2 Die Direktion legt die Einzelheiten der Weiterbildung fest.
Art. 15a
Gebühren
1 Die Direktion und die weiteren Organe, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, können für Bewilligungen, Kontrollen und administrative
oder Untersuchungsschritte, für ergriffene Massnahmen und alle anderen
Entscheide oder Dienstleistungen Gebühren erheben.
2 Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest.
Art. 16
Rechtsmittel
1 Die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 17
Übergangsbestimmungen – Einrichtung eines kantonalen Fonds
zur Förderung von Krippenplätzen
1 Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von Krippenplätzen geschaffen.
2 Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 5000 Franken für
jeden Vollzeitkrippenplatz, der zwischen dem 1. Januar 2012 und dem
31. Dezember 2014 geschaffen wird.
3 Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag
der für die vorschulische Betreuung zuständigen Direktion 2) eingetragen
wird.
4 Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflichtungen.
5 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
Art. 18
Übergangsbestimmungen – Einrichtung eines kantonalen Fonds
zur Förderung von ausserschulischen Betreuungsplätzen
1 Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von ausserschulischen Betreuungsplätzen geschaffen.
2 Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 3000 Franken für
jeden ausserschulischen Vollzeitbetreuungsplatz, der zwischen dem 1. Juli
2011 und dem 30. Juni 2014 geschaffen wird.
3 Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag
der für die ausserschulische Betreuung zuständigen Direktion 3) eingetragen
wird.
4 Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflichtungen.
5 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
Art. 19
Übergangsbestimmungen – Erste Bedarfsabklärung
1 Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch keine
Bedarfsabklärung im Sinne von Artikel 6 vorgenommen haben, tun dies innert Jahresfrist.
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung
von Kindern im Vorschulalter (SGF 835.1) wird aufgehoben.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 21
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (SGF 835.5) wird wie folgt geändert:
...
Art. 22
Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 4)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht zudem
dem fakultativen Finanzreferendum.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2011, mit Ausnahme der Artikel 9, 10, 12 und 17, die
am 1. Januar 2012 in Kraft treten (StRB 23.08.2011).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.06.2011 Erlass Grunderlass 01.10.2011 2011_054
09.06.2011 Art. 9 eingefügt 01.01.2012 2011_054
09.06.2011 Art. 10 eingefügt 01.01.2012 2011_054
09.06.2011 Art. 12 eingefügt 01.01.2012 2011_054
09.06.2011 Art. 17 eingefügt 01.01.2012 2011_054
12.06.2012 Art. 10 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 11 geändert 01.01.2013 2012_050
12.06.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_050
17.11.2017 Art. 7a eingefügt 01.07.2018 2017_102
13.12.2018 Art. 10 Abs. 5 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 10a eingefügt 01.01.2020 2018_124
22.03.2022 Art. 13a eingefügt 01.07.2022 2022_034
22.03.2022 Art. 15a eingefügt 01.07.2022 2022_034
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.06.2011 01.10.2011 2011_054
Art. 7a eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 9 eingefügt 09.06.2011 01.01.2012 2011_054
Art. 10 eingefügt 09.06.2011 01.01.2012 2011_054
Art. 10 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 10 Abs. 5 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 10a eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 11 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 12 eingefügt 09.06.2011 01.01.2012 2011_054
Art. 12 geändert 12.06.2012 01.01.2013 2012_050
Art. 13a eingefügt 22.03.2022 01.07.2022 2022_034
Art. 15a eingefügt 22.03.2022 01.07.2022 2022_034
Art. 17 eingefügt 09.06.2011 01.01.2012 2011_054