Art. 1 mit Änderungen bis 4. November 2015 (943)
Die vorliegende Gebührenordnung regelt die Gebühren, welche für die Leistungen des Lebensmittelinspektorats, Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, erhoben werden.
Zürich (city) · 817.110 · decree
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Die vorliegende Gebührenordnung regelt die Gebühren, welche für die Leistungen des Lebensmittelinspektorats, Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, erhoben werden.
Lebensmittelkontrollen ohne Beanstandungen sind gebührenfrei. Art. 3 – Inspektionen mit Beanstandungen – Nachkontrollen von Inspektionen mit Beanstandungen – Beschlagnahme – Probenerhebung bei Beanstandung – Fotos, Tatbestandsaufnahmen pro Sujet – Ausfertigen einer Strafanzeige Dafür gelten folgende Gebührenansätze:2 Inspektionen, die zu gebührenpflichtigen Beanstandungen führen Erste angebrochene Stunde Fr. 220.– Zusätzliche angebrochene Halbstunde Fr. 125.– Nachkontrollen Erste angebrochene Stunde Fr. 250.– Zusätzliche angebrochene Halbstunde Fr. 125.– Wegpauschale Fr. 100.– Ausfertigung einer Strafanzeige Erste angebrochene Stunde Fr. 250.– Zusätzliche angebrochene Halbstunde Fr. 125.– Weitere Gebühren Beschlagnahme pro Warenposten Fr. 40.– 1 AS 43, 546. 2 Fassung gem. STRB vom 4. November 2015 (943); Inkraftsetzung 1. Januar 2016. Allgemeine Bestimmungen Nicht gebührenpflichtige Leistungen Gebührenpflichtige Leistungen 2Gebührenordnung für die Dienstleistungen des Lebensmittelinspektorats817.110 Probenerhebung bei Beanstandung pro Warenposten Fr. 40.– Fotos, Tatbestandsaufnahme pro Sujet Fr. 8.– Gebühren für besondere Dienstleistungen wie Konkursaufnahme, Begutachtungen, Beratungen, Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden, pro angebrochene Halbstunde Fr. 110.–
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erbracht werden, wird ein Zuschlag von 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzt die seit 1. Januar 1996 gültige Gebührenordnung vom 13. Dezember 19953. 3 AS 42, 144. Gebührenzuschlag Inkrafttreten