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26 provisions
Art. 1
Gegenstände
1 Dieses Dekret regelt die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten.
2 Die Baulandumlegung besteht in der Umgestaltung von Grundstücken der
Bauzone und der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und der anderweitigen dinglichen Rechte (Art. 119–124 BauG3); Art. 5–65 dieses Dekrets).
3 Mit der Grenzregulierung wird der Grenzverlauf zwischen Grundstücken im
Interesse ihrer besseren Überbaubarkeit neu festgelegt (Art. 125 BauG; Art.
66–74 dieses Dekrets).
4 Abgelöst oder verlegt werden können Dienstbarkeiten, die eine vorschriftsgemässe oder zweckmässige Überbauung hindern (Art. 126 BauG; Art. 75–78
dieses Dekrets).
Art. 2
Oberaufsicht
1 Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Oberaufsicht über die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung oder
Verlegung von Dienstbarkeiten aus. *
1) BSG 721.0
2) BSG 732.11
3) BSG 721.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1985 d 72 | f 78
728.1 2
Art. 3
Grundlage
1 Grundlage für die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung
beziehungsweise Verlegung von Dienstbarkeiten bildet die Grundbuchvermessung. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann anordnen,
Art. 4 dass neue oder zusätzliche Vermessungsgrundlagen zu beschaffen sind. *
Vollstreckungstitel
1 Rechtskräftige Verfügungen über Geldleistungen nach diesem Dekret sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes4) gleichgestellt.
2 Die Baulandumlegung
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 5
Zweck; Vorbehalt der Enteignung
1 Die Baulandumlegung kann durchgeführt werden, wenn es die Nutzungspläne (Art. 57 BauG5)) erfordern, sowie bei ungünstigen Grundstückverhältnissen,
zur Altstadt- oder Quartiersanierung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d BauG) und für den
Landerwerb im Strassenbau (Art. 19 SG6)). *
2 Die Durchführung der Enteignung bleibt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorbehalten.
Art. 6
Umlegungsgebiet
1 Das Umlegungsgebiet ist unter Berücksichtigung der Interessen des benachbarten Grundeigentums so abzugrenzen, dass sich die Umlegung zweckmässig durchführen lässt.
2 Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen und sich auf mehrere
Gemeinden erstrecken.
3 Grundstücke ausserhalb der Bauzone können einbezogen werden, wenn nur
so eine zweckmässige Neuordnung zustande kommen kann.
4 Das Umlegungsgebiet wird mit dem Perimeterplan dargestellt.
4) SR 281.1
5) BSG 721.0
6) BSG 732.11
3 728.1
Art. 7
Beteiligte
1 Am Umlegungsverfahren sind beteiligt
1. Die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke einschliesslich der Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten an
diesen Grundstücken (Grundeigentümer);
2. Die Inhaber anderer dinglicher Rechte (unselbständige Baurechte, Nutzniessung, Wohnrechte und dgl.) oder von vorgemerkten persönlichen
Rechten an diesen Grundstücken (Bau- und Nutzungsberechtigte);
3. Gemeinwesen (Gemeinden, Gemeindeverbände, Staat), für die im Umlegungsgebiet Zonen für öffentliche Nutzungen oder sonstige Flächen ausgeschieden werden sollen (Gemeinwesen).
Art. 8
Aufsicht
1 Die Gemeinde führt die Aufsicht über die Baulandumlegungen in ihrem Gebiet. Erstreckt sich die Umlegung auf mehrere Gemeinden, so steht die Aufsicht der Gemeinde mit den meisten Grundeigentümern zu.
2 Zuständige Gemeindebehörde im Sinne dieses Dekrets ist der Gemeinderat,
wenn nicht im Gemeindereglement eine andere Behörde bezeichnet ist.
Art. 9
Förderung
1 Die Gemeinde kann für die Kosten der Vorarbeiten Vorschüsse leisten oder
die Kosten übernehmen, wenn die Umlegung in ihrem Interesse liegt.
Art. 10
Die Grundzüge des Verfahrens
1 Die Baulandumlegung wird mit dem Einleitungsbeschluss (Art. 14) eingeleitet.
2 Sie wird entweder als Umlegung nach Vereinbarung (Art. 17 und 18) oder
durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft (Art. 19 bis 36) oder von
Amtes wegen (Art. 37 bis 39) durchgeführt. *
3 Für die Durchführung sind in allen Fällen die Umlegungsgrundsätze und die
Bestimmungen über das Verfahren, die Genehmigung und den Vollzug (Art. 40
bis 65) massgebend, soweit dafür nicht besondere Vorschriften bestehen. *
4 Die Umlegung ist beendet und ihre Anmerkung im Grundbuch (Art. 15) zu
löschen
a in der Regel mit der Genehmigung der Neuordnung (Art. 60);
728.1 4
b * wenn innert einer von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und
Justiz von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung
der Gemeinde angesetzten Frist die Umlegung nach dem Einleitungsbeschluss nicht aufgenommen oder weitergeführt oder abgeschlossen wird.
Art. 11
Erfordernis der Überbauungsordnung
1 Gleichzeitig mit der Baulandumlegung ist für das Umlegungsgebiet eine Überbauungsordnung (Art. 88 ff. BauG7)) zu erlassen, welche die Erschliessung und
die Grundzüge der Überbauung regelt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine zweckmässige Überbauungsordnung bereits besteht oder die vorhandene
Erschliessung und baurechtliche Grundordnung genügen.
2 Die Überbauungsordnung muss spätestens vor Beginn des Auflageverfahrens (Art. 54) vom zuständigen Gemeindeorgan angenommen sein.
3 Sie ist in der Regel gleichzeitig mit der Baulandumlegung zu genehmigen.
Art. 11a * Erfordernis der Baulandumlegung
1 Gleichzeitig mit dem Erlass der Überbauungsordnung ist, soweit nötig, das
Bauland umzulegen.
Art. 12 * …
2.2 Einleitung des Umlegungsverfahrens
Art. 13
Grundlagen
1 Als Grundlagen für den Einleitungsbeschluss sind erforderlich der Perimeterplan (Art. 6) mit Bezeichnung der von ihm erfassten Grundstücke und der Bericht über das Vorhaben.
2 Der Bericht hat den Zweck der Umlegung, die vorgesehenen Bewertungsgrundsätze, die voraussichtlichen Kosten und die ungefähre Belastung der Beteiligten anzugeben. Es kann ihm gegebenenfalls der Statutenentwurf beigefügt werden.
3 Die Grundlagen werden während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass während der Auflagefrist Einwendungen erhoben
und Anregungen unterbreitet werden können. Die Grundeigentümer mit bekannter Adresse sind schriftlich zu benachrichtigen. *
7) BSG 721.0
5 728.1
4 Die Auflage bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für
Art. 14 Inneres und Justiz. Im übrigen gilt Artikel 58 BauG sinngemäss. *
Beschlussfassung
1 Das Umlegungsverfahren wird eingeleitet entweder
a durch öffentlich beurkundeten Mehrheitsbeschluss der Grundeigentümer
oder
b durch Beschluss des Gemeinderates oder
c * durch Anordnung der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 15
Mitteilung; Anmerkung im Grundbuch
1 Der Einleitungsbeschluss ist ohne Verzug der zuständigen Gemeindebehörde
und von dieser dem Grundbuchamt und der zuständigen Stelle der Direktion
für Inneres und Justiz mitzuteilen. *
2 Auf die Mitteilung des Einleitungsbeschlusses hin merkt das Grundbuchamt
im Grundbuch den Einbezug der Grundstücke des Umlegungsgebietes in das
Umlegungsverfahren an. *
3 Es gibt allen Beteiligten von den sie betreffenden Anmerkungen Kenntnis
oder veröffentlicht den Einleitungsbeschluss.
4 Die Anmerkung bleibt bis zum Abschluss des Umlegungsverfahrens (Art. 10
Abs. 4) bestehen.
Art. 16
Wirkungen
1 Während des Umlegungsverfahrens dürfen keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes vorgenommen
werden, welche die Umlegung beeinträchtigen könnten (Umlegungsbann).
2 Änderungen bedürfen der Bewilligung des Umlegungsausschusses (Art. 25),
wo kein solcher besteht, der Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde.
Gegen den Entscheid kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *
3 Der Erwerber eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstückes tritt gegenüber dem Unternehmen verfahrens- und materiellrechtlich in die Rechte und
Pflichten des früheren Eigentümers ein.
4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer (Art. 7 Abs. 1) sowie der Gemeinde Änderungen des Umlegungsgebietes beschliessen. *
728.1 6
2.3 Umlegung nach Vereinbarung
Art. 17
Allgemeines
1 Die Umlegung kann im Verfahren nach Vereinbarung durchgeführt werden,
wenn alle beteiligten Grundeigentümer und Gemeinwesen zustimmen.
2 Für die Umlegungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Obligationenrechts8) über die einfache Gesellschaft, soweit die Beteiligten nichts anderes
vereinbart haben. Die Neuzuteilung bedarf in jedem Falle der Zustimmung aller
Beteiligten nach Absatz 1.
3 Die Umlegungsgemeinschaft hat einen sachkundigen technischen Leiter und
einen Notar beizuziehen; Artikel 27 ist anwendbar.
4 Die Umlegung nach Vereinbarung ist ausgeschlossen zur Bewirkung von
Rechtsänderungen, die kein Verfahren im Sinne der Artikel 49–65 erfordern.
Art. 18
Besondere Vorschriften
1 Die Aufgaben des Umlegungsausschusses (Art. 25) werden von der
Gemeinschaft oder von einem von ihr bezeichneten Ausschuss oder Sachverständigen wahrgenommen.
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die formelle Auflage von Plänen und Verzeichnissen unter den Beteiligten (Art. 50, 51 Abs. 2, 54 und 59).
Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
3 Die Planentwürfe für die Neuordnung (Art. 52) sind den Bau- und Nutzungsberechtigten (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2) auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten
Gemeinde während dreissig Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage
ist ihnen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass innert
der Auflagefrist bei der Gemeinde zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einsprache erhoben werden kann. Artikel 54 Absatz 3 ist anwendbar. *
4 Die Gemeindebehörde führt Einigungsverhandlungen durch. Unerledigte Einsprachen gegen die geplante Neuordnung entscheidet der Regierungsstatthalter unter Vorbehalt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dessen Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz.
5 Die zuständige Gemeindebehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für die Durchführung der einzelnen Verfahrensabschnitte Fristen setzen oder die Umlegung im Verfahren mit
Umlegungsgenossenschaft oder von Amtes wegen weiterführen. *
8) SR 220
7 728.1
2.4 Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft
2.4.1 Organisation der Umlegungsgenossenschaft
Art. 19
Mitgliedschaft; Stimmrecht
1 Mitglieder der Genossenschaft sind die Grundeigentümer und Gemeinwesen
im Sinne von Artikel 7 Ziffern 1 und 3.
2 Bestimmen es die Statuten nicht anders, so hat – vorbehältlich Absatz 3 – jedes Mitglied eine Stimme. Für die Gründungsversammlung gilt Artikel 30.
3 Die gemeinschaftlichen Eigentümer eines Grundstücks vereinbaren, wer von
ihnen das Stimmrecht ausübt; solange die Vereinbarung fehlt, kann das betreffende Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende
statutarische Regelung.
Art. 20
Statuten
1 Die Statuten ordnen wenigstens
a Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
b Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c die Organe, ihre Kompetenzen und Amtsdauer;
d die Leitung der Ausführungsarbeiten und die Aufsicht;
e die Bewertungsgrundsätze;
f die Deckung der Kosten der Umlegung;
g das Rechnungswesen;
h die Auflösung der Genossenschaft und die Verteilung des Vermögens.
Art. 21
Organe
1 Allgemeines
1 Notwendige Organe der Genossenschaften sind
a die Genossenschaftsversammlung;
b der Vorstand;
c der Umlegungsausschuss;
d die Kontrollstelle.
2 Präsident, Sekretär, Kassier und Kontrollstelle der Genossenschaft brauchen
nicht Mitglieder zu sein.
3 Die Organe der Genossenschaft haben über wesentliche Verhandlungen und
über alle Beschlüsse und Wahlen Protokoll zu führen.
728.1 8
4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und die Gemeindebehörde sind zu den Genossenschaftsversammlungen und zu den Sitzungen
Art. 22 des Vorstandes sowie des Umlegungsausschusses einzuladen. *
2 Genossenschaftsversammlung
2.1 Einberufung und Beschlussfassung
1 Die Genossenschaftsversammlung ist wenigstens fünfzehn Tage zum voraus
einzuberufen; gleichzeitig ist der Verhandlungstermin der zuständigen Stelle
der Direktion für Inneres und Justiz und der Gemeindebehörde anzuzeigen. *
2 Die Genossenschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre
Wahlen, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3 Die Stellvertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Die Statuten
können die Stellvertretung einschränken.
4 Für die Gründungsversammlung bleibt Artikel 30 Absatz 4 vorbehalten.
Art. 23 * 2.2 Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen
1 Die Mitglieder können gegen die Beschlüsse der Gründerversammlung und
weiterer Genossenschaftsversammlungen Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz führen. *
Art. 24
3 Vorstand
1 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung aus
und besorgt die Verwaltung. Er ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss
zu fassen, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist.
2 Ist es in den Statuten nicht anders geordnet, so sind Präsident, Sekretär und
Kassier der Genossenschaft im Vorstand stimmberechtigt, auch wenn sie nicht
Mitglieder der Genossenschaft sind.
Art. 25
4 Umlegungsausschuss
1 Der Umlegungsausschuss besteht aus drei oder fünf an der Umlegung nicht
beteiligten Sachverständigen.
2 Dem Umlegungsausschuss obliegt die technische Durchführung der Umlegung.
9 728.1
Art. 26
5 Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Berichterstattung an die
Genossenschaftsversammlung.
Art. 27
Technischer Leiter; Notar
1 Die Genossenschaft hat für die Durchführung der Umlegung einen sachkundigen technischen Leiter und einen praktizierenden Notar beizuziehen. Artikel 25
Absatz 1 gilt sinngemäss.
2 Der technische Leiter unterstützt die Tätigkeit des Umlegungsausschusses.
Er beschafft die erforderlichen Unterlagen und entwirft den Plan für die Neuordnung (Art. 52).
3 Der Notar nimmt die erforderlichen öffentlichen Beurkundungen vor, meldet
die Rechtsänderungen beim Grundbuchamt an und berät den Umlegungsausschuss in rechtlicher Hinsicht.
Art. 28 * Massnahmen der Direktion für Inneres und Justiz *
1 Fehlen einer Umlegungsgenossenschaft die notwendigen Organe oder missachten diese ihre Pflichten, so kann die Direktion für Inneres und Justiz die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung des Umlegungszwecks nach Anhörung der Gemeinde auf Kosten der Genossenschaft anordnen oder von Amtes
wegen die Auflösung der Genossenschaft durchführen. *
2.4.2 Gründung der Genossenschaft
Art. 29 Orientierung
1 Nach dem Einleitungsbeschluss (Art. 14) orientiert die Gemeindebehörde die
Grundeigentümer über den Perimeterplan und das Vorhaben und hört sie dazu
an, soweit dies nicht bereits im Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 geschehen
ist.
2 Die Orientierung wird in der Regel durch Auflage der Grundlagen (Art. 13
Abs. 1 und 2) während dreissig Tagen zur Einsichtnahme und im Rahmen einer Orientierungsversammlung durchgeführt.
Art. 30 Gründungsversammlung
1 Nach erfolgter Orientierung lädt die Gemeindebehörde die Grundeigentümer
sowie die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz unter Angabe
der Verhandlungsgegenstände zur Gründungsversammlung ein. *
728.1 10
2 In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse nach der Versammlung während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt werden und dass innert
dieser Frist Beschwerde erhoben werden kann. *
3 Der Gründungsversammlung stehen zu
a die Beratung über Perimeter und Statuten,
b die Beschlussfassung über das Unternehmen,
c die Wahl der statutarischen Organe sowie des technischen Leiters und
des Notars.
4 Der Beschluss über das Unternehmen wird mit der Mehrheit der stimmenden
Grundeigentümer gefasst. Gehörig geladene, aber nicht erschienene Stimmberechtigte gelten als zustimmend, wenn sie die Gründung der Umlegungsgenossenschaft nicht vorher schriftlich abgelehnt haben oder wenn sich gemeinsam
Berechtigte (Art. 19 Abs. 3) nicht einigen können.
5 Über den Beschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.
Art. 31 * Beschwerde
1 Die Gemeindebehörde leitet die Akten mit den eingelangten Beschwerden
und einem begründeten Antrag an die Direktion für Inneres und Justiz weiter.
Diese entscheidet als erste Instanz über die Beschwerden. *
Art. 32 Genehmigung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz genehmigt Perimeterplan und Statuten
der Genossenschaft, wenn die Umlegung im öffentlichen Interesse liegt,
zweckmässig ist und keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt werden. *
2 Mit der Genehmigung erhält die Genossenschaft ohne Eintragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit.
2.4.3 Verschiedene Bestimmungen
Art. 33 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen.
Art. 34 Erwerb von Rechten durch die Genossenschaft
1 Um die Durchführung der Umlegung zu erleichtern, kann die Genossenschaft
Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte freihändig erwerben.
11 728.1
Art. 35 * Pfandrecht
1 Zur Sicherung der Forderungen besteht zu Gunsten der Umlegungsgenossenschaft ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)9).
2.4.4 Auflösung der Genossenschaft
Art. 36 Voraussetzungen
1 Die Genossenschaft ist aufzulösen, wenn die Umlegung beendet ist (Art. 10
Abs. 4) und ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind.
2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle
der Direktion für Inneres und Justiz. Vorbehalten bleibt die Auflösung gemäss
Artikel 28. *
2.5 Umlegung von Amtes wegen
Art. 37 Voraussetzungen
1 Die Umlegung kann von Amtes wegen angeordnet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Durchführung besteht.
2 Die Anordnung darf erst erfolgen, wenn die Gründung einer Umlegungsgenossenschaft gescheitert ist.
Art. 38 Organe; Anordnungen
1 Die zuständige Gemeindebehörde beziehungsweise die zuständige Stelle
der Direktion für Inneres und Justiz bestimmt den Umlegungsausschuss, den
technischen Leiter und den Notar. Die Grundeigentümer sind dazu anzuhören. *
2 Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses kann von Artikel 25 abweichen.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist befugt, nach Anhörung der Gemeinde die zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen
weiteren Anordnungen zu treffen. *
4 … *
9) BSG 211.1
728.1 12
Art. 39 Verfahren
1 Die bestellten Organe führen das Umlegungsverfahren gemäss Artikel 49 bis
65 durch. *
2 Ist die Umlegung beendet, so wird das durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz in einem Beschluss festgehalten. *
3 Die zuständige Stelle eröffnet den Beschluss den Beteiligten sowie der
Gemeinde und meldet die Löschung der Anmerkung beim Grundbuchamt an. *
2.6 Durchführung der Umlegung
2.6.1 Umlegungsgrundsätze
Art. 40 Umlegungsmasse; allgemeiner Landabzug
1 Die Gesamtheit der Flächen der am Umlegungsverfahren beteiligten Grundstücke bildet rechnerisch die Umlegungsmasse.
2 Von der Umlegungsmasse ist das für Strassen und andere öffentliche Bauten
und Anlagen erforderliche Land in Abzug zu bringen.
Art. 41 Zuteilung
1 Grundsatz
1 Der Zuteilungsanspruch der beteiligten Grundeigentümer wird nach dem Verhältnis der Flächen oder der massgebenden Werte des alten Besitzstandes
oder aufgrund einer zweckmässigen Verbindung beider Zuteilungsarten bemessen.
2 Kann wegen der Kleinheit des Landanspruchs kein zur Überbauung geeignetes Grundstück zugeteilt werden und sind die Bemühungen zur Zuweisung von
Miteigentumsanteilen oder von gemeinschaftlichem Eigentum oder andere das
Grundeigentum erhaltende Massnahmen gescheitert, so ist gemäss Artikel 48
Entschädigung zu leisten.
Art. 42 2 Zuteilung nach Flächen
1 Erfolgt die Umlegung nach Flächen, so soll der Zuteilungsanspruch durch
zweckmässig überbaubare Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage
und unter gleichmässiger Wahrung der Interessen aller Beteiligten erfüllt werden.
13 728.1
Art. 43 3 Zuteilung nach Werten
1 Erfolgt die Umlegung nach Werten, so richtet sich die Zuteilung grundsätzlich
nach dem Verhältnis zum massgebenden Wert des alten Besitzstandes.
2 Für die Erfüllung des Zuteilungsanspruchs gilt Artikel 42 sinngemäss. Auf die
Erhaltung bestehender Gewerbe ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen.
Art. 44 4 Zuteilung gemeinschaftlichen Eigentums, von Baurechten und dergleichen
1 Wenn es die zweckmässige Zuteilung erfordert, können
a gemeinschaftliches Eigentum mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer
geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden;
b neue beschränkte dingliche Rechte, wie Baurechte oder Wohnrechte, mit
schriftlicher Einwilligung der Berechtigten und Belasteten begründet werden.
Art. 45 5 Zuteilung mit Baupflicht
1 Die Zuteilung kann mit der Auflage verbunden werden, das Grundstück binnen angemessener Frist nach den für den neuen Zustand geltenden Bauvorschriften (Art. 11) zu überbauen, wenn es sich um ein Grundstück handelt, für
welches die Gemeinde das Enteignungsrecht zur Durchführung einer Altstadt-
oder Quartiersanierung erlangt hat (Art. 128 Abs. 1 Bst. d BauG10)) oder für
welches eine gesetzliche Baupflicht besteht.
2 Die Frist wird im Zuteilungsplan oder von der Gemeinde festgesetzt. Sie kann
von der Direktion für Inneres und Justiz verlängert werden. *
3 Unterbleibt die Überbauung, so kann die Gemeinde das Enteignungsrecht
ausüben. Die Entschädigung wird vom Enteignungsrichter bestimmt.
Art. 46 Entschädigungen
1 des Gemeinwesens an die Genossenschaft
1 Vorbehältlich anderer Abmachung schuldet das Gemeinwesen für das zu öffentlichen Zwecken beanspruchte Land Entschädigung zum Wert des alten
Besitzstandes.
2 Flächen, die zur Hauptsache den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes dienen, sind nicht zu entschädigen.
10) BSG 721.0
728.1 14
Art. 47 2 der Genossenschaft an Inhaber beschränkter dinglicher Rechte
1 Für die Ablösung beschränkter dinglicher Rechte ist Entschädigung zu leisten, soweit das Interesse am Recht durch die Umlegung nicht dahinfällt.
2 Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks, von dem das beschränkte dingliche Recht abgelöst wird, bis zur Höhe seines Vorteils belastet.
Art. 48 3 der Genossenschaft an die Grundeigentümer
1 Volle Entschädigung ist zu leisten,
a wenn die Zuteilung nicht wenigstens dem massgebenden Wert der eingeworfenen Grundstücke entspricht. Die nicht durch die Umlegung bedingten Wertveränderungen fallen ausser Betracht;
b wenn wegen der Kleinheit der eingeworfenen Fläche kein für die Überbauung geeignetes Grundstück zugeteilt werden kann. Die Entschädigung
entspricht in der Regel dem Mittel zwischen dem Wert, den das Land für
den bisherigen Eigentümer hatte, und dem Wert, den es für die Umlegungsgenossenschaft unter Berücksichtigung von Artikel 40 Absatz 2 hat;
c für den Verlust baulicher Anlagen, Anpflanzungen, sonstiger Einrichtungen und Nutzungsmöglichkeiten und für die daraus entstehenden weiteren Nachteile.
2 Auf die Zahlung der Entschädigung findet Artikel 804 des Zivilgesetzbuches11)
Anwendung.
2.6.2 Verfahren
Art. 49 Alter Zustand
1 Feststellung und Schätzung
1 Der technische Leiter beschafft die Situationspläne und das Eigentümerverzeichnis des alten Zustandes des Umlegungsgebietes.
2 Im Falle der Umlegung nach Werten erstellt der Umlegungsausschuss unter
Mitwirkung des technischen Leiters das Wertverzeichnis der eingebrachten
Grundstücke. Massgebend ist der Baulandwert zur Zeit des Beginns des
Schätzungsverfahrens nach den bisher geltenden Bauvorschriften.
3 Befinden sich auf dem Grundstück bauliche Anlagen, Anpflanzungen und dergleichen, so ist ausserdem der Wert zu ermitteln, den das Grundstück mit diesen Bestandteilen hat.
11) SR 210
15 728.1
Art. 50 2 Auflage
1 Situationsplan und Eigentümerverzeichnis des alten Zustandes sowie gegebenenfalls das Wertverzeichnis werden den Grundeigentümern während dreissig Tagen bei der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde zur Einsichtnahme aufgelegt.
2 Die Auflage ist ihnen mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf das Recht
zur Einsprache (Art. 55) mitzuteilen.
Art. 51 Neuordnung
1 Vorbereitung der Neuzuteilung
1 Der Umlegungsausschuss arbeitet unter Mitwirkung des technischen Leiters
einen Zuteilungsentwurf aus.
2 Die Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt,
dass sie innerhalb von dreissig Tagen in den Zuteilungsentwurf Einsicht nehmen und dazu schriftlich Stellung beziehen können.
Art. 52 2 Plan der Neuordnung
1 Der Umlegungsausschuss erstellt unter Mitwirkung des technischen Leiters
und des beauftragten Notars den Plan der Neuordnung. Dieser besteht aus
a dem Zuteilungsplan mit der Aufzeichnung der alten und der neuen Grundstücke;
b dem Dienstbarkeitenplan mit den zeichnerisch darstellbaren verbleibenden und neuen Dienstbarkeiten. Soweit erforderlich, sind auch die abgelösten Dienstbarkeiten darzustellen;
c dem Umlegungsverzeichnis enthaltend
1. die Besitzstandstabellen für den alten und den neuen Zustand nach
Flächen oder Werten;
2. die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vor- und Anmerkungen nach altem und neuem Zustand;
d gegebenenfalls dem Bewertungsplan mit der Wertbestimmung für die
Grundstücke und Rechte nach den für das Umlegungsgebiet künftig geltenden Bauvorschriften.
2 Nicht vorgemerkte Miet- oder Pachtrechte sind, wenn nötig, von den Beteiligten ausserhalb der Umlegung zu regeln.
Art. 53 3 Ermittlung der Entschädigungen
1 Zur Festsetzung der sich aus der Umlegung ergebenden Entschädigungen
(Art. 46–48) nimmt der Umlegungsausschuss die nötigen Schätzungen vor.
728.1 16
Art. 54 4 Auflage; Bekanntmachung
1 Der Plan der Neuordnung und das Verzeichnis der Entschädigungen werden
ohne Angaben über die Grundpfandrechte während dreissig Tagen auf der
Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde zur Einsichtnahme durch die
Beteiligten aufgelegt. Orientierungshalber ist gegebenenfalls die gemäss Artikel 11 beschlossene Überbauungsordnung den Auflageakten beizufügen. Die
Auflage bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. *
2 Die Beteiligten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage und ihre Einsprachebefugnis (Art. 55) zu unterrichten.
3 Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen, wenn nicht alle Beteiligten zuverlässig erfasst oder erreicht werden können. Für die Publikationsorgane gilt Artikel 13 Absatz 3.
Art. 55 Einsprachen; Rechtspflege
1 Im allgemeinen
1 Die Beteiligten können gegen die Bewertung ihres bisherigen Besitzstandes,
die geplante Neuordnung und die vorgesehenen Entschädigungen während
der Auflagefrist (Art. 50 bzw. 54) beim Umlegungsausschuss Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen.
2 Der Umlegungsausschuss versucht eine Verständigung über die Einsprachen
herbeizuführen. Er entscheidet über unerledigte Einsprachen unter Vorbehalt
der Beschwerde an den Regierungsstatthalter.
3 Gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der Überprüfung unterliegt
das gesamte Verfahren der Vorinstanz mit Einschluss der Angemessenheit der
Schätzung. *
Art. 56 * 2 Aufschiebende Wirkung
1 Aus der geplanten Neuordnung können keine Rechte abgeleitet werden, solange Einsprachen oder Beschwerden rechtshängig sind. Vorbehalten bleiben
die Artikel 60 Absatz 3 und 63.
17 728.1
2.6.3 Kosten der Umlegung
Art. 57 Grundsätze der Kostentragung; Vorschusspflicht
1 Für die Kosten der Umlegung mit Einschluss der Vermessungskosten und für
die Verpflichtungen der Genossenschaft haben die Beteiligten nach den in diesem Dekret, den Statuten oder durch Vereinbarung festgelegten Grundsätzen
aufzukommen.
2 Das Gemeinwesen hat für die ihm zugeschiedenen Flächen in dem Masse an
die Kosten der Umlegung beizutragen, als diese Flächen nicht zur Hauptsache
den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes dienen.
3 Der Umlegungsausschuss kann die von den Beteiligten zu leistenden Kostenvorschüsse sowie Fälligkeitstermine festsetzen.
Art. 58 Kostenverteilungsplan
1 Der Umlegungsausschuss erstellt unter Mitwirkung des technischen Leiters
den Kostenverteilungsplan nach folgenden Grundsätzen:
a In der Regel sind die Kosten bei der Umlegung nach Flächen entsprechend der zugeteilten Grundstückfläche, bei der Umlegung nach Werten
entsprechend dem Wert des neuen Zustandes zu verteilen.
b Es ist jedoch unterschiedlichen aus der Umlegung erwachsenden Vorteilen Rechnung zu tragen.
Art. 59 Auflage; Einsprachen und Rechtspflege
1 Für die Auflage des Kostenverteilungsplans gilt Artikel 54, für Einsprache und
Rechtspflege Artikel 55.
2.6.4 Genehmigung und Vollzug der Neuordnung
Art. 60 Genehmigung
1 Die Neuordnung ist der kantonalen Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung zu unterbreiten. *
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Neuordnung mit den gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere den Bauvorschriften, und den öffentlichen Interessen im Einklang steht, zweckmässig ist und den Anforderungen für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch entspricht.
3 Die Direktion für Inneres und Justiz kann Teile der Neuordnung genehmigen,
wenn es möglich ist, sie ohne Nachteil für noch angefochtene Teile zu vollziehen. *
728.1 18
Art. 61 Ausserbuchlicher Rechtserwerb
1 Mit der Genehmigung treten die sich aus der Neuordnung ergebenden
Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein.
Art. 62 Grundpfandrechte
1 Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches12) Anwendung, insbesondere die Artikel 802, 803, 804 und 811.
2 Für Streitigkeiten gilt Artikel 55 sinngemäss.
3 Öffentliche Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in
gleicher Lage zugewiesenen neuen Grundstücke über, auch wenn sie im Plan
über die Neuordnung nicht aufgeführt sind.
Art. 63 Vorzeitige Besitzeseinweisung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann die Beteiligten
ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben. *
2 Gegen ihre Verfügung kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und
Justiz erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *
3 Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn der Nachweis des früheren
Zustandes gesichert ist.
Art. 64 Vorabzuweisung
1 Erstreckt sich eine Baulandumlegung über ein grosses Gebiet, das in Etappen baurechtlich geordnet und überbaut werden soll, so kann Land vorab in
dem für die Überbauung offenen Gebiet zugewiesen werden.
2 Die Vorabzuweisung ist nur für Land zulässig, für welches die Überbauungsordnung (Art. 11) gleichzeitig genehmigt wird.
3 Das Eigentum an den nicht zugewiesenen Grundstücken muss mit der Vorabzuweisung grundbuchlich bereinigt werden. Es kann dafür Miteigentum am gesamten vorläufig in der Umlegungsmasse verbleibenden Land begründet werden.
4 Im Rahmen der abschliessenden Neuordnung sind allfällige Minder- oder
Mehrwerte auszugleichen.
12) SR 210
19 728.1
5 Vorbehalten bleibt die Aufteilung des ursprünglichen Umlegungsperimeters
entsprechend den Überbauungsetappen zur Durchführung selbständiger Umlegungen.
Art. 65 Änderung im Grundbuch; Vermessung
1 Der beauftragte Notar besorgt die Anmeldung der Rechtsänderungen im
Grundbuch.
2 Die genehmigte Neuordnung mit vorläufigen Flächenangaben dient als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.
3 Das umgelegte Gebiet ist neu zu vermessen.
3 Die Grenzregulierung
Art. 66 Grundsätze
1 Die Grenzregulierung kann durchgeführt werden, wenn der Grenzverlauf die
vorschriftsgemässe oder zweckmässige Überbauung wenigstens eines der beteiligten Grundstücke erschwert oder verunmöglicht.
2 Die Grenzregulierung darf die Überbaubarkeit der weiteren beteiligten Grundstücke nicht wesentlich verschlechtern.
3 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes festlegen, sind die Bestimmungen über die Baulandumlegung sinngemäss anwendbar.
Art. 67 Einleitung des Verfahrens
1 Gesuch
1 Jeder interessierte Grundeigentümer kann bei der zuständigen Gemeindebehörde die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen. Dem Gesuch ist
ein Plan mit der beantragten Neuordnung beizulegen.
2 Die zuständige Gemeindebehörde unterbreitet das Gesuch mit Bericht und
Antrag dem Regierungsstatthalter.
3 Der Gemeinderat kann auch von Amtes wegen die Durchführung einer
Grenzregulierung beantragen.
Art. 68 2 Einleitungsverfügung *
1 Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob die beantragte Grenzregulierung
durchzuführen ist und setzt gegebenenfalls die Grundsätze der Durchführung
und der Kostentragung fest. Er hat vorgängig die beteiligten Grundeigentümer
anzuhören.
728.1 20
2 Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der
Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *
3 Für die Mitteilung der Einleitungsverfügung und die Anmerkung im Grundbuch
gilt Artikel 15. *
Art. 69 Durchführung der Grenzregulierung
1 Abtauschgrundsätze
1 Die Grenzregulierung wird in der Regel durch Abtausch gleichwertiger Grundstückteile durchgeführt.
2 Der Abtausch wird dabei nach Flächen oder nach Werten vorgenommen; die
Auswirkungen des Abtauschs auf die Ausnützungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
3 Sofern ein Abtausch nicht durchführbar ist, können unüberbaubare Grundstücke oder Teile von Grundstücken einer anstossenden Parzelle zugeschlagen werden.
4 Soweit die Grenzregulierung es erfordert, können beschränkte dingliche und
vorgemerkte persönliche Rechte neu geordnet werden.
Art. 70 2 Entschädigungen
1 Erleidet eines der beteiligten Grundstücke einen Minderwert oder nimmt es an
den durch die Grenzregulierung geschaffenen Mehrwerten in unverhältnismässig geringem Umfange teil, so sind diese Unterschiede unter den beteiligten
Grundeigentümern in Geld auszugleichen.
2 Für Grundstücke oder Grundstückteile, die einem andern Grundeigentümer
zugeschlagen werden (Art. 69 Abs. 3), ist volle Entschädigung zu leisten. Sie
bemisst sich in der Regel nach dem Durchschnitt des Wertes, den die Fläche
für den früheren und für den neuen Eigentümer hat.
Art. 71 3 Kosten
1 Die Kosten der Grenzregulierung sind von den Grundeigentümern nach
Massgabe ihres Interesses zu tragen.
21 728.1
Art. 72 4 Verfahren
4.1 Festsetzung der Neuordnung
1 Der Regierungsstatthalter erstellt, sobald der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist, unter Mitwirkung des zuständigen Kreisgeometers und des Grundbuchamtes den Grenzregulierungsplan, bestimmt die Entschädigungen und die
Kostenverteilung. *
2 Der Grenzregulierungsplan muss den Anforderungen für die Eintragung des
neuen Rechtszustandes im Grundbuch entsprechen.
Art. 73 4.2. Auflage; Einsprachen und Rechtspflege
1 Grenzregulierungsplan, Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das Entschädigungsverzeichnis sind während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde den Beteiligten zur Einsichtnahme aufzulegen.
2 Die Genannten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit dem
Hinweis zu unterrichten, dass während der Auflagefrist bei der zuständigen
Gemeindebehörde begründet Einsprache erhoben werden kann.
3 Der Regierungsstatthalter prüft die Einsprachen, versucht, eine Verständigung herbeizuführen und genehmigt den Grenzregulierungsplan, den Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das Entschädigungsverzeichnis. *
4 Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der
Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *
Art. 74 Vollzug
1 Mit der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind vom Regierungsstatthalter beim
Grundbuchamt anzumelden.
2 Der genehmigte Grenzregulierungsplan dient als Ausweis für die Anmeldung
der Rechtsänderungen im Grundbuch.
4 Ablösung und Verlegung von Dienstbarkeiten
Art. 75 Grundsatz
1 In sinngemässer Anwendung des Enteignungsgesetzes13) können abgelöst
oder verlegt werden
a Dienstbarkeiten, die zwingenden Bauvorschriften widersprechen;
13) BSG 711.0
728.1 22
b Dienstbarkeiten, die eine im öffentlichen Interesse notwendige rationelle
Nutzung des Bodens verunmöglichen, ohne dass ein genügendes Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten diese Folge rechtfertigen würde.
Art. 76 Verfahren
1 Das Verfahren wird vom Gemeinderat auf Antrag eines Grundeigentümers
oder von Amtes wegen eingeleitet.
2 Der Gemeinderat trifft nach Anhörung der Beteiligten die gemäss Artikel 75
gebotene Ablösungs- oder Verlegungsverfügung. *
3 Gegen die Verfügung kann Beschwerde beim Regierungsstatthalter erhoben
werden. Dessen Beschwerdeentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
Art. 77 Entschädigung und Vorteilsausgleich
1 Der Dienstbarkeitsberechtigte ist von der Gemeinde nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat einen seinem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Entschädigung
zu leisten.
2 Können sich die Genannten über Entschädigung oder Vorteilsausgleich nicht
einigen, so entscheidet auf Klage eines Beteiligten der Enteignungsrichter.
Art. 78 Vollzug
1 Die Ablösung oder Verlegung wird mit der Bezahlung der Entschädigung von
Gesetzes wegen rechtswirksam.
2 Der Gemeinderat meldet die Rechtsänderung beim Grundbuchamt an. Der
Anmeldung sind die Verfügung mit Rechtskraftbescheinigung und der Ausweis
über die geleistete Zahlung beizulegen.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 79 Inkrafttreten; Aufhebung
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens14) dieses Dekretes.
2 Mit dem Inkrafttreten ist das Dekret betreffend die Umlegung von Baugebiet
und die Grenzregulierung vom 13. Mai 1965 aufgehoben.
14) 1. 1. 1986
23 728.1
Art. 80 Vollzug; Übergangsbestimmung
1 Der Regierungsrat kann die für die Anwendung des Dekretes notwendigen
weiteren Vorschriften erlassen.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie gibt die erforderlichen technischen Weisungen heraus. *
3 Sie bestimmt unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsrat, welche
hängigen Umlegungsverfahren nach bisherigem und welche nach neuem
Recht weiterzuführen sind.
Art. 81 Genehmigung durch den Bundesrat
1 Die Genehmigung dieses Dekretes durch den Bundesrat bleibt vorbehalten.
Bern, 12. Februar 1985 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Mast
Der Vizestaatsschreiber: Nuspliger
Beschluss des Bundesrates vom 24. September 1985:
Die Artikel 15 Absatz 2, 35 und 68 Absatz 3 werden genehmigt.
728.1 24
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.02.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 72 | f 78
18.03.1992 01.10.1992 Art. 12 aufgehoben 1992 d 67 | f 69
17.09.1992 15.12.1992 Art. 31 geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 38 Abs. 3 geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 55 Abs. 3 geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 56 geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 73 Abs. 3 geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 76 Abs. 2 geändert 1992 d 322 | 346
17.09.1992 15.12.1992 Art. 76 Abs. 3 geändert 1992 d 322 | 346
24.03.1993 01.01.1993 Art. 2 Abs. 1 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 14 Abs. 1, c geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 28 Abs. 1 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 45 Abs. 2 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 60 Abs. 1 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 60 Abs. 3 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 68 Abs. 2 geändert 1993 d 247 | f 260
24.03.1993 01.01.1993 Art. 73 Abs. 4 geändert 1993 d 247 | f 260
23.06.1993 01.01.1994 Art. 14 Abs. 1, c geändert 1993 d 440 | f 461
23.03.1994 01.01.1995 Art. 11a eingefügt 94-78
29.10.1997 01.01.1998 Art. 39 Abs. 3 geändert 97-100
29.10.1997 01.01.1998 Art. 80 Abs. 2 geändert 97-100
28.03.2006 01.01.2010 Art. 15 Abs. 2 geändert 08-135 | 09-90
28.03.2006 01.01.2010 Art. 72 Abs. 1 geändert 08-135 | 09-90
10.04.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 10 Abs. 4, b geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 13 Abs. 4 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 16 Abs. 2 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 16 Abs. 4 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 5 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 21 Abs. 4 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 23 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 28 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 30 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 31 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 32 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 36 Abs. 2 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 4 aufgehoben 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 39 Abs. 2 geändert 08-46
25 728.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2008 01.01.2009 Art. 45 Abs. 2 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 54 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 60 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 60 Abs. 3 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 63 Abs. 1 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 63 Abs. 2 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 68 Titel geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 68 Abs. 2 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 68 Abs. 3 geändert 08-46
10.04.2008 01.01.2009 Art. 73 Abs. 4 geändert 08-46
04.06.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-132
04.06.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert 08-132
04.06.2008 01.01.2009 Art. 13 Abs. 3 geändert 08-132
29.10.2008 01.01.2009 Art. 30 Abs. 2 geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009 Art. 63 Abs. 2 geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009 Art. 76 Abs. 3 geändert 08-123
26.01.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 3 geändert 10-84
16.06.2011 01.01.2012 Art. 35 geändert 11-118
02.09.2020 01.11.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 10 Abs. 4, b geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 4 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 1, c geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 16 Abs. 4 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 5 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 21 Abs. 4 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 23 Abs. 1 geändert 20-089
Art. 28
Titel geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 28 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 32 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 36 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 38 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 38 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 39 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 39 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 45 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 54 Abs. 1 geändert 20-089
728.1 26
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.09.2020 01.11.2020 Art. 60 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 60 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 63 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 63 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 68 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 73 Abs. 4 geändert 20-089
08.12.2021 01.01.2023 Art. 13 Abs. 3 geändert 22-063
27 728.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.02.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 72 | f 78
Ingress 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132
Art. 2 Abs. 1 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 2 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 2 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 3 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 1 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132
Art. 10 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 10 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 10 Abs. 4, b 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 10 Abs. 4, b 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 11a 23.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-78
Art. 12 18.03.1992 01.10.1992 aufgehoben 1992 d 67 | f 69
Art. 13 Abs. 3 04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132
Art. 13 Abs. 3 26.01.2010 01.01.2011 geändert 10-84
Art. 13 Abs. 3 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-063
Art. 13 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 13 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 14 Abs. 1, c 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 14 Abs. 1, c 23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 440 | f 461
Art. 14 Abs. 1, c 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 15 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 15 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 15 Abs. 2 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135 | 09-90
Art. 16 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 16 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 16 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 16 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 18 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 18 Abs. 5 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 18 Abs. 5 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 21 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 21 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 22 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 22 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 23 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 23 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 28 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
Art. 28 02.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-089
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728.1 28
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 30 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
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29 728.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 73 Abs. 4 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 73 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-46
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Art. 76 Abs. 2 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 322 | 346
Art. 76 Abs. 3 17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 322 | 346
Art. 76 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 80 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100