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23 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
a die individuellen Lernziele,
b * die situative Unterstützung der Regelklasse mit abteilungsweisem Unterricht oder Teamteaching,
c die Integration Fremdsprachiger,
d die Begabtenförderung,
e die Rhythmik,
f die Verwendung der Lektionenpools.
2 Individuelle Lernziele
Art. 2
1 Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom 6. März 2018
über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS)2)
werden als zusätzliche Individualisierungsmassnahme in den Regelklassen
eingesetzt. *
2 In besonderen Fällen kann der Einsatz individueller Lernziele durch eine weitere einfache sonderpädagogische oder unterstützende Massnahme ergänzt
werden. *
1) BSG 432.271.1
2) BSG 432.213.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-96
432.271.11 2
3 Unterstützung der Regelklasse *
Art. 3
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann bis höchstens vier
Lektionen abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching zur Unterstützung
einer Regelklasse bewilligen, wenn ein besonderer Bedarf situativ gedeckt werden soll. *
4 Integration Fremdsprachiger
Art. 4
Ziel
1 Fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie die Unterrichtssprache möglichst schnell lernen und damit
dem Unterricht im Klassenverband folgen können. Dadurch sollen sprachlich
oder kulturell bedingte Schulschwierigkeiten vermieden oder überwunden und
die Integration begünstigt werden.
Art. 5
Angebote
1 Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Problemen bei der sprachlichen
oder kulturellen Integration sind:
a Unterricht in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache,
b Intensivkurse in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache und
c Aufbaukurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache.
2 Die Zuweisung zu den Angeboten zur Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler sowie der Entscheid über die Entlassung daraus stützen sich
auf eine Sprachstandserfassung.
Art. 6
Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache
1 Der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache findet im Rahmen
des Regelunterrichts innerhalb der Klasse statt.
2 Er kann aus organisatorischen Gründen auch in Gruppen ausserhalb der
Klasse während der ordentlichen Unterrichtszeit erteilt werden.
3 Er kann ausnahmsweise als Einzelunterricht erteilt werden, wenn die integrierte Unterrichtsform oder die Eingliederung der Schülerin oder des Schülers
in eine Gruppe nicht möglich ist.
3 432.271.11
4 Im Kindergarten findet der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache während des Regelunterrichts statt. Die Lektionen sind an verschiedenen Tagen zu unterrichten. Einer Gruppe oder einem Kind können pro Tag maximal zwei Lektionen erteilt werden.
Art. 7
Intensivkurs Deutsch oder Französisch
1 Für Schülerinnen und Schüler, die keine oder nur geringe Kenntnisse der Unterrichtssprache besitzen, können die Gemeinden Intensivkurse Deutsch oder
Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.
2 Ein Intensivkurs umfasst mindestens 20 Wochenlektionen und dauert in der
Regel zehn Wochen.
Art. 8
Aufbaukurs Deutsch oder Französisch
1 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht über die erforderlichen sprachlichen
Kompetenzen verfügen, die ihnen erlauben, dem Unterricht in der Regelklasse
zu folgen, können die Gemeinden einen Aufbaukurs Deutsch oder Französisch
als Zweitsprache zentral organisieren.
2 Ein Aufbaukurs umfasst acht bis zwölf Wochenlektionen und dauert in der Regel zehn Wochen.
Art. 9
Sprachförderprojekte
1 Die Gemeinden können integrationsfördernde, klassenübergreifende Projekte
insbesondere zur Sprachförderung durchführen.
5 Begabtenförderung
5.1 Allgemeines
Art. 10
1 Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlicher intellektueller Begabung sollen rechtzeitig erkannt und mit geeigneten Angeboten gefördert werden.
5.2 Zulassungsverfahren
Art. 11
Berechtigte
1 Zur Begabtenförderung werden Schülerinnen und Schüler mit einer ausserordentlichen intellektuellen Begabung zugelassen.
432.271.11 4
Art. 12
Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung erfolgt auf Gesuch der Eltern.
2 Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsberatungsstellen legt
ein einheitliches Abklärungsverfahren fest. Dieses umfasst
a die Nomination von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern durch Eltern und Lehrkräfte,
b * die Selektion der Nominierten durch die kantonale Erziehungsberatung
und entsprechende Antragstellung.
Art. 13
Zulassungsvoraussetzungen
1 Grundlage für die Selektion ist eine Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
unter Beizug eines IQ-Tests.
2 Schülerinnen und Schüler werden zur Begabtenförderung zugelassen, sofern
sie einen IQ von mindestens 130 erreichen.
3 Bei Schülerinnen und Schülern, welche im ersten Testverfahren einen IQ von
mindestens 125 erreichen, wird auf Gesuch der Eltern ein weiterer Test durchgeführt.
Art. 14
Überprüfung der Zulassung *
1 Die Zulassung zur Begabtenförderung wird überprüft, wenn das Angebot für
die Schülerin oder den Schüler nicht mehr geeignet erscheint. *
5.3 Angebote zur Begabtenförderung
Art. 15
Definition der Begabtenförderung
1 Die Begabtenförderung ist ein Unterricht, in welchem anspruchsvolle Inhalte
aus den Bereichen Mathematik, Sprachen, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Kultur bearbeitet werden.
2 Die Unterrichtsinhalte müssen sich sowohl vom Lehrplanstoff als auch von
den Inhalten der Fakultativfächer unterscheiden.
Art. 16
Organisation
1 Die Begabtenförderung ist in der Regelklasse so zu organisieren, dass den
Schülerinnen und Schülern mindestens während einer und höchstens während
drei Lektionen pro Woche eine zusätzliche Lehrkraft zur Verfügung steht.
2 Die Begabtenförderung kann ausserhalb der Regelklasse während höchstens
vier Lektionen pro Woche im Rahmen eines separaten Kurses erfolgen.
5 432.271.11
Art. 17
Gruppenzusammensetzung
1 Die Kurse umfassen mindestens drei und höchstens zwölf Schülerinnen und
Schüler.
2 Der Altersunterschied der Schülerinnen und Schüler in einem Kurs beträgt
höchstens vier Jahre.
6 Rhythmik
Art. 18
1 Die Gemeinden können Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung
als fakultatives Gruppenangebot führen.
2 Rhythmik kann als abteilungsweiser Unterricht und in kooperativen Unterrichtsformen angeboten werden.
3 Führen sie dieses Angebot, steht es Schülerinnen und Schülern offen, welche
einer zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen.
4 Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung ist kein fakultatives Unterrichtsangebot im Sinne von Artikel 10 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992
(VSG)3). *
7 Verwendung der Lektionenpools
Art. 19
Begabtenförderung
1 Der Lektionenpool für die Begabtenförderung ist ausschliesslich für die
Angebote zur Begabtenförderung zu verwenden.
Art. 20
Besondere Klassen
1 Vom Lektionenpool für die übrigen einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen sowie die Integration Fremdsprachiger ist für die
Bildung besonderer Klassen ein Anteil von höchstens 47% anzustreben. *
2 … *
3) BSG 432.210
432.271.11 6
Art. 21
Spezialunterricht und Rhythmik *
1 Vom Lektionenpool für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen sowie die Integration Fremdsprachiger sind zudem zu verwenden: *
a * für die integrative Förderung mindestens 12% zuzüglich den nicht ausgeschöpften Anteil für besondere Klassen gemäss Artikel 20 Absatz 1,
b * für Logopädie, Psychomotorik und Rhythmik mindestens 19%.
2 Sind der Logopädie, der Psychomotorik oder der Rhythmik zu wenig Schülerinnen und Schüler zugewiesen, können die nicht verwendeten Lektionen der
integrativen Förderung oder der Integration Fremdsprachiger zugeteilt werden.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden auf den 1. August 2009 aufgehoben:
1. Der Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule – Richtlinien
und Grundsätze für Kindergärtner/innen, Lehrkräfte, Ausbilder/innen und
Auszubildende, Behörden, Fachinstanzen und Verwaltung für den
Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule vom 24. März
1997.
2. Grundsätze und Richtlinien für die Integration fremdsprachiger Kinder und
Jugendlicher im Kanton Bern vom 5. Juli 1993.
Art. 23
Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Bern, 30. August 2008 Der Erziehungsdirektor: Pulver
7 432.271.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.08.2008 01.08.2009 Erlass Erstfassung 09-96
06.03.2018 01.08.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 18-033
22.06.2022 01.08.2022 Erlasstitel geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Ingress geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 1 Abs. 1, b geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Titel 3 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 12 Abs. 2, b geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 14 Titel geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 4 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 21 Titel geändert 22-052
22.06.2022 01.08.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert 22-052
20.06.2024 01.08.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert 24-035
20.06.2024 01.08.2024 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben 24-035
20.06.2024 01.08.2024 Art. 21 Abs. 1, a geändert 24-035
20.06.2024 01.08.2024 Art. 21 Abs. 1, b geändert 24-035
432.271.11 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 30.08.2008 01.08.2009 Erstfassung 09-96
Erlasstitel 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Ingress 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 1 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 2 Abs. 1 06.03.2018 01.08.2018 geändert 18-033
Art. 2 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Titel 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 12 Abs. 2, b 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 14 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-052
Art. 14 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 18 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 20 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 20 Abs. 1 20.06.2024 01.08.2024 geändert 24-035
Art. 20 Abs. 2 20.06.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-035
Art. 21 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-052
Art. 21 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052
Art. 21 Abs. 1, a 20.06.2024 01.08.2024 geändert 24-035
Art. 21 Abs. 1, b 20.06.2024 01.08.2024 geändert 24-035