28 provisions
Art. 1 Autonomie
Die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich
vereinigt die römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und -einwohner und ihre Kirchgemeinden in einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich5.
Art. 2 Mitgliedschaft
1 Als Mitglied der Körperschaft gilt jede Person, die
a. nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,
b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und
c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur
Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenbehörde am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzureichen.
3 Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen
die Eltern.
Art. 3 Organe
Die Organe der Körperschaft sind:
1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten
2. die Synode
3. der Synodalrat
4. die Rekurskommission
Aufgaben Art. 436 1 Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens. Sie engagiert sich für gesellschaftspolitische und sozialethische Themen und tritt insbesondere
ein für eine generationenübergreifende Gemeinschaft und für die Gleichberechtigung der Geschlechter unabhängig von Zivilstand und Lebensform. Sie setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein, auch
im Hinblick auf die Weiterentwicklung des kirchlichen Rechts.
2 Sie nimmt überregionale und solche regionale Aufgaben wahr,
welche einzelne Kirchgemeinden oder Verbindungen von Kirchgemeinden nicht erfüllen können.
3 Sie unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden.
4 Sie stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.
5 Sie finanziert die kirchliche Verwaltung und kirchliche Institutionen.
6 Sie unterstützt diözesane, überdiözesane und gesamtschweizerische
kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
7 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge,
Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der
Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen
im In- und Ausland.
8 Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben eine juristische Person errichten, Mitglied einer solchen werden, sich an einer bestehenden juristischen Person beteiligen oder einer solchen Aufgaben übertragen.
Ökumene und
interreligiöser
Art. 5 Dialog
Die Körperschaft fördert zusammen mit den kirchlichen
Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
Öffentlichkeitsarbeit
Art. 5 a35 1 Die Körperschaft stellt die Präsenz und die Vertretung
der Anliegen der katholischen Kirche im Kanton Zürich in der Öffentlichkeit sicher.
2 Zu diesem Zweck unterhält die Körperschaft eine Kommunikationsstelle.
3 Die Kommunikationsstelle kommuniziert intern und extern über
Werthaltungen, Anliegen und Wirkungsfelder der katholischen Kirche
im Kanton Zürich.
4 Die Kommunikationsstelle pflegt die digitalen und analogen Kommunikationskanäle der Körperschaft und entwickelt sie entsprechend
gesellschaftlichen und medialen Erfordernissen weiter.
Subsidiäres
Art. 6 Recht
Wo die Körperschaft keine eigenen Bestimmungen erlässt,
wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.
DatenschutzArt. 736 1 Die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten erfolgen auf
der Grundlage des Gesetzes über die Information und den Datenschutz7.
Der Synodalrat und jede Kirchenpflege bezeichnen je eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.
2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung
für die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe der notwendigen Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten. Vorbehältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung
ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt
ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst
in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird, sowie für den
Verkehr mit dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemeinden.
3 Der Synodalrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun.
Mitgliederregister
Art. 7 a35 1 Der Synodalrat kann für die Körperschaft und die Kirchgemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an
einem solchen beteiligen.
2 Die Synode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu
erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Körperschaft fest.
II. Gesamtheit der Stimmberechtigten36
Art. 8 Bestand
Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körperschaft.
Art. 9 Aufgaben
Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu:
a. Wahl der Synode,
b. Abstimmung über alle Gegenstände, die ihnen nach der Kantonsverfassung5 und dem Kirchengesetz9 und gemäss dieser Kirchenordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind,
c. Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.
Stimm- und
Wahlrecht
Art. 1036 1 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Körperschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze
des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind.
2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten betreffend die zulässigen
ausländerrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm-
und -wahlrecht von ausländischen Staatsangehörigen in einem separaten
Beschluss.
Obligatorisches
Art. 11 Referendum
Dem obligatorischen Referendum unterstehen:
a. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
b. Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere
Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.
Fakultatives
Art. 12 Referendum
1 Dem fakultativen Referendum unterstehen:
a. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche weder das Stimm- und
Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen,
b. Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen,
c.36 Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über
Fr. 3 000 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich über Fr. 300 000 für einen bestimmten Zweck.
2 Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.
AusnahmenArt. 1336 Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem
fakultativen Referendum:
a. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der
Kirchgemeinden an die Körperschaft,
b. Genehmigung des Budgets der Körperschaft.
Art. 14 Berechtigte
Das Referendum können ergreifen:
a. ein Drittel der Mitglieder der Synode,
b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,
c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
Art. 15 Veröffentlichung
1 Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse der
Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Referendumsvorschriften zu veröffentlichen.
2 Die Unterschriftenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung beim Synodalrat einzureichen.
Art. 16 Initiative
1 Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder
von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen.
2 Solche Begehren können stellen:
a. ein Drittel der Mitglieder der Synode,
b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,
c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
Art. 17 Form
Initiativbegehren, welche den Erlass, die Aufhebung oder
die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung verlangen, können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs, andere Initiativbegehren nur in der Form der
allgemeinen Anregung eingereicht werden.
Art. 18 Volksabstimmung
1 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem
obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustimmenden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten
zur Abstimmung vorgelegt.
2 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultativen Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss
der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
3 Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem
Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Art. 19 Einreichung
1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung
dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.
2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt
einzureichen.
III. Synode, Synodalrat und Rekurskommission36
A. Allgemeine Bestimmungen35
Amtsdauer Art. 19 a35 1 Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates
und der Rekurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren,
bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer.
2 Mitglieder der Synode können dreimal und die Mitglieder des Synodalrates zweimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern
werden nicht mitgezählt. Für die Mitglieder der Rekurskommission gilt
keine Amtszeitbeschränkung.
3 Erreicht die Präsidentin oder der Präsident nach einer einzigen
vollen Amtsdauer im Präsidium die Amtszeitbeschränkung gemäss
Abs. 2, kann sie oder er einmalig für eine weitere Amtsdauer als Mitglied des Synodalrates und dessen Präsidentin oder Präsident gewählt
werden. Kommt die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten nicht
zustande, wird die vorgängige Wahl als Mitglied des Synodalrates hinfällig.39
Amtsgeheimnis
und Entbindung
Art. 19 b35 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen
und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes
kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über
die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere
Vorschrift dies vorsieht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses bestehen.
3 Der Synodalrat ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die
Personen gemäss Abs. 1 zuständig.
Unvereinbarkeit Art. 19 c35 Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der
Rekurskommission dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Amt in der
Körperschaft ausüben.
a. wegen Organfunktion
b. wegen Anstellungs- oder
Aufsichtsverhältnis
Art. 19 d35 1 Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren
Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinanderstehen, sind unvereinbar.
2 Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art. 3 Ziff. 2–4 schliesst
die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe
aus.
3 Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und
Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie in der Rekurskommission aus.
4 Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung
der Körperschaft stehen.
5 Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch,
entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat. Das Los ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.
6 Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch,
fallen diejenigen angestellten Personen mit der geringsten Stimmenzahl
aus der Wahl.
c. wegen Verwandtschaft
Art. 19 e35 1 Dem Synodalrat und der Rekurskommission dürfen
nicht angehören:
a. Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und
Partner,
b. Eltern, Kinder und ihre Ehegattinnen und Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner,
c. Geschwister und ihre Ehegattinnen und Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner.
2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegattinnen
und Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
AusstandArt. 19 f35 1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie
in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,
eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind,
c. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter,
befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde
oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Amtszwang Art. 19 g35 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Körperschaft besteht kein Amtszwang.
Vorzeitige
Entlassung
Art. 19 h35 Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht bei der Synode
schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt.
Beendigung der
Amtsdauer
Art. 19 i35 Gibt ein Mitglied des Synodalrates oder der Rekurskommission den erforderlichen Wohnsitz auf, kann die Synode auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist.
B. Synode35
Art. 20 Bestand
Die Synode ist neben der Gesamtheit der Stimmberechtigten die Legislative der Körperschaft.
Wahl Art. 2136 1 Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemeinden aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann
vorsehen, dass die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch
das Kirchgemeindeparlament erfolgt.
2 Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirchgemeinden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder
sowie für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu.
3 Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.
4 Gibt ein Mitglied der Synode während der laufenden Amtsdauer
den für die Ausübung des Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirchgemeinde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses
von Kirchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der
Synode und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die
Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung
sichergestellt ist.
Wahlverfahren Art. 2236 1 Für das Wahlverfahren an der Urne gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte6 sinngemäss als subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Sind die Voraussetzungen für
die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet.
2 Findet die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch
das Kirchgemeindeparlament statt, sind für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Kirchgemeindereglements anwendbar.
Besondere
Unvereinbarkeit
Art. 2336 Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten gemäss Art. 19 c
und 19 d dürfen die Mitglieder der Synode nicht gleichzeitig Mitglieder
der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
sein.
Geschäftsleitung;
Art. 24 Geschäftsordnung
1 Die Synode wählt eine Geschäftsleitung und gibt sich
eine Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich
zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
c. der Aktuarin oder dem Aktuar und
d. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
3 Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der
Synode geregelt.36
Einladung von
Art. 25 Vertretungen
1 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Sachgeschäfte
Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organisationen einladen.
2 Die Geschäftsleitung lädt zu Geschäften mit seelsorglichen Auswirkungen die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des
kantonalen Seelsorgerates ein.
Synodalrat und
Art. 26 Generalvikar
1 Die Mitglieder des Synodalrates und der Generalvikar
für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie
haben beratende Stimme.
2 Das ressortverantwortliche Mitglied des Synodalrates hat das
Recht, dessen Anträge in den vorberatenden Kommissionen zu vertreten.
AufgabenArt. 2736 Die Synode ist zuständig für:
1 Folgende Wahlen:
a. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin
oder des Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie
weiterer ständiger Kommissionen und deren Präsidien,
b. Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode,
c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der
Rekurskommission,
d. Wahl der Ombudspersonen der Personalombudsstelle,
e. Wahl ihrer Vertretung in Organisationen,
f.24 Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.
2 Folgende Rechtserlasse:
a. Beschlüsse über die Kirchenordnung nach Massgabe von Art. 11
und 12,
b. Geschäftsordnung der Synode,
c. Reglement über die Rekurskommission,
d.28 Finanzordnung11,
e. Reglement über Baukostenbeiträge an die Kirchgemeinden,
f. Reglement über die Entschädigung der Organe,
g. Anstellungsordnung für die Angestellten der Kirchgemeinden
und der Körperschaft,
h. Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten10,
i. Kirchgemeindereglement13 und Finanzreglement der Kirchgemeinden14,
j. weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.
3 Folgende allgemeine Verwaltungshandlungen:
a. Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl-
und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behandlung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebnisse der Mitglieder
der Synode auf Antrag des Synodalrates,
b. Aufsicht über den Synodalrat,
c. Genehmigung des Budgets und Abnahme von Jahresrechnung und
Jahresbericht,
d. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der
Kirchgemeinden an die Körperschaft,
e. Beschlussfassung über Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden,
f. Schaffung und Aufhebung von Dienststellen, welche von der Körperschaft finanziert werden,
g. Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzen, welche die Körperschaft unmittelbar betreffen,
h. Abschluss einer Vereinbarung mit dem Diözesanbischof betreffend eine paritätische Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter
der Körperschaft in diese,
i. Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden,
wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche
die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen.
Finanzkompetenzen
Art. 2836 1 Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körperschaft, insbesondere über Budget und Abnahme der Jahresrechnung.
2 Sie ist unter Vorbehalt des fakultativen Referendums für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500 000 für einen
bestimmten Zweck oder über Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und von
neuen wiederkehrenden Ausgaben von jährlich über Fr. 150 000 für
einen bestimmten Zweck zuständig.
Parlamentarische
Art. 29 Instrumente
1 Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen Instrumente zur Verfügung:36
a. Motion,
b. Postulat,
c. parlamentarische Initiative,
d. Interpellation,
e. schriftliche Anfrage,
f. Fragestunde,
g. Resolution.
2 Die Ausgestaltung der Instrumente wird in der Geschäftsordnung
der Synode geregelt.
3 In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch
dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen
zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.
Art. 30 Einberufung
Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode jährlich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu
Sitzungen einzuladen auf Begehren:
a. der Geschäftsleitung,
b. von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,
c. des Synodalrates.
Art. 31 Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft die Jahresberichte des Synodalrates und der Rekurskommission sowie den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat
überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur
Prüfung und Berichterstattung übertragen.
2 Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.36
Finanzkommission
Art. 3236 1 Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie
prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft.
2 Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
Ständige
Art. 33 Kommissionen
1 Die Synode kann weitere ständige Kommissionen bilden.
2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die
Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.36
Art. 34 Fraktionen
1 Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen
zusammenschliessen.
2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Synode.36
Tagungsort,
Art. 35 Öffentlichkeit
1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.
2 Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann die Synode
die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäftes ausschliessen.
3 Die Synode sorgt für eine angemessene Bekanntmachung ihrer
Verhandlungen und Beschlüsse.
C. Synodalrat36
Art. 36 Bestand
1 Der Synodalrat ist die Exekutive der Körperschaft.
2 Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten
und acht weiteren Mitgliedern.
Wahl Art. 3736 1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident
werden von der Synode aus dem Kreis der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
2 Mindestens ein Mitglied des Synodalrates muss über eine missio
canonica verfügen und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich angehören. Den im Kanton Zürich tätigen Mitgliedern des Seelsorgekapitels steht ein Vorschlagsrecht zuhanden der Synode zu.
Besondere
Unvereinbarkeit
Art. 3836 1 Für die Mitglieder des Synodalrates gelten zusätzlich zu
Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen nicht
gleichzeitig
a. ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorstand eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden ausüben,
b. Mitglieder in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und
Zweckverbände sein.
2 Abs. 1 gilt auch für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Synodalrates.
Art. 39 Konstituierung
1 Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen
die von der Synode gewählte Präsidentin oder der Präsident.
2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beratende
Art. 40 Stimme
Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des
Synodalrates mit beratender Stimme teil.
AufgabenArt. 4136 Dem Synodalrat kommen zu:
a. Antragstellung an die Synode,
b. Vollzug der Beschlüsse der Synode,
c. Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode,
d. Erarbeitung des Budgets zuhanden der Synode,
e. Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung,
f. Vertretung der Körperschaft nach aussen und Stellungnahme zu
Geschäften des Kantons, welche die Körperschaft betreffen, unter
Vorbehalt der Befugnisse der Synode,
g. Verwaltung des Vermögens der Körperschaft,
h. Leitung der Verwaltung der Körperschaft,
i. Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
j. Wahl von Kommissionen, die nicht von der Synode gewählt werden,
k. Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer
Dienststellenordnung,
l.28 Vollzug des Finanzausgleichs gemäss Finanzordnung11,
m. Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letzteren,
n. Oberaufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände,
o. Entscheide über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen
der Kirchgemeinden und Zweckverbände,
p. Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse,
q. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die
Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt,
r. Entscheide über Rekurse gegen Anordnungen der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,
s. Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen
der Körperschaft und dem Generalvikariat,
t. Wahlleitung bei körperschaftlichen Wahlen und Abstimmungen
an der Urne, sofern diese nicht den staatlichen Organen übertragen
wird.
Finanzkompetenzen
Art. 4236 Der Synodalrat beschliesst über:
a. gebundene Ausgaben,
b. im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 500 000 für
einen bestimmten Zweck oder bis Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben,
über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen
bestimmten Zweck sowie über den Verzicht auf Einnahmen in dieser
Höhe,
c. im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100 000
für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr als
Fr. 400 000 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben
bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr
als Fr. 60 000 im Jahr,
d. Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis
zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag nicht in die Zuständigkeit der Synode fällt.
Aufgabenübertragung,
Kommissionen
und Sachverständige
Art. 42 a36 1 Der Synodalrat kann einzelnen oder mehreren seiner
Mitglieder und Angestellten der Verwaltung Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in der Geschäftsordnung des Synodalrates festgelegt.
2 Er kann für einzelne Geschäftsbereiche Kommissionen und zur
Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Sachverständige beiziehen. Er legt deren Aufträge und Befugnisse in der Geschäftsordnung des Synodalrates oder in separaten Beschlüssen fest.
Aufsicht über
die Kirchgemeinden und
Zweckverbände
Art. 42 b35 1 Die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und
Zweckverbände obliegt einer eigenständigen Kommission des Synodalrates. Sie führt Visitationen durch und ordnet die im Kirchgemeindereglement13 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen an.
2 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier
weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
3 Die Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in Behörden von Kirchgemeinden.
4 Die Wahl der fünf Mitglieder erfolgt durch die Synode auf Vorschlag
des Synodalrates. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren,
bei Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet
in der Mitte der Amtsdauer der Synode statt.
D. Rekurskommission36
BestandArt. 4325 1 Die Rekurskommission ist die Judikative der Körperschaft. Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier
Mitgliedern zusammen.
WahlArt. 4436 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder
werden von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
der Körperschaft gewählt.
Besondere
Unvereinbarkeit
Art. 4536 Für die Mitglieder der Rekurskommission gelten zusätzlich zu Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen
nicht gleichzeitig
a. in einer Kirchgemeinde oder einem Zweckverband von Kirchgemeinden angestellt sein,
b. ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorstand eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden ausüben,
c. der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
angehören.
AufgabenArt. 4636 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse in Dreierbesetzung. Vorbehalten ist die Zuständigkeit staatlicher Organe gemäss dem
Kirchengesetz9 bei Akten, die sich allein unmittelbar auf kantonales
Recht stützen.
RekurseArt. 4736 Mit Rekurs können angefochten werden:
a. Anordnungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere:
1. Entscheide des Synodalrates über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letzteren,
2. Aufsichtsrechtliche Entscheide und Anordnungen des Synodalrates gegenüber Kirchgemeinden und Zweckverbänden,
3. Entscheide des Synodalrates über finanzielle Leistungen der Körperschaft oder über Finanzausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden oder von Kirchgemeinden an die Körperschaft oder den Finanzausgleich,
4. Entscheide des Synodalrates über Rekurse zu personalrechtlichen
Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände,
5. personalrechtliche Anordnungen des Synodalrates,
b. Anordnungen und Erlasse der Kirchgemeinden und Zweckverbände
sowie ihrer Organe,
c. Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Anordnung durch den Synodalrat, eine Kirchgemeinde, einen Zweckverband oder ihre Organe,
d. Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und
der Kirchgemeinden, die das Initiativ-, das Referendums- oder das
Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder der Körperschaft oder der
Kirchgemeinden verletzen,
e. Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige
Rechtsakte der Synode, die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend
gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches
Recht verstossen. Ausgenommen sind die Erwahrung von Wahl-
und Abstimmungsergebnissen, die Genehmigung des Budgets und
die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die
Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der
Kirchgemeinden an die Körperschaft,
f. Einspracheentscheide der Kirchenpflegen in Steuersachen, wenn
die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten wird.
Rekursverfahren
Art. 4836 1 Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungsgericht geltenden Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes8 als subsidiäres Recht gemäss Art. 6 Anwendung.25
2 Die Rekurskommission kann bei Rekursen in Stimmrechtssachen
die Vernehmlassungsfrist auf längstens 30 Tage ansetzen.
3 Für die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Entscheiden der Rekurskommission gilt der vierte Abschnitt des Verwaltungsrechtspflegegesetze8.
Besondere
Ausstandsbestimmung
Art. 4936 Ein Mitglied der Rekurskommission hat in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde in den Ausstand zu treten.
Art. 5026
Berichterstattung
Art. 51 Die Rekurskommission erstattet der Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Geschäftsordnung und
Sekretariat
Art. 5236 Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung
und kann ihr Sekretariat bestellen.
IV. Kirchgemeinden36
BestandArt. 5336 1 Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die
bestehenden Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung aufgeführt.
2 Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der Körperschaft.
3 Für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von
Kirchgemeinden ist auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an
den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates die Synode zuständig.
4 Namens- und Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung des Synodalrates.
Autonomie;
Stimm- und
Wahlrecht;
subsidiäres
Recht
Art. 5436 1 Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften
des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des
Kantons Zürich5.
2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung
autonom.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kirchgemeinde,
welche die Voraussetzungen gemäss Art. 10 erfüllen. Das Kirchgemeindereglement kann für die Wählbarkeit der Behördenmitglieder Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht vorsehen.
4 Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahlberechtigten Personen.
5 Wo das körperschaftliche Recht keine eigenen Bestimmungen enthält, wird auf die Kirchgemeinden das staatliche Recht sinngemäss als
eigenes Recht angewendet.
OrganisationArt. 5536 1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe im Rahmen des Kirchengesetzes9, der Kirchenordnung, des Kirchgemeindereglements13 und des
Finanzreglements der Kirchgemeinden14 in einer Kirchgemeindeordnung.
2 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen. Das Kirchgemeindereglement regelt die Einzelheiten.
3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
4 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte können nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein. Sie nehmen an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den
Synodalrat.
Aufgaben Art. 56 1 Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens im Sinne von Art. 4
Abs. 1.36
2 Sie beachten bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Synodalrat erlassenen Richtlinien.
Kirchensteuern Art. 57 1 Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die
Gemeinden geltenden Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren
kantonalen Steuergesetzes von ihren Mitgliedern und den juristischen
Personen die Kirchensteuer.
2 Die Kirchenpflege entscheidet über Bestand und Umfang der
Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs. 3 gemäss
den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes angefochten werden.
3 Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kirchenpflege Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist
bei der Rekurskommission der Körperschaft anfechtbar. Für die Verfahren gilt das kantonale Recht als subsidiäres Recht gemäss Art. 6.
Wahl der
Pfarrer
Art. 5836 1 Die Kirchgemeinden wählen die Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs Jahren.
2 Die Neuwahl der Pfarrer erfolgt an der Kirchgemeindeversammlung. Verfügt die Kirchgemeinde über ein Kirchgemeindeparlament, findet die Neuwahl an der Urne statt.
3 Die Bestätigungswahl erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl
zustande kommt. In Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament
kann die Kirchgemeindeordnung festlegen, dass die Bestätigungswahl
an der Kirchgemeindeversammlung erfolgt.
4 Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich
nach spätestens zwei Jahren der Wahl unterziehen.
5 Die Wahlverfahren werden im Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten10 geregelt.
Wahl der
Pfarreibeauftragten
Art. 5936 Kann kein Priester als Pfarrer gewählt werden, wählt die
Kirchgemeinde in der Kirchgemeindeversammlung die Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten auf eine Amtsdauer von sechs Jahren
nach dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten10.
Vorzeitige
Entlassung der
Pfarrer und
Pfarreibeauftragten
Art. 59 a35 Die vorzeitige Entlassung gewählter Pfarrer und der
Pfarreibeauftragten ist im Reglement über die Wahl der Pfarrer und
Pfarreibeauftragten geregelt.
Zusammenwirken
mit der Pfarrei
Art. 60 1 Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und
Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Organisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten
von diesem Gremium beraten.
Zusammenarbeit unter
den Kirchgemeinden
Art. 61 1 Die Kirchgemeinden können sich zu Zweckverbänden
zusammenschliessen.25
2 Sie können auch vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbaren,
namentlich für die Organisation von Seelsorgeräumen und für die Seelsorge Anderssprachiger.
Datenübermittlung an den
Synodalrat
Art. 61 a35 1 Die Kirchgemeinden übermitteln die Daten, die der
Synodalrat zur Erfüllung von körperschaftlichen Aufgaben von den
Kirchgemeinden benötigt, elektronisch.
2 Der Synodalrat kann den Kirchgemeinden die Verwendung von
Softwareprogrammen vorschreiben, wenn diese für die Erfüllung seiner
Aufgaben gemäss Abs. 1 notwendig sind.
AufsichtArt. 6225 Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterstehen der Aufsicht der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und
Zweckverbände sowie der Oberaufsicht des Synodalrates.
V. Finanzen der Körperschaft36
FinanzierungArt. 6336 Die Körperschaft finanziert sich insbesondere durch:
a. Beiträge der Kirchgemeinden,
b. Beiträge des Kantons,
c. Zuwendungen,
d. Erträge des Finanzvermögens.
Beiträge
der Kirchgemeinden
Art. 64 1 Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten
Beiträge an die Körperschaft.36
2 Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode festgesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.
Mittelverwendung
Art. 6536 1 Die Körperschaft verwendet ihre Mittel für:
a. die Finanzierung ihrer Aufgaben,
b. Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirchgemeinden.
2 Die Verwendung von Beiträgen des Kantons an die Körperschaft
richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzordnung11.
Finanzausgleich Art. 66 1 Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen
den Kirchgemeinden sicher.
2 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.
3 Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft finanziert.
Finanzdaten
der Kirchgemeinden
Art. 6736 1 Zur Ermittlung der Beiträge der Kirchgemeinden an die
Körperschaft und der Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten elektronisch
zur Verfügung.
2 Erfolgt die Datenübermittlung nicht innert der in der Finanzordnung11 festgelegten Frist, setzt der Synodalrat den Beitrag fest.
Baukostenbeiträge
Art. 68 1 An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens
nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.
2 Das Reglement über Baukostenbeiträge12 regelt die Ausgestaltung
der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit
und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.36
Sonderbeiträge Art. 69 1 An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchgemeinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerichtet werden.
2 Die Finanzordnung11 regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung
von Beiträgen für Sonderaufwendungen.28
Kürzung
von Finanzausgleichsbeiträgen
Art. 7028 Der Synodalrat kann Beiträge der Kirchgemeinden aus
dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestimmungen der Finanzordnung11 kürzen.
Art. 7137
Steuer-
Zweckverbände
Art. 72 Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände)
sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar.
RevisionArt. 72 a35 1 Die Revisionsstelle prüft den Finanzhaushalt der Körperschaft.
2 Die Revisionsstelle wird auf Antrag des Synodalrates durch die
Synode bestimmt. Sie erstattet dem Synodalrat, der Synode und dem
Kantonsrat schriftlich über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
FinanzordnungArt. 7336 1 Die Finanzordnung regelt für die Körperschaft
a. den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung,
b. das Ausgabenrecht.
2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemeinden
a. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und deren Verwendung,
b. die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung,
c. die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der
juristischen Personen,
d. den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen36
InkrafttretenArt. 74 1 Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die
Stimmberechtigten und Genehmigung durch den Regierungsrat2 zusammen mit dem neuen kantonalen Kirchengesetz9 in Kraft3.
2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seitherigen Änderungen.
Übergangsbestimmung
Art. 7536 Mitglieder von Behörden und Organen bleiben bis zum
Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
1. Dezember
Art. 7635 Erhöht sich aufgrund der Änderung von Art. 21 Abs. 2 die
Zahl der auf eine Kirchgemeinde entfallenden Mitglieder der Synode,
sind Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Wahl der neuen Mitglieder
erfolgt für den Rest der Amtsdauer 2023–2027. Stichtag für die Zahl der
Mitglieder in der Synode pro Kirchgemeinde ist der 31. Dezember 2021.
1 OS 64, 790.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
4 ABl 2009, 1384.
5 LS 101.
6 LS 161.
7 LS 170.4.
8 LS 175.2.
9 LS 180.1.
10 LS 182.22.
11 LS 182.25.
12 LS 182.26.
13 LS 182.60.
14 LS 182.63.
15 Fassung gemäss B vom 7. April 2011 (OS 67, 396). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
16 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 (OS 67, 398). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
17 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 (OS 68, 207). In Kraft seit 1. Juni
2013.
18 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.
19 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
20 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 (OS 70, 261). In Kraft seit 1. November 2015.
21 Fassung gemäss B vom 5. November 2015 (OS 71, 116). In Kraft seit 1. Juli
2016.
22 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 455; ABl 2016-06-10). In Kraft
seit 26. Oktober 2016.
23 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 457; ABl 2016-06-10). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
24 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
25 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
26 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
27 Fassung gemäss B vom 27. August 2018 (OS 73, 434; ABl 2018-09-14). In Kraft
seit 1. Oktober 2018.
28 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 427; ABl 2018-06-08). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
29 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
30 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden
nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
31 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss
mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
32 Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenberg-Hütten wurde nach dem Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Horgen bzw. Wädenswil auf den 1. Januar
2020 aufgelöst und der entsprechenden Kirchgemeinde zugeordnet (OS 74, 565;
ABl 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.
33 Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 (ABl 2021-07-02). In Kraft seit 2. Juli 2021.
34 Fassung gemäss B vom 28. November 2022 (ABl 2022-12-09). In Kraft seit 1. Januar 2023.
35 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
36 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
37 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
38 Fassung gemäss B vom 25. November 2024 (ABl 2024-12-06). In Kraft seit
1. Januar 2025.
39 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2025 (OS 81, 329; ABl 2026-06-12). In
Kraft seit 1. August 2026.
Anhang:
Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden
Kirchgemeinden: umfassend das Gebiet folgender
Gemeinden oder Gemeindeteile:
Adliswil Adliswil
Affoltern a. A. Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen,
Obfelden, Ottenbach
Andelfingen-Feuerthalen15, 30, 34 Andelfingen, Benken, Dachsen,
Feuerthalen, Flurlingen, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen,
Ossingen, Stammheim, Trüllikon,
Truttikon
Bauma19 Bäretswil, Bauma, Fischenthal
Birmensdorf Aesch, Birmensdorf, Uitikon
Bonstetten Bonstetten, Stallikon, Wettswil a. A.
Bülach Bachenbülach, Bülach, Hochfelden,
Höri, Winkel
Dielsdorf Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt,
Niederhasli, Niederweningen,
Oberglatt, Oberweningen, Regensberg,
Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur
Dietikon Dietikon
Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach
Egg Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S.
Elgg29 Elgg, Hagenbuch
Geroldswil Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen
Glattfelden-Eglisau-Rafz17 Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen,
Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach, Wil
Hausen-Mettmenstetten Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau,
Maschwanden, Mettmenstetten,
Rifferswil
Herrliberg Herrliberg
Hinwil Hinwil
Hombrechtikon23 Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen),
Grüningen, Hombrechtikon
Horgen27, 32 Horgen
Illnau-Effretikon22, 38 Brütten, Illnau-Effretikon, Lindau,
Weisslingen
Kilchberg Kilchberg
Kloten Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf
Küsnacht-Erlenbach Erlenbach, Küsnacht
Langnau a. A. Langnau a. A.
Männedorf-Uetikon a. S. Männedorf, Uetikon a. S.
Meilen Meilen
Oberengstringen Oberengstringen, Unterengstringen
Oberrieden Oberrieden
Opfikon Opfikon
Pfäffikon Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon
Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon,
Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf
Rheinau Rheinau
Richterswil Richterswil
Rickenbach-Seuzach18 Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon
a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach,
Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesendangen
Rümlang Rümlang
Rüti23 Bubikon (Gemeindeteil Bubikon),
Dürnten, Rüti
Schlieren Schlieren
St. Petrus Embrachertal21 Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen,
Oberembrach, Rorbas
St. Pirminius Pfungen33 Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf,
Flaach, Henggart, Neftenbach,
Pfungen, Volken
Stäfa Stäfa
Thalwil-Rüschlikon Rüschlikon, Thalwil
Turbenthal Turbenthal, Wila, Wildberg
Urdorf Urdorf
Uster Greifensee, Uster, Volketswil
Wädenswil31, 32 Wädenswil
Wald Wald
Wallisellen Dietlikon, Wallisellen,
Wangen-Brüttisellen
Wetzikon Gossau, Seegräben, Wetzikon
Winterthur Winterthur
Zell22, 38 Schlatt, Zell
Zollikon-Zumikon16 Zollikon, Zumikon
Zürich-Allerheiligen Zürich (Teile der Quartiere Affoltern,
Seebach, Oerlikon und Unterstrass)
Zürich-Bruder Klaus Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass
und Unterstrass)
Zürich-Dreikönigen Zürich (Quartier Enge)
Zürich-Erlöser Zürich (Quartier Riesbach)
Zürich-Guthirt Zürich (Quartier Wipkingen)
Zürich-Heilig Geist Zürich (Quartier Höngg)
Zürich-Heilig Kreuz Zürich (Quartier Altstetten)
Zürich-Oerlikon Zürich
(Hauptteil des Quartiers Oerlikon)
Zürich-Wiedikon Zürich
(Hauptteil des Quartiers Wiedikon)
Zürich-Liebfrauen Zürich
(Quartier Altstadt rechts der Limmat
sowie Hauptteile der Quartiere
Oberstrass und Unterstrass)
Zürich-Witikon Zürich (Quartier Witikon)
Zürich-Maria-Hilf Zürich (Quartier Leimbach)
Zürich-Maria Lourdes Zürich
(Hauptteil des Quartiers Seebach)
Zürich-St. Anton Zürich
(Quartier Hirslanden sowie
Hauptteil des Quartiers Hottingen)
Zürich-St. Felix und Regula Zürich
(äusserer Teil des Quartiers Aussersihl)
Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen)
Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen)
Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier)
Zürich-St. Katharina Zürich
(Hauptteil des Quartiers Affoltern)
Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden)
Zürich-St. Martin Zürich
(Hauptteil des Quartiers Fluntern
und Teil des Quartiers Hottingen)
Zürich-St. Peter und Paul Zürich
(Quartier Altstadt links der Limmat
und Hauptteil des Quartiers Aussersihl)
Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)