Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2b0dbd6d9bb609780ca472490be08a4599af20d17faf3207b0122d272c89bbff
18 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Westschweiz an, die den Beitritt
erklären.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller beteiligten Kantone können auch
andere Kantone diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats an einen darum ersuchenden
Kanton können die beteiligten Kantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung
auch Gemeindepolizeien beiziehen.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 09.09.2015. Inkrafttreten am 01.01.2016.
2) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zweck
1 Das Konkordat bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen
Polizeien:
a) bei Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats;
b) beim Austausch von kriminalpolizeilichen Daten;
c) bei der Umsetzung operativer, technischer, wissenschaftlicher und logistischer Synergien sowie der entsprechenden Ausbildung.
Art. 3
Konkordatsbehörde
1 Die Konkordatsbehörde setzt sich aus den zuständigen Polizeidirektorinnen und -direktoren zusammen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien und die gegenseitige Hilfe im Sinne dieses Konkordats;
b) die Erteilung der notwendigen Aufträge an die Polizeikommandos;
c) die Überwachung der Einhaltung dieses Konkordats;
d) die Festsetzung des Gebührentarifs für die Kosten der Einsätze der
Polizeikräfte gemäss Artikel 13;
e) die Untersuchung von Streitfällen betreffend Kosten und Schadenersatzforderungen und die Unterbreitung von Vergleichsvorschlägen an
die beteiligten Kantone;
f) die Kenntnisnahme des Einsatzberichts, der ihr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Einsatzes unterbreitet werden muss.
2 Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats
Art. 4
Grundsatz
1 Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats kann nur angefordert werden,
wenn der ersuchende Kanton sich ausserstande sieht, die Situation allein
und mit eigenen Mitteln zu meistern.
Art. 5
Fälle der Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats
1 In folgenden Fällen kann eine Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats
angefordert werden:
a) bei Katastrophen;
b) bei Gewaltverbrechen wie Terrorakten, Flugzeugentführungen, Geiselnahmen, schweren Raubüberfällen;
c) bei inneren Unruhen oder drohenden schweren aufrührerischen Ereignissen, welche Personen oder Sachwerte gefährden;
d) bei der Durchführung gemeinsamer kriminalpolizeilicher Kontrollen
oder grossangelegter Fahndungen;
e) bei Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen;
f) bei Grossanlässen;
g) bei wichtigen Treffen, insbesondere anlässlich von internationalen
Konferenzen oder Staatsbesuchen.
Art. 6
Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Kantonsregierung ist zuständig, Hilfeleistung im Sinne des Konkordats
anzufordern oder zu gewähren. In Notfallsituationen kann sie diese Zuständigkeit an die kantonale Polizeidirektorin bzw. den kantonalen Polizeidirektoren übertragen werden.
2 Soweit ihn nicht eigene vordringliche Aufgaben daran hindern, ist der ersuchte Kanton gehalten, dem ersuchenden Kanton den von der Konkordatsbehörde bestimmten Mannschaftsbestand zur Verfügung zu stellen.
3 Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats auf dem Konkordatsgebiet
geht den Unterstützungsbegehren anderer Kantone vor.
4 Wird ein Kanton gleichzeitig von mehreren Konkordatskantonen ersucht,
so befindet die Konkordatsbehörde über die Prioritäten oder über eine angemessene Aufteilung der Mannschaftsbestände.
Art. 7
Meldung an die Konkordatskantone
1 Der im Rahmen des Konkordats um Hilfeleistung ersuchende Kanton ist
verpflichtet, die übrigen Konkordatsmitglieder von seinem Gesuch in Kenntnis zu setzen.
Art. 8
Leitung
1 Die eigenen sowie die im Rahmen des Konkordats zur Verfügung gestellten ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandanten des Einsatzkantons.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.
Art. 9
Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei des
ersuchenden Kantons. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 In Disziplinar- und Verwaltungsfragen unterstehen sie ihrem Stammkanton.
Art. 10
Haftung bei unerlaubter Handlung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz
dem Einsatzkanton mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet ihr Stammkanton.
2 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem
Dritten zufügen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Einsatzkanton auf ihren Stammkanton Rückgriff
nehmen.
3 Dem Einsatzkanton und dem geschädigten Dritten stehen gegen die Angehörigen ausserkantonaler Polizeien kein unmittelbares Klagerecht zu.
4 Die Haftung eines Angehörigen der Polizei gegenüber seinem Stammkanton untersteht dem Recht dieses Kantons.
5 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung
bei Selbstverschulden der geschädigten Person, die Festsetzung des Schadens, die Bemessung des Schadenersatzes und die Leistung von Genugtuung sind in Schadenfällen nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
Art. 11
Haftung bei rechtmässigem Handeln
1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem
Dritten aufgrund rechtmässigen Handelns zufügen, haftet der Einsatzkanton,
falls und soweit dessen Rechtsordnung eine solche Haftung vorsieht.
Art. 12
Unfälle
1 Der Stammkanton entrichtet den Angehörigen seiner Polizei für die Folgen
von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechts zu erbringen hat.
2 Der Einsatzkanton vergütet dem Kanton, der die Hilfeleistung im Rahmen
des Konkordats gewährt hat, die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
3 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Angehörigen der Polizei Lohnzahlungen während einer mehr als
vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
Art. 13
Finanzielles
1 Für gemeinsame kriminalpolizeiliche Kontrollen und grossangelegte Fahndungen werden keine Kosten berechnet.
2 Die Kosten für die Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen
Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen werden
gemäss dem Gebührentarif in Rechnung gestellt.
3 Für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats bei Katastrophen werden
nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte dafür aufkommen.
4 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten; vorbehalten bleibt der Artikel 47 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
5 Der Gebührentarif wird von der Konkordatsbehörde festgesetzt.
3 Austausch von polizeilichen Daten
Art. 14
Gemeinsame Datenbanken
1 Zur Aufklärung von Widerhandlungen und zur Identifikation von Tätern
oder unbekannten lebenden oder verstorbenen Personen sowie zur Suche
von vermissten Personen pflegen die Kantone über gemeinsame Datenbanken den Austausch polizeilicher Informationen namentlich über Tatverdächtige von Verbrechen oder Vergehen, Verbrechen oder Vergehen, Spuren,
Zahn- und Bilddaten.
2 Die Konkordatsbehörde legt die Verfahren, die Zuständigkeiten und die Regeln zum Betrieb der gemeinsamen Datenbanken fest.
4 Operative, technische, wissenschaftliche und logistische
Art. 15 Synergien
Rahmen und Synergiebereiche
1 Das Konkordat stellt den ständigen Rahmen für die Förderung und Umsetzung von Synergien zur Verstärkung der Bekämpfung der Kriminalität und
zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes.
2 Die Synergien umfassen operative, technische, wissenschaftliche und logistische Bereiche sowie die entsprechende Ausbildung. Kein Partnerkanton
kann zu ihrer Umsetzung verpflichtet werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 16
Dauer des Konkordats, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer dreijährigen Frist auf
das Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden gegebenenfalls über die Weiterführung des Konkordates.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens drei Kantone ihm beigetreten sind.
2 Der Beitritt ist den Regierungen der Westschweizer Kantone über das Sekretariat der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der lateinischen
Schweiz (LKJPD) mitzuteilen.
Art. 18
Aufhebung
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird das Konkordat vom 10. Oktober 1988 über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz aufgehoben.
A1 Anhang 1
A1.1 Zum Gebührentarif für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats
A1.1.1 In Anwendung von Artikel 13 des Konkordats vom 3. April 2014
über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz setzt die
Konkordatsbehörde folgenden Gebührentarif fest:
Art. A1-1
1 Wer als Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats Polizeikräfte zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf folgende Vergütungen:
a) für jedes Mitglied der Polizei eine Tagesentschädigung in der Höhe
von 100 Franken ab dem Austritt und bis zur Wiedereingliederung in
das Stammkorps. Angebrochene Tage werden als ganze Tage verrechnet;
b) für die Benützung von Motorfahrzeugen eine Kilometerentschädigung
von 0.70 Franken/km für leichte Fahrzeuge und 1 Franken/km für
schwere Fahrzeuge.
Art. A1-2
1 Zusätzlich zu den Entschädigungen nach Artikel 1 können folgende Kosten
verrechnet werden:
a) Verpflegungs- und Unterkunftskosten für die Polizeimitglieder;
b) Kosten für die Benützung von Material und Reparaturkosten.
Art. A1-3
1 Über die Verrechnung von Kosten, die nicht in diesem Gebührentarif geregelt sind, entscheidet die Konkordatsbehörde.
Art. A1-4
1 Dieser Gebührentarif tritt mit dem Konkordat in Kraft.
A2 Anhang 2
A2-1 Zur Verrechnung von Kosten für Erstermittlungen im Rahmen von
kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu schweren, wichtigen
und/oder komplexen Fällen
Art. A2-1 Ausgangslage 1
1 Kanton A hat den Entführungsalarm ausgelöst. Da der Kanton für die erste
Ermittlungsphase nicht über genügend Kräfte verfügt, hat er die Hilfe der
anderen Kantone im Rahmen des Westschweizer Konkordats angefordert.
Er hat während 5 Tagen die Unterstützung von 50 Personen mit 25 Dienstfahrzeugen erhalten, die jeweils 600 km zurückgelegt haben. Verrechnung:
a) Entschädigung für die Polizeimitglieder 25'000.-
b) Entschädigung für die Dienstfahrzeuge 10'500.-
c) Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Fr. 150.-) 37'500.-
d) Gesamttotal 73'000.-
Art. A2-2 Ausgangssituation 2
1 Infolge von 3 Fällen von qualifiziertem Raub an einem Tag hat der Kanton
A, der nicht über genügend Kräfte für die Erstermittlung verfügt, die Hilfe der
anderen Kantone im Rahmen des Westschweizer Konkordats angefordert.
Er hat während 3 Tagen die Unterstützung von 20 Personen mit 10 Dienstfahrzeugen erhalten, die jeweils 300 km zurückgelegt haben. Verrechnung:
a) Entschädigung für die Polizeimitglieder 6'000.-
b) Entschädigung für die Dienstfahrzeuge 2'100.-
c) Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Fr. 150.-) 9'000.-
d) Gesamttotal 17'100.-
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.04.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 41/2015, 6/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.04.2014 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 41/2015, 6/2016