Law

Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse

Valais · 612.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7f9e3323c8304608ec7cd8038626bc2207deee15e42cbcfa54fa5744edba42bc

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Zweck und Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der in Artikel 25 der Kantonsverfassung festgelegten Grundsätze über die Ausgaben- und Schuldenbremse.

Art. 2

Grundsätze zum Voranschlag 1 Gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Kantonsverfassung muss der Voranschlag des Staates einen Ertragsüberschuss und einen Finanzierungsüberschuss aufweisen. Der Grundsatz der Kontinuität bei den buchmässigen Abschreibungen muss eingehalten werden. 2 Der Staatsrat erarbeitet nötigenfalls im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlagsentwurfs Massnahmen (Beschlüsse, Gesetzesbestimmungen), welche die Einhaltung dieses Erfordernisses erlauben. 3 Diese Vorschläge werden dem Grossen Rat vor der Veröffentlichung des Voranschlagsentwurfs zur Kenntnis gebracht. 4 Die in der ausschliesslichen Kompetenz des Staatsrates liegenden Massnahmen (Beschlüsse, Reglemente, Verordnungen) werden vom diesem nach der Genehmigung des Voranschlags beschlossen. 5 Die in der Kompetenz des Grossen Rates liegenden Massnahmen (Beschlüsse, Dekrete, Genehmigung von Verordnungen) werden von diesem in derselben Session beschlossen, in der der Voranschlag genehmigt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 612.1

Art. 3

Nicht-Übereinstimmung von Rechnung und Voranschlag 1 Weist die Rechnung entgegen dem Voranschlag einen Aufwandüberschuss oder einen Finanzierungsfehlbetrag aus, so muss die Tilgung dieser Fehlbeträge im Voranschlag des übernächsten Jahres vorgesehen werden.

Art. 4

Ausnahmen 1 Von den vorstehend in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 aufgestellten Grundsätzen kann der Grosse Rat durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates abweichen: a) bei besonders schwieriger Wirtschaftslage; b) bei Naturkatastrophen; c) bei anderen schweren oder ausserordentlichen Ereignissen oder Situationen.

Art. 5

Tilgung der Fehlbeträge in Ausnahmefällen 1 Wurden Ausnahmen beschlossen, so müssen die Fehlbeträge innert einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren getilgt werden. 2 Bei ausserordentlicher Tragweite einer der in Artikel 4 erwähnten Situationen kann die Frist durch einen Beschluss der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates um zwei Jahre verlängert werden.

Art. 6

Referendum und Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat legt das Datum der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes fest. 612.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 09.06.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 29/2004, 51/2004 612.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.06.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 29/2004, 51/2004

← Find another law