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Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien

Liechtenstein · 0.632.311.261 · treaty

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
  3. Art. 3 Territorialer Anwendungsbereich
  4. Art. 4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  5. Art. 5 Transparenz
  6. Art. 6 Geltungsbereich
  7. Art. 7 Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit
  8. Art. 8 Zölle
  9. Art. 9 Ausgangszollsätze
  10. Art. 10 Mengenmässige Beschränkungen
  11. Art. 11 Interne Steuern und Regelungen
  12. Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  13. Art. 13 Technische Vorschriften
  14. Art. 14 Handelserleichterung
  15. Art. 15 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  16. Art. 16 Staatliche Handelsunternehmen
  17. Art. 17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  18. Art. 18 Antidumping
  19. Art. 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  20. Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen
  21. Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen
  22. Art. 22 Allgemeine Ausnahmen
  23. Art. 23 Nationale Sicherheit
  24. Art. 24 Schutz des geistigen Eigentums
  25. Art. 25 Investitionen
  26. Art. 26 Dienstleistungshandel
  27. Art. 27 Öffentliches Beschaffungswesen
  28. Art. 28 Zahlungen für laufende Geschäfte
  29. Art. 29 Kapitalverkehr
  30. Art. 30 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  31. Art. 31 Klarstellungen
  32. Art. 32 Hintergrund und Ziele
  33. Art. 33 Anwendungsbereich
  34. Art. 34 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  35. Art. 35 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen
  36. Art. 36 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  37. Art. 37 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  38. Art. 38 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  39. Art. 39 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  40. Art. 40 Durchführung und Konsultationen
  41. Art. 41 Überprüfung
  42. Art. 42 Gemischter Ausschuss
  43. Art. 43 Konsultationen
  44. Art. 44 Schiedsverfahren
  45. Art. 45 Umsetzung des Urteils
  46. Art. 46 Nichtanwendung
  47. Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen
  48. Art. 48 Anhänge und Protokolle
  49. Art. 49 Entwicklungsklausel
  50. Art. 50 Änderungen
  51. Art. 51 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  52. Art. 52 Beitritt
  53. Art. 53 Rücktritt und Beendigung
  54. Art. 54 Inkrafttreten
  55. Art. 55 Depositar

55 provisions

Art. 41 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten." 7. Kapitel

Art. 42 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Serbien ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu diesem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens; b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Serbien einschränkenden Massnahmen; c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses. 4) Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben. 5) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Serbien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6) Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren. 7) Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Abs. 8 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen. 8) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern der Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Serbien unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden. 8. Kapitel

Art. 43 Konsultationen

1) Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. 2) Jede Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Angabe aller sachdienlichen Informationen. 3) Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Abs. 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Abs. 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 44 verlangen.

Art. 44 Schiedsverfahren

1) Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann durch die beschwerdeführende Vertragspartei mittels schriftlicher Notifikation an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren eingeleitet werden. Eine Kopie der Notifikation wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich an dem Streitfall beteiligen wollen. 2) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt. 3) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. 4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Innert 25 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Abs. 1 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied, sofern nicht ein einziges Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Abs. 2 eingesetzt wird. In diesem Fall ernennen die EFTA-Staaten ein Mitglied und Serbien ein Mitglied. Die beiden ernannten Mitglieder einigen sich innert 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung des dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied ist weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, noch hat es ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei. Das so ernannte Mitglied präsidiert das Schiedsgericht. 5) Das Schiedsgericht untersucht die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend. 6) Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 180 Tagen nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen. 7) Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 8) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten die freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (CPA), Stand 20. Oktober 1992.

Art. 45 Umsetzung des Urteils

1) Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung nicht praktikabel, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach dem Urteil keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei innert zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Umsetzungsfrist festzusetzen. 2) Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme. 3) Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zu anderweitiger Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind. 4) Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 46 Nichtanwendung

Dieses Kapitel gilt nicht für die Art. 12 und 13 sowie für Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1, bei denen die WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung anwendbar ist. 9. Kapitel

Art. 47 Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 48 Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendizes Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 49 Entwicklungsklausel

1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue, von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Möglichkeit regelmässig und kann gegebenenfalls den Vertragsparteien Empfehlungen abgeben, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen. 2) Abkommen, die aus dem in Abs. 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren.

Art. 50 Änderungen

1) Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 2) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 51 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus dem WTO-Abkommen und den darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben. 2) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken. 3) Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so räumt sie, auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei, angemessene Gelegenheit für Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 52 Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 53 Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2) Tritt Serbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird. 3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 54 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am 1. April 2010 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt, Serbien gehöre zu diesen Vertragsparteien. 3) Falls dieses Abkommen nicht am 1. April 2010 in Kraft tritt, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens ein EFTA-Staat sowie Serbien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder diesem die vorläufige Anwendung notifiziert haben. 4) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 5) Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, können jeder EFTA-Staat oder Serbien dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert. 6) Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und Serbien erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen dem EFTA-Staat und Serbien über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt zwischen diesem EFTA-Staat und Serbien so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.

Art. 55 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2009, in einer Urschrift. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge, Protokolle und Erklärungen Annex I Referred to in Subparagraph 1 (a) of Article 6 - Excluded Products Annex II Referred to in Subparagraph 1 (c) of Article 6 - Fish and other Marine Products Annex III Referred to in Paragraph 1 of Article 8 - Tariff Dismantling Table A of Annex III Table B of Annex III Table C of Annex III Annex IV Referred to in Article 14 - Trade Facilitation Annex V Referred to in Paragraph 2 of Article 15 - Mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation Annex VI Referred to in Article 24 - Protection of Intellectual Property Annex VII Regarding Transitional Rules covering certain Articles of the Free Trade Agreement between the EFTA States and the Republic of Serbia Protocol A Referred to in Subparagraph 1 (b) of Aricle 6 - Processed Agricultural Products Protocol B Referred to in Article 7 - Definition of the Concept of "Originating Products" and Methods of administrative Co-operation Appendix 1 to Protocol B - Introductory Notes to the List in Appendix 2 Appendix 2 to Protocol B - List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating Status Appendix 3a to Protocol B - Specimes of movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1 Appendix 3b to Protocol B - Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED Appendix 4a to Protocol B - Text of the invoice declaration Appendix 4b to Protocol B - Text of the invoice declaration EUR-MED Appendix 5 to Protocol B - List of countries of territories participating in the Euro-Mediterranean partnership based on the Barcelona Declaration Declaration by Norway regarding Article 25 of the Free Trade Agreement between the EFTA States and the Republic of Serbia

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