Art. 43
Kataster 1 Die Dienststelle erstellt und besorgt die Nachführung eines öffentlich zugänglichen Katasters der belasteten Standorte.
Valais · 814.1 · statute
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Kataster 1 Die Dienststelle erstellt und besorgt die Nachführung eines öffentlich zugänglichen Katasters der belasteten Standorte.
Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen 1 Wenn ein Bauvorhaben auf einem Grundstück geplant wird, das gemäss Kataster als belasteter Standort gilt, muss der Baugesuchsteller der Dienststelle einen Bericht zur Voruntersuchung im Sinne der Altlastenverordnung sowie ein Konzept zur Entsorgung der Abbruchabfälle und des Aushubmaterials, die bei Ausführung des Bauvorhabens anfallen, unterbreiten. 2 Die Behörde im massgeblichen Verfahren holt die Zustimmung der Dienststelle ein und befindet innert 60 Tagen über das Vorhaben.
Grundbuchanmerkung 1 Ein belasteter Standort kann mit der öffentlich-rechtlichen Anmerkung "Grundstück ist im kantonalen Kataster der belasteten Standorte aufgeführt" im Grundbuch verzeichnet werden. 2 Der Antrag zu dieser Anmerkung erfolgt durch die Dienststelle und enthält die von der Bundesverordnung vorgeschriebenen Auskünfte. 3 Die Dienststelle beantragt die Löschung der Anmerkung, sobald der Eintrag im Kataster der belasteten Standorte gestrichen wird.
Verbot der Zerstückelung eines Grundstücks 1 Die Zerstückelung eines im Kataster der belasteten Standorte aufgeführten Grundstücks ist verboten. 2 Das Departement kann eine Ausnahmebewilligung erteilen unter folgenden Bedingungen: a) es liegt ein überwiegendes Interesse vor, oder b) die Zerstückelung beeinträchtigt die Sanierung oder die Überwachungsmassnahmen nicht und die Kosten dafür sind gedeckt.
Untersuchung, Überwachung und Sanierung 1 Die Dienststelle entscheidet über die Untersuchung und Überwachung der belasteten Standorte. 2 Sie ordnet die Sanierung der Altlasten an. 3 Das Departement entscheidet über die Aufteilung der Kosten für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen, wenn mehrere Verantwortliche vorhanden sind und wenn einer von ihnen dies verlangt, oder wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung 1 Die Kosten für die Untersuchung, die Überwachung und die Sanierung der belasteten Standorte tragen die Verursacher. 2 Die Abgeltungen des Bundes an den Kanton für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen der belasteten Standorte werden vom Kostenanteil der Verursacher abgezogen. 3 Die Kosten einer von der Dienststelle verlangten Voruntersuchung übernimmt, nach Abzug der Abgeltungen des Bundes, der Kanton, wenn sich der Standort nachträglich als nicht belastet erweist. Dasselbe gilt auch für die Kosten einer Voruntersuchung, die der Inhaber eines Standortes veranlasst hat, vorausgesetzt die Voruntersuchung wurde von der Dienststelle genehmigt und der Standort erweist sich als nicht belastet. 4 Nebst den Abgeltungen des Bundes leistet der Kanton einen Beitrag von 50 Prozent an die Kosten für Voruntersuchungen, die zu Lasten der Gemeinden gehen. 5 Wenn der Verursacher unbekannt oder zahlungsunfähig ist, trägt dessen Kostenanteil die Gemeinde. Nebst den Abgeltungen des Bundes leistet der Kanton an die Gemeinde einen Beitrag von 40 Prozent an den anrechenbaren Kosten. Die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung richten sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Bundes. 5bis … * 6 Die Beträge werden anhand einer Prioritätenliste geleistet, die das Departement erstellt.
Kantonaler Fonds für Voruntersuchungen 1 Der Kanton bildet einen Fonds für die Finanzierung der Voruntersuchungskosten von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen. 2 Dieser Fonds wird mit den pauschalen Bundesabgeltungen für jeden im Kataster verzeichneten Standort und mit den Abgeltungen für die Untersuchungskosten von nicht belasteten Standorten gespeist. 3 Der Staatsrat regelt die Modalitäten zur Bewirtschaftung des Fonds. Art. 50 * … 2.9 Belastungen des Bodens
Überwachung und Beurteilung der Belastungen des Bodens 1 Die Überwachung und Beurteilung von physikalischen Belastungen des Bodens in der Bauzone obliegen der Gemeinde. 2 Die Dienststelle sorgt für die Überwachung und Beurteilung chemischer und biologischer Belastungen des Bodens. 3 Die Überwachung und Beurteilung von physikalischen Belastungen des landwirtschaftlich und des forstwirtschaftlich genutzten Bodens obliegen der für die Landwirtschaft bzw. der für die Forstwirtschaft zuständigen Dienststelle.
Weitergehende Massnahmen 1 Weitergehende Massnahmen für gefährdeten oder belasteten Boden im Sinne des Bundesrechts beschliesst der Staatsrat. 2.10 Umgang mit Organismen in der Umwelt und in geschlossenen
Zuständigkeiten 1 Die für die Landwirtschaft zuständige Dienststelle ist die Fachstelle im Sinne der Freisetzungsverordnung. 2 Der Staatsrat bestimmt, welche Verwaltungsorgane mit der Prävention, Überwachung und Bekämpfung von Organismen im Sinne der Freisetzungsverordnung beauftragt werden. 3 Der für den Arbeitnehmerschutz zuständigen Dienststelle obliegt der Vollzug der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen. 3 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verfahren 1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) ist anwendbar, sofern das Verfahren nicht durch die Bestimmungen des Bundesrechts oder des massgeblichen Verfahrens geregelt
Strafverfolgung 1 Die Dienststelle verfolgt die Übertretungen nach Bundesrecht. Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) beziehungsweise des VVRG. * 2 Über die im Bundesrecht vorgesehenen Vergehen befinden die ordentlichen Strafbehörden in Anwendung der StPO. Die Dienststelle ist als Partei im Verfahren zugelassen. Die richterliche Behörde ist verpflichtet, der Dienststelle die Polizeirapporte zu übermitteln und ihr den Entscheid, den sie auf Anzeige der Dienststelle hin gefällt hat, zuzustellen. * 3 Vorbehalten bleiben Verstösse gegen die kommunalen Vorschriften. Art. 55a * Polizei 1 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind den Behörden, die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, behilflich, wenn diese es verlangen. 2 Insbesondere gehen sie von sich aus oder im Auftrag der Behörden Verstössen nach.
Übergangsbestimmungen 1 Für Entscheide, welche vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gefällt wurden, bleibt der Satz der Beihilfe unverändert. 2 Alle hängigen und noch nicht von der zuständigen Behörde entschiedenen Subventionsgesuche unterliegen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes den neuen Gesetzesbestimmungen.
Ausserkraftsetzung - Änderung 1 Das vorliegende Gesetz setzt das Gesetz betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebungüber den Umweltschutz vom 21. Juni 1990 ausser Kraft und ändert: a) das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978; b) Strassengesetz vom 3. September 1965; c) das Baugesetz vom 8. Februar 1996; d) das Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007; e) das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998.
Inkraftsetzung und Publikation 1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt und erlässt alle dazu notwendigen Bestimmungen. 3 Der Staatsrat legt das Datum der Inkraftsetzung fest. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.11.2010 26.04.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl 48/2010, 17/2011 16.05.2013 01.01.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 4 Abs. 4 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 5 Titel geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 6 Titel geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 3 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 4 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 20 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 27 Abs. 3 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 40 totalrevidiert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 50 aufgehoben BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 54 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 55 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 16.05.2013 01.01.2014 Art. 55a eingefügt BO/Abl. 36/2013, 52/2013 12.12.2019 24.01.2020 Art. 48 Abs. 5bis eingefügt RO/AGS 2020-039 12.12.2019 01.12.2022 Titel 2.5 aufgehoben RO/AGS 2022-001 12.12.2019 01.12.2022 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 2022-001 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.11.2010 26.04.2011 Erstfassung BO/Abl 48/2010, 17/2011 Art. 4 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 4 Abs. 4 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 5 16.05.2013 01.01.2014 Titel geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 5 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 5 Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 5 Abs. 4 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 6 16.05.2013 01.01.2014 Titel geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 6 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 6 Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 6 Abs. 4 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 7 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 7 Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 11 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 11 Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 20 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 27 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 27 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 27 Abs. 3 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Titel 2.5 12.12.2019 01.12.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-001 Art. 34 12.12.2019 01.12.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-001 Art. 40 16.05.2013 01.01.2014 totalrevidiert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 48 Abs. 5bis 12.12.2019 24.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-039 Art. 50 16.05.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 54 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 55 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 55 Abs. 2 16.05.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 36/2013, 52/2013 Art. 55a 16.05.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 36/2013, 52/2013