Leistungsvereinbarung
1 Das Amt ist zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Revierträgerschaften und die Zusicherung der Abgeltung.
2 Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt eine vom Amt genehmigte Revierorganisation voraus. Das Amt entscheidet insbesondere, ob die minimalen Försterpensen erfüllt sind.
Art. 47a * Projektvorschriften
1 Das Amt regelt die Einzelheiten in Bezug auf die forstlichen Projekte und Vorhaben.
Art. 48
Information
1 Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Information der Behörden, der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie der Öffentlichkeit über die Funktionen
und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.
8.a Strafbestimmungen *
Art. 49
Strafanzeige
1. Grundsatz
1 Försterinnen und Förster, welche beim Kanton, bei einer Gemeinde oder bei einer
Revierträgerschaft eine Anstellung haben, sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen
die Waldgesetzgebung anzuzeigen.
Art. 50
2. Geringfügige Widerhandlungen
1 Geringfügige Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung erledigt das Amt, indem es die Wiederherstellung anordnet und durchsetzt.
2 Im Wiederholungsfall sind auch Bagatellfälle zur Anzeige zu bringen.
9. Schlussbestimmungen
Art. 51
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz vom 19. Dezember
1995 (BR 920.120);
b) Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung vom 27. November
1995 (BR 920.130);
c) Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster vom
27. November 1995 (BR 920.140).
Art. 52
Übergangsbestimmungen
1. Waldabstände
1 Bei Quartierplänen, die vor 1996 rechtskräftig geworden sind, entfalten die minimalen Waldabstände gemäss Artikel 29 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni
2012 keine Rechtswirkung.
Art. 53
2. Forstdepositen
1 Forstdepositen von Privatpersonen, welche vor 1996 hinterlegt wurden, können
durch das Amt freigegeben werden, sofern keine offenen Verpflichtungen mehr bestehen.
2 Forstdepositen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche vor 1996 hinterlegt
wurden, werden durch das Amt freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die finanziellen Mittel gemäss Depositenverfügung für Rodungsersatzmassnahmen oder
für Forstverbesserungen verwendet werden.
Art. 53a * 3. Bemessung des Kantonsbeitrags
1 Für Projekte, bei denen die Bauherrschaft vor Inkrafttreten des neuen Rechts dem
Amt eine rechtsverbindliche Bauerklärung abgegeben hat, gelten für die Bemessung
des Kantonsbeitrags die für die Bauherrschaft vorteilhafteren Subventionsansätze.