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Verordnung über die Kulturkommission der Stadt Thun

Thun · 423.14 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

Proposed changes to this act

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4 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt ergÅnzend zu den allgemeinen Bestimmungen Äber die Kommissionen der Stadt Thun die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kulturkommission. 2 Die Kulturkommission ist eine stÅndige Kommission ohne Entscheidbefugnis.

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Art. 2

1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Sie setzt sich zusammen aus - dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zustÅndigen Direktion, - den drei Vorsitzenden der Musikkommission, der Kommission fÄr bildende Kunst und der Kommission fÄr Literatur, Film und darstellende Kunst, - drei weiteren vom Gemeinderat auf Antrag der zustÅndigen Direktion gewÅhlten Personen. 3 Ihr gehÇrt ferner der Chef oder die Chefin des Amtes fÄr Kultur2 von Amtes wegen an. 4 Das PrÅsidium wird durch den Vorsteher oder die Vorsteherin gemÅss Abs. 2 ausgeÄbt.

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Art. 3

Die Kulturkommission hat folgende Aufgaben: 1. Sie berÅt den zustÅndigen Vorsteher oder die Vorsteherin in kulturellen Belangen, soweit nicht eine andere Kommission des Kulturbereichs zustÅndig ist. 2. Sie beantragt zuhanden der zustÅndigen Organe Äber die Verwendung der Mittel aus dem ÉHeinrich und Martha Streuli-Fonds fÄr die KulturfÇrderungÑ, insbesondere fÄr ProjektbeitrÅge oder BeitrÅge an kulturelle Einrichtungen, die Ausrichtung des Thuner Kulturpreises, 1 SSG 101.1 2 Neu: Kulturabteilung Zweck, Rechtsnatur Zusammensetzung Aufgaben 2 423.14 des Preises in den Sparten Musik, Film, Literatur, darstellende, bildende und angewandte Kunst usw. sowie des Kulturstreuers.

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Art. 4

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Pflichtenheft vom 1. April 1995 aufgehoben. Thun, 12. Juli 2002 Namens des Gemeinderates Der StadtprÅsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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