Law

Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Basel-Stadt · 164.360 · statute

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 2893c12bdbff0bb5360e1489716bc422f42bd66010abbbf190cc060b1ad9d1ab

Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

1 Auf die nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, das Lohngesetz mit Ausnahme der §§ 5, 6, 12 und 26 sinngemäss Anwendung. 2 Die Anwendbarkeit des § 24 beschränkt sich auf die Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall auf die Dauer der dem Dienstverhältnis entsprechenden Kündigungsfrist. 3 Auf nebenamtlich definitiv angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden unabhängig ihres Beschäftigungsgrades das Lohngesetz bzw. die entsprechenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.

§ 2

1 Die Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach den Richtli - nien des Personalamtes 1) durch die dezentralen Personalchefinnen und Personalchefs festgelegt.

§ 3

1 Die Überführung der Löhne der nicht definitiv angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Lohngesetz vom 18. Januar 1995 erfolgt, soweit nicht für einzelne Kategorien etwas anderes festgelegt wird, nach den in § 27 Ziff. 7 Lohngesetz genannten Überführungsbestimmungen des Regierungsrates.

§ 4

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Juli 1995 in Wirksamkeit.

§ 5

1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Anwendbarkeit des Gesetzes betreffend die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) auf nicht definitiv und nur nebenamtlich Beschäftigte vom 8. März 1971 aufgehoben. 2) 1) § 2: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst». 2) Wirksam seit 23. 7. 1995. Anwendbarkeit des Lohngesetzes: Verordnung 164.360 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.05.1995 23.07.1995 Erlass Erstfassung KB 22.07.1995 Anwendbarkeit des Lohngesetzes: Verordnung 164.360 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.05.1995 23.07.1995 Erstfassung KB 22.07.1995

← Find another law