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33 provisions
Artikel 1 gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 sowie auf Artikel 105 und
Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 19861)
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
2. Mai 2005 (RRB Nr. 2005/1025)
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kantonale Mittelschulen
1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerinnen und Mittelschülern und führt die notwendigen Schulen.
§ 2
Auftrag
1 Die kantonalen Mittelschulen bieten gymnasiale Maturitätslehrgänge an,
welche die Anerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne erfüllen.
2 Die kantonalen Mittelschulen führen progymnasiale Lehrgänge (Sekundarschule P) nach der Volksschulgesetzgebung.*
3 Der Regierungsrat kann den kantonalen Mittelschulen die Führung weiterer Bildungsgänge übertragen.
4 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen.
§ 3
Zweck
1 Die kantonalen Mittelschulen sind allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe I und II.
2 Die gymnasialen Maturitätslehrgänge bereiten auf den Zugang zu Bildungsgängen der Tertiärstufe, insbesondere zu den universitären Hochschulen, vor.
3 …*
4 Zweck und Ausgestaltung weiterer Bildungsgänge gemäss § 2 Absatz 3
richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung.
§ 4
Rechtsform und Schulorte
1 Die kantonalen Mittelschulen sind öffentlich-rechtliche Anstalten ohne
Rechtspersönlichkeit.
1) BGS 111.1.
GS 100, 180
2 Sie werden in Solothurn und Olten geführt (Kantonsschule Solothurn und
Kantonsschule Olten).
3 Das Departement kann Bestimmungen über die Zuweisung der Schüler
und Schülerinnen an die Schulorte erlassen.
§ 5
Dauer der Ausbildungsgänge
1 Die gymnasialen Maturitätslehrgänge dauern vier Jahre.
1bis Für Schüler und Schülerinnen mit einer besonderen musischen oder
sportlichen Leistungsfähigkeit kann ein auf fünf Jahre verlängerter Maturitätslehrgang geführt werden.*
2 Der Regierungsrat legt die Dauer der übrigen Ausbildungsgänge fest.
§ 6
Stundentafeln und Lehrplan*
1 Der Regierungsrat erlässt die Stundentafeln.*
2 Das Departement erlässt den kantonalen Lehrplan für die gymnasialen
Maturitätslehrgänge.*
3 Die Stundentafeln und der Lehrplan richten sich nach den schweizerischen Vorgaben, insbesondere dem Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.*
§ 7
Schuljahr
1 Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach den Vorschriften für die
Volksschule.
2 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und
39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen. Das Departement legt den
§ 8 Zeitpunkt der Unterrichtswochen und der unterrichtsfreien Zeit fest.*
Qualitätsentwicklung und Beurteilung der Schulen
1 Die Schulen entwickeln und sichern die Qualität ihrer Leistungen.
2 Das Departement erlässt dazu Vorgaben und veranlasst periodisch eine
externe Beurteilung der Schulen.
§ 8 bis
Bildungsstatistik
1 Das Departement führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik.
2 Es bestimmt die zu erhebenden Informationen und Daten in den Bereichen Schüler und Schülerinnen, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung.
3 Die öffentlichen und privaten Schulträger liefern die notwendigen Informationen und Daten, insbesondere auch jene, die der Kanton dem
Bund im Rahmen der Bildungsstatistik weiterzuleiten hat.
4 Der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.
2. Schüler und Schülerinnen
§ 9
Aufnahme
1 Schüler und Schülerinnen können eintreten, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen und ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt
im Kanton Solothurn haben.
2 Ausserkantonale Schüler und Schülerinnen können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen. Sie haben ein Schulgeld zu bezahlen. Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Herkunftskanton.
3 Das Departement legt die Bedingungen für die Aufnahme in die kantonalen Mittelschulen fest.
§ 10
Promotion und Prüfungen
1 Das Departement regelt Voraussetzungen, Kriterien, Verfahren und Entscheide für die Promotion, die Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Maturitätsprüfung.
§ 11
Schulbesuch und Schulordnung
1 Die Schüler und Schülerinnen haben den Unterricht zu besuchen und die
Schulordnung sowie die Weisungen der Schulleitung, der Lehrerschaft und
des Schulpersonals zu befolgen.
2 Die Schulen regeln die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
§ 12
Information, Mitwirkung sowie Mitverantwortung der Schüler
und Schülerinnen
1 Die Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Information über die
wesentlichen Belange der Schule sowie auf angemessene Mitwirkung.
2 Sie tragen ihrem Alter entsprechend Mitverantwortung am Schulleben.
§ 13
Beratungsdienste
1 Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Studien- und Berufsberatung sowie auf schulpsychologische Betreuung.
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann für bestimmte Dienstleistungen Gebühren festlegen.
3. Eltern
§ 14
Eltern
1 Eltern und andere Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angemessen über Fragen, die ihre Kinder betreffen,
zu informieren und in das Schulgeschehen einzubeziehen.
2 Schule und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit zusammen.
4. Lehrpersonen
§ 15
Anstellung
1 Anstellungsverhältnis und Besoldung der Lehrpersonen richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Gesetzgebung über
das Staatspersonal.
2 …*
§ 16
Information, Mitwirkung und Mitverantwortung der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf Information über die Belange der
Schule und auf angemessene Mitwirkung.
2 Die Lehrpersonen sind für die Abwicklung eines geordneten Unterrichts
mitverantwortlich und wirken in der Schulentwicklung mit.
3 …*
§ 17
Kündigung
1 Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die
Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzureichen.
2 Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine ausserterminliche Kündigung bewilligen.
5. Organisation
§ 18
Leitung und Aufsicht
1 Das Departement leitet und beaufsichtigt den gesamten, den Mittelschulen übertragenen Ausbildungsbereich. Ihm obliegt der Erlass von Verfügungen und Entscheiden aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen, sofern nicht kraft besonderer Vorschrift oder nach dem Sachzusammenhang eine andere Instanz zuständig ist.
§ 19
Organisation
1 Die kantonalen Mittelschulen in Solothurn und Olten bilden je eine
selbstständige Schule.
2 Für die Koordination wird eine Mittelschulkonferenz eingesetzt.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Mittelschulen.*
§ 19 bis
Maturitätskommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Maturitätskommission ein und regelt deren
Aufgaben und Befugnisse.
6. Finanzen
§ 20
Betriebsmittel
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a) Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden;
b) Beiträge der Herkunftskantone ausserkantonaler Schüler und Schülerinnen;
c) Gebühren und Kostenbeiträge;
d) Entgelte aus Dienstleistungen und Vermietungen;
e) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
2 Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Beiträge des Kantons.
3 Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten, Veranstaltungen und
Projekte gewähren.
4 Für Voranschlag, Finanzplanung, Rechnung und Revision der Mittelschulen gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
§ 21
Schulgeldvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den
ausserkantonalen Schulbesuch abschliessen.
§ 22
Gebühren und Kostenbeiträge
1 Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern haben einen
jährlichen Kostenbeitrag insbesondere für Kopien und für ausserschulische
Aktivitäten zu entrichten.
2 Für den Besuch des Instrumentalunterrichts werden Gebühren erhoben.
3 Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern haben die
Kosten für die Lehrmittel zu tragen. Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehrmittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.
4 An den Kosten für besondere Veranstaltungen wie Schullager, Spezialwochen, Exkursionen haben sich die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern angemessen zu beteiligen.
4bis Für den Besuch von Freifächern kann ein Beitrag erhoben werden.*
5 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und regelt die Einzelheiten.
§ 23
Gemeindebeiträge
1 Die Wohnsitzgemeinden leisten pro Schüler und Schülerin, der bzw. die
einen in die obligatorische Schulzeit fallenden Bildungsgang der kantonalen Mittelschulen oder einen entsprechenden, anerkannten ausserkantonalen Bildungsgang besucht, ein Schulgeld (Besoldungs- und Betriebskostenanteil).
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gemeindebeiträge und regelt
die Einzelheiten.
7. Rechtspflege
§ 24
Verfahren und Weiterzug von Verfügungen
1 Der Erlass von Verfügungen und deren Weiterzug richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen1) und
dem Gesetz über die Gerichtsorganisation2).
§ 25
Beschwerden in Leistungs- und Disziplinarsachen
1 Verfügungen, die Leistungen der Schüler und Schülerinnen zum Gegenstand haben wie Entscheide über Aufnahme, Promotion, Erwerb von Maturitätszeugnissen oder anderen Abschlusszeugnissen und Entlassungen sowie Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen gegen Schüler und Schülerinnen betreffen, können innert 10 Tagen an das Departement weitergezogen werden.
2 Entscheide des Departements können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
§ 26
Anstände aus dem Anstellungsvertrag
1 Rechtsschutz und Rechtspflege aus dem Anstellungsvertrag richten sich
nach § 53 Abs. 1 und 3 des Staatspersonalgesetzes3) .
8. Weitere Bestimmungen
§ 27
Private Mittelschulen
1 Wer eine private Mittelschule betreibt, bedarf der Bewilligung des Departements.*
2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) die Schule die für den Zweck der Ausbildung erforderlichen fachlichen, personellen und finanziellen Anforderungen erfüllt;
b) die schweizerischen Vorgaben, insbesondere die Anerkennungsbestimmungen und die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie die Vorgaben des
Departementes für Bildung und Kultur eingehalten werden;
c) die Lehrpersonen über eine Ausbildung für den Unterricht auf der
entsprechenden Stufe verfügen.
§ 28
Schulversuche und ausserordentliche Fälle
1 Der Regierungsrat kann zur Regelung von Schulversuchen und in ausserordentlichen Fällen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
2 Die Schulversuche sind zeitlich zu befristen.
3 Der Übertritt der Schüler und Schülerinnen an weiterführende Ausbildungsgänge darf durch die Versuche nicht erschwert werden.
1) BGS 124.11.
2) BGS 125.12.
3) BGS 126.1.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29
Aufhebung von Erlassen
1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben.
2 Insbesondere fallen dahin:
a) Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 19091).
b) Gesetz über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 19632).
c) Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den
Kantonsschulen vom 25. Juni 19953).
d) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn
vom 5. Oktober 19094).
e) Ausbau der solothurnischen Mittelschulen, VB vom 2. Juli 19675).
f) Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der
Unterstufe vom 1. April 19906).
g) Verordnung zum Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe vom 30. Januar 19917).
§ 30
Änderung von Erlassen
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 31
Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 21. Oktober 2005 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2007.
Publiziert im Amtsblatt vom 9. Dezember 2005.
1) GS 64, 484 (BGS 414.11).
2) GS 82, 405 (BGS 414.115).
3) GS 93, 588 (BGS 414.115.1).
4) GS 64, 575 (BGS 414.112).
5) GS 84, 67 (BGS 414.116.1).
6) GS 91, 635 (BGS 414.117.1).
7) GS 92, 19 (BGS 414.117.2).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.10.2008 01.01.2009 § 24 totalrevidiert -
29.10.2008 01.01.2009 § 25 totalrevidiert -
03.11.2010 01.01.2011 § 8bis eingefügt GS 105
10.12.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 6 Sachüberschrift
geändert
GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 3 geändert GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 19bis eingefügt GS 2014, 71
10.12.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 4bis eingefügt GS 2014, 71
26.01.2022 01.08.2023 § 7 Abs. 2 geändert GS 2022, 3
26.01.2022 01.08.2023 § 27 Abs. 1 geändert GS 2022, 3
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 10.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 71
§ 3 Abs. 3 10.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 71
§ 5 Abs. 1bis 10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71
§ 6 10.12.2014 01.01.2015 Sachüberschrift
geändert
GS 2014, 71
§ 6 Abs. 1 10.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 71
§ 6 Abs. 2 10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71
§ 6 Abs. 3 10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71
§ 7 Abs. 2 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 8bis 03.11.2010 01.01.2011 eingefügt GS 105
§ 15 Abs. 2 10.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 71
§ 16 Abs. 3 10.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 71
§ 19 Abs. 3 10.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 71
§ 19bis 10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71
§ 22 Abs. 4bis 10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71
§ 24 29.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 25 29.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 27 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3