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Verordnung über die Erteilung von Zufahrtsbewilligungen

Zug · 7.7.5-3 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Zufahrtsbewilligungen
  4. § 4 Private Strassen und Wege innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Fahrverbotes
  5. § 5 Berechtigte
  6. § 6 Gebühren und Gültigkeitsdauer
  7. § 7 Meldepflicht
  8. § 8 Missbrauch
  9. § 9 Haftung
  10. § 10 Vollzug

10 provisions

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Erteilung von Zufahrtsbewilligungen für öffentliche städtische Strassen und Wege, welche mit einem permanenten oder einem zeitlich beschränkten Fahrverbot, einer Gewichtsbeschränkung oder einer anderen Benützungsbeschränkung für den fahrenden Verkehr belegt sind.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Gemeindestrassen und öffentliche Wege auf dem geografischen Gebiet der Stadt Zug, die mit einem Fahrverbot, einer Gewichtsbeschränkung oder einer anderen Benützungsbeschränkung für den fahrenden Verkehr belegt sind.

§ 3 Zufahrtsbewilligungen

1 Auf städtischen Strassen und Wegen, die mit einer Benützungsbeschränkung belegt sind, können für den fahrenden Verkehr Zufahrtsbewilligungen erteilt werden. 2 Zufahrtsbewilligungen berechtigen temporär oder dauerhaft zum Einfahren in bestimmte, mit Fahrverboten, Gewichtsbeschränkungen oder anderen Benützungsbeschränkungen belegte Gebiete oder Einzelstrassen. 3 Zufahrtsbewilligungen können in Form von Karten und Vignetten oder digital lautend auf das jeweilige Autokennzeichen ausgestellt werden.

§ 4 Private Strassen und Wege innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Fahrverbotes

1 Für das Befahren von privaten Strassen und Wegen innerhalb eines öffentlich-rechtlich verfügten Fahrverbotes ist nebst einer behördlichen Zufahrtsbewilligung auch das Einverständnis der privaten Strasseneigentümerschaft erforderlich. 2 Vor der Bewilligungserteilung holt die Bewilligungsbehörde das Einverständnis der privaten Strasseneigentümerschaft ein.

§ 5 Berechtigte

1 Zufahrtsbewilligungen werden erteilt an: a) bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug gemeldete Anwohnende, die in den betroffenen Gebieten wohnhaft sind sowie im Fall der Zufahrtsbewilligung Zugerberg zusätzlich deren Kinder und deren Partnerinnen und Partner; b) Mieterinnen bzw. Mieter eines im betroffenen Gebiet befindlichen Parkplatzes; c) Eigentümerinnen bzw. Eigentümer eines nur über ein öffentlich-rechtliches Fahrverbot erreichbaren Grundstücks; d) Berechtigte an einem im Grundbuch eingetragenen Fahrwegrecht; e) Personen, die aus wichtigen Gründen in ein Fahrverbot oder eine Strasse mit einer Gewichtsbeschränkung oder einer anderen Benützungsbeschränkung einfahren müssen. 2 Eine Zufahrtsbewilligung wird nur auf schriftliches Gesuch (digital oder analog) hin erteilt. 3 Der Erteilung einer Zufahrtsbewilligung dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 6 Gebühren und Gültigkeitsdauer

1 Sämtliche Zufahrtsbewilligungen werden kostenlos ausgestellt. 2 Für Anwohnende werden die Zufahrtsbewilligungen für maximal fünf Jahre erteilt bzw. automatisch verlängert. In den übrigen Fällen wird die Zufahrtsbewilligung für maximal zwei Jahre oder für die beantragte Zeitdauer gemäss schriftlichem Gesuch (digital oder analog) ausgestellt.

§ 7 Meldepflicht

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Zufahrtsbewilligungen nach dieser Verordnung haben der Bewilligungsbehörde folgende Änderungen schriftlich oder auf elektronischem Weg zu melden: a) Abmeldungen (Wegzug, Schilderabgabe, usw.); b) Adressänderung; c) Halterwechsel; d) Kontrollschildmutationen; e) Änderung der Fahrzeugkategorie.

§ 8 Missbrauch

1 Die missbräuchliche Verwendung von Zufahrtsbewilligungen hat den sofortigen Entzug zur Folge.

§ 9 Haftung

1 Das Befahren von öffentlichen Strassen und Wegen, gestützt auf eine Zufahrtsbewilligung, erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Zug lehnt die Haftung für Schäden jeglicher Art ab. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Werkeigentümerhaftung im Sinne von Art. 58 OR[4] sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 1979[5].

§ 10 Vollzug

1 Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit vollzieht diese Verordnung.

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