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12 provisions
Art. 1 Pauschalentschädigung
1
Dem Gemeinderat stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt 250 Stellenprozente zur Verfügung. Die Aufteilung auf die einzelnen Ratsmitglieder regelt er in einer Verordnung. *
2
Für ausserordentliche Aufgaben steht dem Gemeinderat zusätzlich ein Pool von 20 Stellenprozenten zu, über den er bei Bedarf selbstständig verfügen kann. *
3
Die Entschädigung der Gemeinderatsarbeit für die Mitglieder des Gemeinderates beträgt im Vollpensum CHF 142'564 (Stand 2025 = CHF 177'308.30, beinhaltet plus 2% Reallohnerhöhung im Jahr 2009). In dieser Entschädigung sind die Pauschalspesen gemäss Art. 3 inbegriffen. Die Vizepräsidentin / der Vizepräsident erhält zusätzlich CHF 3'000 (Stand 2025 = CHF 3'731.10, beinhaltet plus 2% Reallohnerhöhung im Jahr 2009) jährlich. *
4
Diese Entschädigungen beinhalten die Abgeltung des Zeitaufwandes für die Gemeinderatssitzungen und Gemeindeversammlungen, deren Vorbereitung sowie die Erledigung der üblicherweise aus der politisch und strategisch bezogenen Leitung der Abteilung anfallenden Aufgaben. Zudem sind darin alle zeitlichen Aufwendungen für Kommissionssitzungen, Delegationen, Veranstaltungen etc. enthalten. *
5
Die Mitglieder des Gemeinderates haben denselben Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen wie die im Dienste der Gemeinde Hünenberg tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
Art. 2 <strong>*</strong> Entschädigung bei Nichtwiederwahl
1
Im Falle einer Nichtwiederwahl werden folgende einmalige Entschädigungen (Grundentschädigung inkl. Anteil am 13. Monatslohn) ausgerichtet:
a)
nach der 1. Amtsperiode: vier Monatslöhne
b)
nach der 2. Amtsperiode und mehr: sechs Monatslöhne
2
Bei angebrochenen Amtsperioden (wegen Nachwahl) wird die Entschädigung pro rata ausgerichtet. *
3
Die Entschädigung bei Nichtwiederwahl entfällt mit dem Erreichen des AHV-Alters.
4
Bei strafrechtlich relevanten Handlungen im Amt besteht bei Nichtwiederwahl kein Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 3 <strong>*</strong> Spesen
1
Es werden folgende jährliche pauschale Spesenentschädigungen ausgerichtet:
a) *
Gemeindepräsidentin / Gemeindepräsident:
CHF 9'000 ¹
b) *
Bauvorsteherin / Bauvorsteher:
CHF 10'000 ¹
c) *
Schulvorsteherin / Schulvorsteher:
CHF 9'000 ¹
d) *
Sozialvorsteherin / Sozialvorsteher:
CHF 7'000 ¹
e) *
Sicherheitsvorsteherin / Sicherheitsvorsteher:
CHF 6'000 ¹
f) *
Finanzvorsteherin / Finanzvorsteher:
CHF 3'000 ¹
2
Damit sind alle Spesen, (Büroentschädigung, Telefon, Fahrspesen innerhalb des Kantons Zug etc.), die sich im Zusammenhang mit der ordentlichen Tätigkeit im Gemeinderat ergeben, abgegolten. *
Art. 4 Vorsorge
1
Für die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten und die Mitglieder des Gemeinderates besteht eine Vorsorgeregelung.
Art. 5 <strong>*</strong> …
…
Art. 6 <strong>*</strong> …
…
Art. 7 Rechnungsprüfungskommission
1
Die Rechnungsprüfungskommission bezieht eine Jahresentschädigung von maximal CHF 18'000 ¹ (Kostendach). Der Stundenansatz beträgt CHF 90 ¹. Damit sind auch alle Aufwendungen ausserhalb der Prüfungstätigkeit wie Vorbereitung und Aktenstudium abgegolten. *
Art. 8 Andere Kommissionen und Funktionen
1
Die Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Kommissionen (exkl. Mitglieder des Gemeinderates) beziehen für ihre Sitzungen die folgenden pauschalen Entschädigungen: *
a)
Kommissionspräsidentin / Kommissionspräsident:
1. *
bis zu 2 Stunden:
CHF 110 (Stand 2025 = CHF 133.70)
2. *
bis zu 3 Stunden:
CHF 140 (Stand 2025 = CHF 170.20)
3. *
über 3 Stunden:
CHF 170 (Stand 2025 = CHF 206.65)
b)
Kommissionsmitglieder:
1. *
bis zu 2 Stunden:
CHF 80 (Stand 2025 = CHF 97.25)
2. *
bis zu 3 Stunden:
CHF 120 (Stand 2025 = CHF 145.85)
3. *
über 3 Stunden:
CHF 140 (Stand 2025 = CHF 170.20)
2
Damit sind auch die ausserhalb der Sitzungen aufgewendete Vorbereitungszeit und das Aktenstudium abgegolten. Die Mitglieder der Grundstückgewinnsteuerkommission erhalten als zusätzliche Abgeltung eine Jahrespauschale von CHF 700 ¹. *
3
Diese Ansätze gelten auch für andere, in diesem Reglement nicht speziell aufgeführten Funktionen, sofern besondere Verhältnisse keine abweichende Regelung erfordern.
Art. 9 Entschädigung gemeindlicher Angestellter
1
Kommissionssitzungen, besondere Aufträge und amtliche Missionen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde (ohne Lehrpersonen) gelten als Arbeitszeit und werden nicht zusätzlich entschädigt. *
Art. 10 Entschädigung für besondere Aufträge und amtliche Missionen
1
Für besondere Aufträge und amtliche Missionen werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) *
pro Stunde:
CHF 40 (Stand 2025 = CHF 48.60)
b) *
pro halber Tag:
CHF 150 (Stand 2025 = CHF 182.35)
c) *
pro Tag:
CHF 300 (Stand 2025 = CHF 364.70)
Art. 11 Vollzug
1
Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat.
2
Der Gemeinderat regelt auf dem Verordnungsweg:
a)
die Entschädigungen und Spesenansätze der in diesem Reglement nicht speziell aufgeführten Funktionen
b)
die Zulagen und Spesenentschädigungen
c)
die Stundenlohnansätze
d) *
die Aufteilung des Gemeinderatspensums auf die einzelnen Ratsmitglieder
Art. 12 Anpassung an die Preisentwicklung
1
Diese Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 100,28 Indexpunkten (Mai 1993 = 100 Punkte).
2
Die Entschädigungen werden jeweils auf Jahresanfang analog der kantonalen Regelung der Teuerung angepasst. Ausnahmen sind mit ¹ gekennzeichnet. *