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Ausführungsbestimmungen zum Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Musikschulen Menzingen und Neuheim

Menzingen · 4.3-2.1 · communal act

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 Rechtliche Grundlagen
  2. Art. 2 Angebot
  3. Art. 3 Teilnahmeberechtigung
  4. Art. 4 An- und Abmeldung
  5. Art. 5 Absenzen
  6. Art. 6 Teilnahme an Veranstaltungen
  7. Art. 7 Instrument
  8. Art. 8 Lehrplan und Unterrichtsmaterial
  9. Art. 9 Zuteilung der Musikschülerinnen und ‑schüler
  10. Art. 10 Ausschluss
  11. Art. 11 Ensembles / Orchester
  12. Art. 12 Ferien, Feiertage, schulfreie Nachmittage
  13. Art. 13 Berufsauftrag Musikschullehrpersonen
  14. Art. 14 Kontakte mit Erziehungsberechtigten
  15. Art. 15 Konferenzen und Schulentwicklung
  16. Art. 16 Organisation und Durchführung des Unterrichts
  17. Art. 17 Absenzen der Musikschullehrpersonen
  18. Art. 18 Weiterbildung der Musikschullehrpersonen
  19. Art. 19 Unterrichtsräume
  20. Art. 20 Kleinstpensenzuschlag
  21. Art. 21 Rechtspflege
  22. Art. 22 Foto- und Videomaterial

22 provisions

Art. 1 Rechtliche Grundlagen

1 Es gelten die rechtlichen Bestimmungen des Kantons Zug, die Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim inkl. allfälliger Ausführungsbestimmungen sowie der Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Musikschulen Menzingen und Neuheim vom 13. Dezember 2023. Zukünftig werden die Musikschulen Menzingen und Neuheim unter dem Namen Musikschule Menzingen-Neuheim auftreten.

Art. 2 Angebot

1 Das Angebot der Musikschule Menzingen-Neuheim umfasst: a) Musikalische Grundschule b) Instrumental- und Vokalunterricht c) Ensembleunterricht 2 Im Sinne der Begabtenförderung kann ein Musikschüler, eine Musikschülerin gleichzeitig mehrere Musikfächer besuchen, sofern der Unterrichtserfolg dies zulässt. Die Musikschulleitung entscheidet bei Uneinigkeit abschliessend. 3 Bietet die Musikschule Menzingen-Neuheim den gewünschten Musikunterricht nicht in ihrem Fächerangebot an, so besteht die Möglichkeit, dieses Musikfach an einer anderen Musikschule im Kanton Zug zu besuchen. Die Anmeldung erfolgt über die Musikschule Menzingen-Neuheim.

Art. 3 Teilnahmeberechtigung

1 Der Besuch der Musikschule ist freiwillig. 2 Teilnahmeberechtigt sind alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr; Jugendliche in Erstausbildung bis zum 25. Altersjahr. 3 Erwachsene mit Wohnsitz in Menzingen, Neuheim oder aus anderen Gemeinden des Kantons Zug können das Angebot der Musikschule ebenfalls nutzen.

Art. 4 An- und Abmeldung

1 Die An- oder Abmeldung hat rechtzeitig, jeweils spätestens per 15. Mai an die Musikschule Menzingen-Neuheim zu erfolgen. 2 Die Anmeldung gilt grundsätzlich für ein Schuljahr und ist verbindlich. Mit erfolgter Anmeldung erklären sich die Musikschülerinnen und ‑schüler sowie die Erziehungsberechtigten mit den Ausführungsbestimmungen der Musikschule Menzingen-Neuheim einverstanden. 3 Die Aufnahme erfolgt durch die Musikschulleitung jeweils bei Schuljahresbeginn. Eine Aufnahme während des Schuljahres ist nur im Ausnahmefall möglich. Es entscheidet die Musikschulleitung in Absprache mit der entsprechenden Lehrperson. 4 Die Beendigung des Musikunterrichts muss vorgängig mit der Musiklehrperson besprochen werden. 5 In Ausnahmefällen ist im Instrumental- und Vokalunterricht eine Abmeldung auf Ende des 1. Semesters möglich. Die Abmeldung muss schriftlich und begründet spätestens am 15. Dezember bei der Musikschule Menzingen-Neuheim eintreffen. 6 Bei verspäteter Abmeldung vom Instrumental- und Vokalunterricht wird eine Administrationsgebühr gemäss Tarifordnung der Musikschule Menzingen-Neuheim erhoben.

Art. 5 Absenzen

1 Entschuldigungen sind rechtzeitig vor dem ausfallenden Unterricht der Musikschullehrperson mitzuteilen. Entschuldigungsgründe sind insbesondere Krankheit, Unfall oder schulbedingte / berufsbedingte Abwesenheit. Es besteht kein Anspruch die Lektion nachzuholen oder auf Rückerstattung des Schulgeldes. 2 Absenzen durch längere Krankheit oder Unfall sind der Musikschulleitung zu melden. Über eine allfällige Reduktion des Schulgeldes entscheidet die Musikschulleitung nach Eingang des Arztzeugnisses. 3 Nach der zweiten unentschuldigten Absenz benachrichtigt die Musikschullehrperson die Musikschulleitung.

Art. 6 Teilnahme an Veranstaltungen

1 Die Musikschülerinnen und ‑schüler sind grundsätzlich verpflichtet, gemäss Anordnungen der Musikschullehrpersonen an Veranstaltungen der Musikschule teilzunehmen (Konzerte, Vortragsübungen etc.).

Art. 7 Instrument

1 Die Anschaffung eines geeigneten Instrumentes geht grundsätzlich zu Lasten der Musikschülerin, des Musikschülers. Es wird empfohlen beim Kauf eines Instruments die Musikschullehrperson beizuziehen. 2 Die Musikschule Menzingen-Neuheim besitzt einige Instrumente für das Ensemblespiel. Diese werden geeigneten Musikschülerinnen und ‑schüler kostenlos leihweise zur Verfügung gestellt. Allfällige Reparatur- und Servicekosten werden im jeweiligen Ausleihvertrag geregelt.

Art. 8 Lehrplan und Unterrichtsmaterial

1 Der Lehrplan wird durch die Musikschullehrperson bestimmt. Die Wünsche der Musikschülerinnen und ‑schüler sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 2 Die Musikschülerinnen und ‑schüler schaffen das von der Musikschullehrperson empfohlene Unterrichtsmaterial auf eigene Kosten an. Musikalien für den Ensembleunterricht gehen zu Lasten der Musikschule Menzingen-Neuheim.

Art. 9 Zuteilung der Musikschülerinnen und ‑schüler

1 Für die Zuteilung an Musikschullehrperson ist die Musikschulleitung abschliessend zuständig. 2 Ein Fach- oder Lehrpersonenwechsel während des Schuljahres ist nur im Ausnahmefall möglich. Es entscheidet die Musikschulleitung in Absprache mit der entsprechenden Musikschullehrperson.

Art. 10 Ausschluss

1 Aus wichtigen Gründen kann auf Antrag der Musikschullehrperson eine Musikschülerin, ein Musikschüler durch die Musikschulleitung ausgeschlossen werden (z.B. mangelnder Einsatz, unentschuldigte Absenzen, ausstehende Musikschulgelder).

Art. 11 Ensembles / Orchester

1 Der Ensembleunterricht ist Bestandteil des Instrumental- und Vokalunterrichts. In den Fächern, in welchem ein Ensembleangebot besteht, wird die Teilnahme von den Schülerinnen und Schülern erwartet. Das Ensembleangebot steht auch den Erwachsenen offen. 2 Der Besuch von Ensembles und Orchester ist kostenlos. 3 Die Zuteilung in die entsprechenden Ensembles erfolgt durch die Musikschullehrperson in Absprache mit der Ensembleleitung und den Musikschülerinnen und ‑schülern.

Art. 12 Ferien, Feiertage, schulfreie Nachmittage

1 Das Schuljahr (Ferien und gesetzliche Feiertage) der Musikschule Menzingen-Neuheim richtet sich generell nach dem Schuljahr der öffentlichen Schule. 2 Fällt der Unterricht auf einen Feiertag oder einen schulischen Anlass, wird die Lektion nicht nachgeholt. 3 Die Unterrichtslektionen der Musikschule Menzingen-Neuheim werden in der Regel in der schulfreien Zeit angesetzt bzw. erteilt. Der Unterricht kann auch an schulfreien Nachmittagen (z. Bsp. Mittwochnachmittag) angesetzt werden. Die Musikschullehrperson legt den Termin fest.

Art. 13 Berufsauftrag Musikschullehrpersonen

1 Es wird auf den von der Zuger Kantonalen Musikschulkonferenz formulierten Berufsauftrag (Ausgabe 2017) verwiesen.

Art. 14 Kontakte mit Erziehungsberechtigten

1 Die Musikschullehrpersonen pflegen das persönliche Gespräch und den Kontakt mit den Erziehungsberechtigten der Musikschülerinnen und Musikschüler. Es wird mindestens ein Gespräch pro Schuljahr angeboten, in welchem über den Lernstand und die Entwicklung des Musikschülers, der Musikschülerin informiert wird. 2 Die Musikschullehrperson berät und unterstützt die Erziehungsberechtigten bezüglich regelmässigem Üben und Musizieren. 3 Unterrichtsbesuche der Erziehungsberechtigten sind erwünscht und werden begrüsst.

Art. 15 Konferenzen und Schulentwicklung

1 Die Teilnahme an internen Konferenzen und Veranstaltungen zur Schulentwicklung sind für die Musikschullehrperson obligatorisch. Berufsbedingte Absenzen sind mit der Schulleitung abzusprechen.

Art. 16 Organisation und Durchführung des Unterrichts

1 Die Musikschullehrpersonen sind für die Planung und den Ablauf des Unterrichts verantwortlich. Sie sind frei in der Wahl der Unterrichtsmethode. 2 Die Musikschullehrpersonen sind verantwortlich für die Erstellung ihrer Stundenpläne in Absprache mit der Musikschulleitung. Die Stundenpläne werden den Musikschülerinnen und Musikschülern vor Beginn des neuen Schuljahres zugestellt. 3 Stundenplanverschiebungen dürfen nur in dringenden Fällen vorgenommen werden. In jedem Fall ist dies mit den betroffenen Musikschülerinnen und Musikschülern zu vereinbaren und durch die Musikschulleitung zu genehmigen.

Art. 17 Absenzen der Musikschullehrpersonen

1 Bei berufsbedingten Absenzen der Musikschullehrperson wird die Lektion in gegenseitiger Absprache vor- oder nachgeholt. Ausgenommen sind kurzfristige Absenzen der Lehrpersonen durch Krankheit, Unfall oder familiäre Ereignisse. 2 Voraussehbare Absenzen müssen den Eltern und der Musikschulleitung frühzeitig (mind. 5 Arbeitstage im Voraus) mitgeteilt werden. 3 Längere Absenzen sind mit der Musikschulleitung abzusprechen. Bei längeren Absenzen der Musikschullehrperson wird durch die Musikschulleitung eine Stellvertretung organisiert. Krankheitsbedingte Absenzen der Musiklehrperson haben in der Regel keine Schulgeldreduktion zur Folge. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung.

Art. 18 Weiterbildung der Musikschullehrpersonen

1 Der Besuch individueller Weiterbildungskurse im Rahmen des Berufsauftrages wird finanziell unterstützt. 2 Die entsprechenden Gesuche müssen vorgängig der Musikschulleitung eingereicht werden.

Art. 19 Unterrichtsräume

1 Musikschulräume stehen den Musikschullehrpersonen, wenn kein Unterricht stattfindet, für Proben und Konzertvorbereitungen zur Verfügung. Privatunterricht kann durch die Musikschulleitung bewilligt werden. 2 Die Musikschülerinnen und ‑schüler sowie die Musikschullehrpersonen sind verpflichtet sich an die Schul- und Hausordnungen der jeweiligen Standorte zu halten. Zu Instrumenten und Mobiliar ist Sorge zu tragen.

Art. 20 Kleinstpensenzuschlag

1 Musikschullehrpersonen mit Kleinstpensen erhalten einen Kleinstpensenzuschlag. Der Zuschlag bei einer Anstellung von weniger als 10 Stellenprozenten 3h/Woche) werden auf der Basis des günstigsten Tarifes des öffentlichen Verkehrs vom Wohnort zum Unterrichtsort berechnet. Der Kleinstpensenzuschlag wird semesterweise mit dem Lohn ausbezahlt.

Art. 21 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz), sofern in den Ausführungsbestimmungen über die Musikschule Menzingen-Neuheim keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind.

Art. 22 Foto- und Videomaterial

1 Die Musikschule Menzingen-Neuheim präsentiert ihre musikalischen Aktivitäten und berichtet darüber auf den Webseiten der Einwohnergemeinden und in Printmedien. Dazu wird Foto- und Videomaterial von öffentlichen Veranstaltungen und Konzerten unter Beachtung des Datenschutzes verwendet.

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