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19 provisions
Art. 1
Begriffe
1 Als Betrieb nach Artikel 1 GEKA gilt der Betrieb eines Arbeitgebers, der
ständig oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt,
unabhängig davon, ob er besondere Einrichtungen oder Räumlichkeiten benützt.
2 Die auf Vorschlag der Parteien für jede Angelegenheit speziell ernannten
Mitglieder der Einigungsstelle (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA) werden als Adhoc-Mitglieder bezeichnet.
3 Als freiwillige Einigungsstelle gilt jede Einigungsstelle, die aufgrund eines
Vertrages in einem Arbeitszweig geschaffen wurde, gleich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit denselben Rechten und Pflichten umfasst und unter
einem neutralen Präsidenten steht.
4 Als ständige Mitglieder werden die Mitglieder nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a
GEKA bezeichnet.
Art. 2
Aufsichtsbehörde
1 Die kantonale Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im Folgenden: die Einigungsstelle) ist dem Amt für den Arbeitsmarkt administrativ
zugewiesen; das Amt führt das Sekretariat.
Art. 3 Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten – R 862.21
Rechtsstellung der Einigungsstelle
1 Das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter ist auf die
ständigen Mitglieder der Einigungsstelle anwendbar.
2 Der Präsident, die Mitglieder und der Sekretär der Einigungsstelle werden
gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
Art. 4
Zusammensetzung der Einigungsstelle
1 Der Präsident wird in der Regel aus dem Kreis der Staatsräte, Kantonsrichter und Oberamtmänner ernannt.
2 Ein Mitglied und ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der folgenden
kantonalen Dachorganisationen ernannt, die die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten.
Diese Dachorganisationen sind:
a) die Freiburgische Industrie- und Handelskammer;
b) der Verband der christlich-sozialen Gewerkschaften Freiburg;
c) der Kantonal-Freiburgische Gewerbeverband;
d) der freiburgische Gewerkschaftsbund.
3 Die Ad-hoc-Mitglieder werden von den ständigen Mitgliedern der Einigungsstelle ernannt.
2 Zuständigkeit der Einigungsstelle
Art. 5
Meldepflicht
1 Wer von einem angekündigten oder bevorstehenden kollektiven Arbeitskonflikt betroffen ist, muss dies unverzüglich dem Sekretariat der Einigungsstelle
melden.
Art. 6
Gesuch
1 Das Gesuch um Einschreiten der Einigungsstelle ist schriftlich an das Sekretariat zu richten.
2 Das Gesuch ist im Doppel einzureichen und muss eine kurzgefasste Darstellung der angerufenen Tatsachen und Begründungen sowie die Rechtsbegehren enthalten.
3 Reicht nur eine Partei das Gesuch ein, so stellt das Sekretariat das Gesuch
der Gegenpartei zu und setzt ihr für die Stellungnahme eine Frist von fünf
Tagen.
Art. 7 Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten – R 862.21
Einberufung der Einigungsstelle
1 Auf das gültig eingereichte Gesuch hin lädt der Präsident innert fünf Tagen
die ständigen Mitglieder und die Parteien vor.
2 Die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle ernennen auf Vorschlag der
Parteien die Ad-hoc-Mitglieder (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA).
3 Ausstandsgesuche und Einsprachen betreffend das Einigungsverfahren müssen sofort vorgebracht werden. Die Einigungsstelle entscheidet darüber unverzüglich und in Abwesenheit der Betroffenen.
Art. 8
Verhandlung
1 Am Ende der ersten Verhandlung setzt der Präsident das Datum der nächsten Sitzung fest, an der die materiellen Fragen der Streitigkeit behandelt werden.
2 Die nächste Sitzung muss innert zehn Tagen stattfinden.
3 Die Einigungsstelle kann im Einvernehmen mit den Parteien beschliessen,
dass die materiellen Fragen der Streitigkeit unverzüglich behandelt werden.
3 Einigungsverfahren
Art. 9
Erscheinen
1 Die Parteien sind gehalten, persönlich zu erscheinen. Sie können sich verbeiständen lassen.
2 Der Präsident kann die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Personen
einschränken.
Art. 10
Abwesenheit einer Partei
1 Auch wenn eine Partei nicht erscheint, so macht die Einigungsstelle aufgrund der Akten und nach Befragung der anwesenden Partei einen Einigungsvorschlag.
2 Erweist sich die Anwesenheit der nicht erschienenen Partei als unerlässlich,
so kann die Einigungsstelle den Einigungsvorschlag höchstens zwanzig Tage
aufschieben.
Art. 11
Beratungen
1 Die Beratungen finden in Abwesenheit der Parteien statt.
2 Es wird ein Protokoll erstellt, das die Parteien einsehen können.
3 Die Parteien können die Akten nur mit Erlaubnis des Präsidenten einsehen.
Art. 12 Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten – R 862.21
Beweismittel
1 Der Präsident entscheidet über die Zulassung der Beweismittel.
2 Im Falle der Bestreitung entscheidet die Einigungsstelle sofort und in Abwesenheit der Parteien.
Art. 13
Einigungsvorschlag
1 Können sich die Parteien in den Verhandlungen nicht direkt einigen, so
macht die Einigungsstelle einen Einigungsvorschlag.
2 Der Präsident lässt über diejenigen Punkte des Einigungsvorschlages abstimmen, über die die Mitglieder der Einigungsstelle sich nicht einigen konnten.
3 Der Präsident stellt den Parteien den Einigungsvorschlag zu und setzt ihnen
eine Frist von zwanzig Tagen, in der sie schriftlich erklären müssen, ob sie
den Vorschlag annehmen oder ablehnen.
4 Schiedsverfahren
Art. 14
Schiedsspruch
1 Der Schiedsspruch wird nach Artikel 384 der Zivilprozessordnung abgefasst.
Art. 15
Ergänzendes Recht
1 Die Artikel 9-13 gelten sinngemäss für das Schiedsverfahren.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 16
Kollektivverträge
1 Die Einigungsstelle kann in jedem Stadium des Verfahrens einen Entwurf
zu einem Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag ausarbeiten und ihn den
Parteien an Stelle eines Einigungsvorschlages vorlegen.
Art. 17
Neues Gesuch
1 Eine Partei kann beantragen, dass die Einigungsstelle einschreitet, auch
wenn sie vorher ein Einigungs- oder Schiedsverfahren abgelehnt hatte.
2 Das Einschreiten der Einigungsstelle kann ebenfalls beantragt werden, wenn
ein Einigungs- oder Schiedsverfahren vor einer freiwilligen Einigungsstelle
erfolglos war.
Art. 18 Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten – R 862.21
Schweigepflicht
1 Der Präsident, die Mitglieder, die Stellvertreter, der Sekretär der Einigungsstelle und die Sachverständigen sind über alle Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind und die sie in Ausübung ihres Amtes
machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 19
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten – R 862.21
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.02.1990 Erlass Grunderlass 05.02.1990 BL/AGS 1990 f 42 / d 43
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
16.11.2010 Art. 3 geändert 01.01.2012 2010_127
30.11.2010 Art. 14 geändert 01.01.2011 2010_153
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.02.1990 05.02.1990 BL/AGS 1990 f 42 / d 43
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 3 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
Art. 14 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153