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10 provisions
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Rechte und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten
und der Mitglieder sowie die Organisation der Schulkommissionen der weiterführenden staatlichen
Schulen, soweit für diese nicht besondere Bestimmungen bestehen.
§ 2
Aufgaben und Befugnisse
1 Die Schulkommissionen sind Aufsichtsbehörden der ihnen zugeordneten Schulstandorte.
2 Sie nehmen die Aufgaben und Befugnisse gemäss § 86 Schulgesetz wahr. Sie beraten und unterstützen die Schulleitung in Schulfragen.
3 Sie pflegen den regelmässigen Austausch mit den ihnen zugeordneten Schulen im Rahmen ihrer Sitzungen, durch Unterrichtsbesuche, durch Teilnahme an Schulanlässen und an Sitzungen anderer schulischer Gremien.
§ 3
Präsidium
1 Die Schulkommission kann aus ihrem Kreise eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten wählen. Diese beziehungsweise dieser nimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Präsidentin oder
des Präsidenten wahr.
2 Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) sie oder er beruft die ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen ein, bereitet diese
vor und leitet sie;
b) sie oder er leitet Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen Schulleitungen und Schulausschlussverfahren;
c) sie oder er ordnet in dringlichen Fällen die notwendigen Massnahmen an. Diese sind von
der Schulkommission zu genehmigen;
d) sie oder er pflegt den regelmässigen Austausch mit der Leitung Mittelschulen- und
Berufsbildung. Jährlich berichtet sie oder er über die Aufsichtstätigkeit, insbesondere
über die von den Kommissionsmitgliedern durchgeführten Schulbesuche;
e) sie oder er entscheidet über die Ausrichtung der Entschädigung für die Kommissionsmitglieder;
f) sie oder er entscheidet über weniger wichtige Geschäfte.
§ 4
Auskunftsrecht
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Kommissionsmitglieder können von der Schulleitung sowie von den Lehr- und Fachpersonen Auskünfte über alle ihre Aufgaben betreffenden Schul- und Personalfragen verlangen.
1) SG 410.100.
Schulkommissionen: Verordnung 411.200
2 Die Vertretung der Schulleitung informiert im Rahmen der Sitzungen der Schulkommission rechtzeitig über Schul- und Personalfragen, welche für die Schulkommission von Bedeutung sind.
§ 5
Schweigepflicht
1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, von denen sie
bei der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten, Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Die Schweigepflicht gilt auch für weitere an den Sitzungen der Schulkommission teilnehmende Personen.
§ 6
Sitzungen
1 Die Schulkommission hält pro Schuljahr mindestens vier ordentliche Sitzungen ab.
2 Ein Drittel der Kommissionsmitglieder kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung beantragen.
3 Gemeinsame Sitzungen gemäss § 81 Schulgesetz werden von der Leitung Mittelschulen und Berufs -
bildung einberufen.
4 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, welches mindestens die gefassten Beschlüsse enthält.
5 Die Schulkommission kann die Einzelheiten für die Durchführung der von ihr einberufenen Sitzun -
gen in einem Geschäftsreglement regeln.
§ 7
Beschlüsse
1 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Kommissionsmitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Die Schulkommission fasst Beschlüsse durch die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
4 Auf Antrag eines Kommissionsmitglieds kann die Schulkommission beschliessen, dass eine Abstimmung geheim erfolgt.
5 Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte beschliessen oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zu -
stimmung der Mehrheit der Mitglieder der Schulkommission erforderlich.
6 Die Vertretungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler
haben an den Sitzungen beratende Stimme. Vertretungen der Schülerinnen und Schüler nehmen an den
Beratungen von Personalangelegenheiten nicht teil.
7 Kommissionsmitglieder und Vertretungen der Schulleitung sowie der Lehr- und Fachpersonen treten
in den Ausstand, wenn sie ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft haben oder aus
anderen Gründen befangen sein könnten. Ist der Ausstand streitig, beschliesst darüber die Schulkommission unter Ausschluss der betroffenen Person.
§ 8
Sekretariat
1 Das Sekretariat wird durch die der Schulkommission zugeordneten Schule geführt.
2 Das Sekretariat trifft die administrativen und organisatorischen Massnahmen für die Vorbereitung
und Durchführung der Sitzungen sowie für die Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.
§ 9
Schulbesuche
1 Die Kommissionsmitglieder führen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten verteilt
auf das ganze Schuljahr regelmässig Schulbesuche durch. Die Schulbesuche umfassen den Besuch des
Unterrichts, von Elternabenden, Schulkonferenzen und Schulanlässen sowie die Mitarbeit in schulischen Gremien.
Schulkommissionen: Verordnung 411.200
2 Die Kommissionsmitglieder besuchen in Absprache mit der Schulleitung den Unterricht von Lehr-
und Fachpersonen, deren Anstellung die Schulleitung plant.
3 Die Kommissionsmitglieder haben im Rahmen der Schulbesuche ein Auskunftsrecht nach § 4 und
können Schülerinnen und Schüler zu Gesprächen einladen.
4 Die Kommissionsmitglieder der Schulkommission berichten der Präsidentin oder dem Präsidenten
oder in den Sitzungen der Schulkommission laufend über die durchgeführten Schulbesuche. Sie erstatten der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Ablauf des Schuljahres einen Bericht über die durchgeführten Schulbesuche.
5 Die Kommissionsmitglieder teilen den Lehr- und Fachpersonen sowie der Schulleitung ihre Beobachtungen mit.
6 Die Schulkommission ordnet gegenüber der Schulleitung die notwendigen Massnahmen an.
§ 10
Entschädigung
1 Die Kommissionsmitglieder erhalten pro Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr. 100, die Präsidentin oder
der Präsident ein solches von Fr. 150. Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall erhalten einen Zuschlag von Fr. 150 pro Sitzung, die Präsidentin oder der Präsident erhält in ihrer beziehungsweise seiner verfahrensleitenden Funktion (§ 3 Abs. 2 lit. b) für über das Aktenstudium hinausgehende zusätzliche Vorbereitungsaufgaben einen Zuschlag von Fr. 50 pro Sitzung.
2 Zusätzlich erhalten die Kommissionsmitglieder eine pauschale Jahresentschädigung von Fr. 600, die
Präsidentin oder der Präsident eine solche von Fr. 1'200.
3 Die pauschale Jahresentschädigung wird nur an Kommissionsmitglieder ausgerichtet, die mindestens acht Schulbesuche durchgeführt haben. Wird dieser Nachweis nicht erbracht und liegen besondere Gründe vor, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten anerkannt werden, kann die Jahresentschädigung anteilsmässig ausgerichtet werden.
4 Die Vertretungen der Lehr- und Fachpersonen, der Schulleitung und der Schülerinnen und Schüler
erhalten keine Entschädigung.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf Beginn des Schuljahres 2017/2018 am 14. August
2017 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Tätigkeit der Schulinspektionen
vom 27. Juni 1930 (Stand 1. Juli 2001) aufgehoben.
Schulkommissionen: Verordnung 411.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.05.2017 14.08.2017 Erlass Erstfassung KB 13.05.2017
Schulkommissionen: Verordnung 411.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.05.2017 14.08.2017 Erstfassung KB 13.05.2017