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Gesetz über den Umweltschutz

Valais · 814.1 · statute

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 während des Betriebs eingehalten werden. *
  7. Art. 7 Verfahren auf Gemeindeebene entschieden werden. *
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Grundbuch eingetragen werden. *
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 51
  49. Art. 52
  50. Art. 53 Systemen
  51. Art. 54
  52. Art. 55 wird. *
  53. Art. 56
  54. Art. 57
  55. Art. 58

55 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Gesetz soll die Bevölkerung und die Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die natürlichen Ressourcen dauerhaft erhalten. 2 Es regelt und ergänzt die Anwendung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und dessen Verordnungen.

Art. 2

Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Anwendung von Bundes- und Kantonsrecht im Umweltschutzbereich aus. 1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Zuständiges Departement für Umweltschutz 1 Das mit dem Umweltschutz beauftragte Departement (nachstehend: Departement) ist zuständig für die Anwendung des Bundes- und Kantonsrechts im Umweltschutzbereich; vorbehalten sind die Kompetenzen, die ausdrücklich einer anderen Behörde erteilt werden. 2 Es kann seine Kompetenzen bereichs- oder fallweise an untergeordnete Instanzen delegieren.

Art. 4

Fachstelle 1 Die Dienststelle für Umweltschutz (nachstehend: Dienststelle) ist die zuständige Fachstelle im Sinne des Bundesrechts. Die Ausführung gewisser spezifischer Aufgaben durch andere spezialisierte Behörden des Kantons oder der Gemeinden bleibt vorbehalten. 2 Sie führt Untersuchungen zu Einwirkungen auf die Umwelt durch. Sie hat Zugang zu sämtlichen den Umweltschutz betreffenden amtlichen Dokumenten und anderweitigen Daten. * 3 Sie gewährleistet die Koordination bei der Erstellung der verschiedenen Kataster über Schadstoffquellen und die Gestaltung von Massnahmen- und Sanierungsplänen. Sie kontrolliert die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen. 4 Sie kann von einem Inhaber verlangen, dass er Auskunft über die Umweltbelastung gibt, die von seiner Anlage oder von seinem Standort ausgeht. Sie hat freien Zugang zu privatem Grund, wenn dies der Erfüllung einer Aufgabe dient, die sich aus der Umweltschutzgesetzgebung ergibt. * 1.2 Bewilligungen, Koordination und Zusammenarbeit

Art. 5

Berücksichtigung der Umweltschutzvorschriften im massgeblichen Verfahren * 1 Bevor die jeweils zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erteilt, eine Konzession oder eine Betriebsbewilligung gewährt oder einen Nutzungsplan, die Bau- oder Zonenreglemente oder die Richtpläne genehmigt, prüft sie, ob das Projekt den Vorschriften von Bundes- und Kantonsrecht im Umweltschutzbereich entspricht. * 2 Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass sein Projekt den Anforderungen des Umweltrechts entspricht. 3 Bei Projekten, die schädliche oder lästige Einwirkungen verursachen könnten, hört die Behörde im massgeblichen Verfahren vor ihrem Entscheid unverzüglich die Dienststelle an. * 4 Die Behörde im massgeblichen Verfahren stellt sicher, dass die gestellten Bedingungen bei der Realisierung des Projekts und gegebenenfalls auch

Art. 6 während des Betriebs eingehalten werden. *

Koordination kantonaler Spezialbewilligungen des Umweltschutzrechts im massgeblichen Verfahren * 1 Wenn ein Projekt mehrere Umweltbewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der kantonalen Behörde im massgeblichen Verfahren gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt. * 2 Dieses System der Kompetenzattraktion ist auf alle Verfahren des Umweltrechts im weiteren Sinne anwendbar, insbesondere beim Gewässerschutz und in den Bereichen Wald, Natur und Landschaft. 3 Wird bei Widersprüchen keine Einigung erzielt, fällt die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren einen Entscheid. * 4 Die Entscheide werden separat, aber gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn massgebliche

Art. 7 Verfahren auf Gemeindeebene entschieden werden. *

Zusammenarbeit und Ersatzvornahme 1 Die zuständigen Behörden hören beim Vollzug ihrer Aufgaben alle anderen betroffenen Behörden an und berücksichtigen deren Stellungnahmen. Sie können zum Vollzug ihrer Aufgaben auch Dritte hinzuziehen. 2 Im Falle der Nichterfüllung einer gesetzlichen Pflicht, aus der sich eine erhebliche Gefahr für die Umwelt ergibt, verfügt oder ergreift die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen zulasten des Pflichtigen. * 3 Wenn eine Behörde dem Vollzug ihrer Aufgaben nicht nachkommt und daraus eine erhebliche Gefahr für die Umwelt entsteht, ordnet das jeweils zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen zulasten der pflichtigen Behörde an oder nimmt die Massnahmen selbst vor. * 1.3 Ausbildung, Information und Beratung

Art. 8

Ausbildung 1 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die fachliche Aus- und Weiterbildung ihres jeweiligen Personals im Umweltbereich. 2 Innerhalb der Grenzen ihres Globalbudgets kann die Dienststelle finanzielle oder andere Leistungen erbringen, die allen Arten von Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Dritten im Umweltbereich dienen.

Art. 9

Information und Beratung 1 Die Dienststelle ist für die Information und die Beratung von kantonalen und kommunalen Behörden sowie Privaten besorgt. 2 Sie ist die zuständige Behörde für den Vollzug der Bundesverordnung zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen im Abwasser. 1.4 Finanzierung

Art. 10

Verursacherprinzip 1 Wer Massnahmen nach Vorschriften des Bundes oder nach dem vorliegenden Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 11

Gebühren, Vorschüsse, Sicherheiten und Anderes 1 Der Staatsrat erlässt einen Tarif der Kosten und Gebühren, welche von den kantonalen Behörden für Vormeinungen, Bewilligungen, Kontrollen und andere besondere Dienstleistungen nach Bundesrecht oder nach dem vorliegenden Gesetz erhoben werden können. Als Grundlage dienen dabei die effektiven Kosten der angebotenen Dienstleistungen. Der Gemeinderat setzt den Tarif für die Gemeindekosten und -gebühren fest. 2 Die Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller für absehbare Kosten eine Vorauszahlung leistet, einschliesslich im Fall einer Ersatzvornahme. * 3 Damit die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes ergeben, gewährleistet wird, kann die Behörde Sicherheiten verlangen (Bürgschaft, Bankgarantie, Versicherung usw.). Die Abgaben, Kosten und Gebühren sowie die Kosten für Ersatzvornahmen sind durch ein nicht eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht garantiert, das im ersten Rang in Rangparität mit den übrigen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Grundpfandrechten ist und jedem weiteren Grundpfand vorgeht. Auf Begehren der Dienststelle kann das Grundpfandrecht deklaratorisch im

Art. 12 Grundbuch eingetragen werden. *

Fonds 1 Der Kanton schafft einen Fonds zur Finanzierung der Umweltschutzmassnahmen, die er selber als Ersatzvornahme trifft. 2 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten sowie Bussgelder und Gebühren, die im Rahmen des Vollzugs von Bundes- und Kantonsrecht im Umweltschutzbereich eingenommen werden. Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der von der Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet. 3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Verwaltung des Fonds. 2 Besondere Bestimmungen 2.1 Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 13

Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Staatsrat regelt das Verfahren zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), wie dies von der Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt wird. Er bestimmt die massgeblichen Verfahren. 2 Die vom Staatsrat definierten massgeblichen Verfahren gelten analog auch für Projekte, die nicht der UVP unterstehen.

Art. 14

Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts 1 Die Dienststelle beurteilt innert 60 Tagen die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Umweltverträglichkeitsbericht zu allen Projekten auf Kantonsgebiet, die der UVP unterstehen. 2 Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den betreffenden kantonalen Dienststellen im Sinne der Bundesverordnung zusammen und holt deren Stellungnahmen.

Art. 15

Umweltverträglichkeitsprüfung 1 Im Rahmen der UVP sorgt die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften des Bundes sowie des Kantons. 2 Kantonale Behörden, die befugt sind, Subventionen für den Bau oder die Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen zu sprechen, fällen ihren Entscheid erst, wenn die UVP abgeschlossen ist und unter Berücksichtigung der Prüfungsresultate. Sie überweisen die Subventionen nur, wenn das Projekt gemäss den Auflagen des Entscheids realisiert ist. 2.2 Schutz vor Störfällen und Katastrophenschutz

Art. 16

Schutz vor Störfällen 1 Der Staatsrat bezeichnet die Verwaltungsorgane für den Vollzug der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen.

Art. 17

Katastrophenschutz 1 Die Gesetzgebung zum Schutz der Anlagen vor Naturgefahren und anderen Katastrophenfällen bezeichnet die mit ihrem Vollzug betrauten Verwaltungsorgane. 2.3 Luftreinhaltung

Art. 18

Emissionserklärung und Immissionsprognose 1 Wer eine Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, betreibt oder errichten will, muss der Dienststelle eine Emissionserklärung im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung abgeben. 2 Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet, geändert oder saniert wird, kann die Dienststelle vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.

Art. 19

Kontrollen 1 Die Dienststelle führt bei stationären Anlagen und bei Baumaschinen regelmässige Messungen und Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden. Anlagen und Baumaschinen, welche den bundesrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, werden von der Dienststelle in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erfasst. 2 Die Dienststelle kann den Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, dazu verpflichten, die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch zu überwachen. 3 Die Gemeinden erfassen und kontrollieren in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die Anlagen, die Geruchsbelästigungen auf dem Gemeindegebiet verursachen.

Art. 20

Sanierung - Erleichterung 1 Die Dienststelle ordnet die Sanierung nicht gesetzeskonformer stationärer Anlagen und Baumaschinen an. Sie entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen und setzt verbindliche Fristen für deren Durchführung fest. 2 Für geringfügige Fälle von sanierungsbedürftigen Anlagen, die Geruchs-, Rauch- oder Staubbelästigungen verursachen, ist die Gemeinde zuständig. * 3 Auf Gesuch und nach Anhörung der Gemeinde kann das Departement dem Inhaber der Anlage eine Erleichterung gemäss den Bedingungen des Bundesrechts gewähren.

Art. 21

Emissionen - Immissionen 1 Die Dienststelle überwacht den Zustand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Kantonsgebiet. 2 Sie errichtet und betreibt ein Netz zur Messung der Immissionen durch Luftverunreinigungen auf dem Kantonsgebiet. 3 Sie erstellt ein Kataster über die Emissionsquellen.

Art. 22

Dringliche Massnahmen 1 Der Staatsrat ordnet dringliche Massnahmen an, wenn die meteorologischen Bedingungen übermässige Immissionen begünstigen.

Art. 23

Massnahmenplan 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten, erlässt der Staatsrat gemäss Bundesverordnung einen Massnahmenplan zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung dieser Einwirkungen. Er beschliesst alle notwendigen Massnahmen zur Umsetzung des Plans.

Art. 24

Verbrennung von Abfällen 1 Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in Anlagen, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, ist verboten. 2 Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung dieser Vorschriften auf ihrem Gebiet. 3 Der Staatsrat beschliesst die Modalitäten zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Verbrennen von Abfällen in besonderen Situationen.

Art. 25

Förderungsmassnahmen 1 Zur Förderung von Massnahmen, die über die bundesrechtlichen Minimalanforderungen hinausgehen, kann der Staatsrat eine Finanzierungsbeihilfe für Investitionen beschliessen um damit Einwirkungen durch Luftschadstoffe von Holzheizungen, Land- und Forstwirtschaftsmaschinen sowie, gezielt, von anderen Anlagen zu verhindern oder zu verringern. 2 Die Höhe der Beihilfe wird so bemessen, dass der von der Massnahme bezweckte Anreiz geschaffen wird. 3 Die Modalitäten der Beihilfe werden durch den Beschluss über den Massnahmenplan gemäss Artikel 23 des vorliegenden Gesetzes geregelt.

Art. 26

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen 1 Die Dienststelle ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen. 2.4 Schutz vor Lärm

Art. 27

Erfassung der Immissionen 1 Für die Erfassung der Immissionen einer ortsfesten Anlage ist die Behörde des massgeblichen Verfahrens im Sinne von Artikel 5 zuständig. * 2 Sie kann vom Inhaber einer Anlage verlangen, dass er die von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen feststellen und in ein Kataster eintragen lässt. * 3 Falls notwendig, stellt die Dienststelle den Gemeinden geeignete Messinstrumente zur Verfügung. *

Art. 28

Nutzungszonen und Lärmempfindlichkeitsstufen 1 Die Gemeinden sorgen bei der Ausscheidung neuer Zonen und bei der Erschliessung bestehender Zonen für die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften betreffend die Bauzonen. 2 Die Gemeinden sorgen bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Zonennutzungspläne oder ihres Bau- und Zonenreglements für die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung. 3 Der Staatsrat sorgt bei der Genehmigung der Nutzungspläne auf Vormeinung der Dienststelle dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Bauzonen und an die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen eingehalten werden. 4 Wenn keine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen vorliegt, erfolgt die Zuordnung und die öffentliche Auflage von Fall zu Fall im Rahmen des massgeblichen Verfahrens zu einem spezifischen Projekt. Die Behörde im massgeblichen Verfahren holt im Voraus die Vormeinungen der für Raumplanung zuständigen Dienststelle, der Dienststelle und der Gemeinde ein.

Art. 29

Kontrollen 1 Im Allgemeinen werden die Lärmschutz-Kontrollen durch die Behörde im massgeblichen Verfahren ausgeübt, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes. 2 Die Dienststelle kontrolliert die Wirksamkeit der in der Bundesverordnung festgelegten Schallschutzmassnahmen und/oder Ersatzmassnahmen.

Art. 30

Sanierung - Erleichterung 1 Für die Anordnung der Sanierung einer nicht gesetzeskonformen Anlage ist diejenige Behörde zuständig, die auch über ihre Änderung entscheidet. 2 Im Rahmen des Sanierungsverfahrens oder des Leitverfahrens bei einem Bau oder einer Plangenehmigung kann das Departement eine Erleichterung gewähren, den Eigentümer des bestehenden lärmbelasteten Gebäudes dazu verpflichten, die Fenster der lärmempfindlichen Räume gegen Schall zu dämmen und/oder Ersatzmassnahmen anordnen gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts. 3 Wenn die Zuständigkeit für die Anordnung einer Sanierung und die Gewährung einer Erleichterung bei einer Bundesbehörde liegt, entscheidet das Departement über die Schallschutzmassnahmen im Sinne der Bundesverordnung. 4 Die für den Strassenbau zuständige Dienststelle stellt dem für den Umweltschutz zuständigen Bundesamt die notwendigen Angaben für die periodischen Erhebungen gemäss der Bundesverordnung zur Verfügung.

Art. 31

Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten 1 Bevor eine Baubewilligung erteilt wird, kontrolliert die Behörde im massgeblichen Verfahren, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. 2 Wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, erteilt sie die Bewilligung nur, wenn die Einhaltung dieser Werte durch die in der Bundesverordnung vorgesehenen Massnahmen erreicht werden kann. 3 Wenn die Massnahmen der Bundesverordnung die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht gewährleisten können, erteilt die Behörde im massgeblichen Verfahren die Bewilligung nur, wenn das Gebäude ein überwiegendes Interesse darstellt und nur mit Zustimmung der Dienststelle.

Art. 32

Bewegliche Geräte und Maschinen - Andere Lärmquellen 1 Die Gemeinden sind für die Begrenzung der Emissionen von beweglichen Geräten und Maschinen sowie von anderen Lärmquellen zuständig, gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung durch Regulierungen der Betriebszeiten und der baulichen Massnahmen. 2 Vorbehalten bleiben die Richtlinien des Bundes, insbesondere die Baulärm-Richtlinie.

Art. 33

Beihilfen des Bundes für die Sanierung und Schallisolierung bestehender Strassen 1 Der Staatsrat schliesst unter Vorbehalt seiner Finanzkompetenz eine Programmvereinbarung ab, die durch das für den Strassenbau zuständige Department mit dem Bund ausgehandelt wird, um die Beihilfen des Bundes für die Sanierung und Schallisolierung bestehender Strassen zu erhalten. 2 Die Verhandlung der Programmvereinbarung, welche durch die für den Strassenbau zuständige Dienststelle vorbereitet wurde, erfolgt durch das für den Strassenbau zuständige Departement. 3 Die Gemeinden müssen ihr Strassensanierungsprojekt der Dienststelle zur Bewilligung und Aufnahme in die Programmvereinbarung unterbreiten. Nach Überprüfung des Antrags leitet die Dienststelle den Antrag zur Aufnahme des Projekts in die Programmvereinbarung an die für den Strassenbau zuständige Dienststelle weiter. 4 Das für den Strassenbau zuständige Department legt der zuständigen Bundesbehörde Rechenschaft über die Verwendung der Beihilfen ab. 2.5 … * Art. 34 * … 2.6 Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Art. 35

Meldepflicht 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen und Anlagen, die der Zuständigkeit des Bundes unterliegen. 2 Für Anlagen, auf welche die Bestimmungen von Anhang 1 der Verordnung nicht zutreffen, kann die Dienststelle vom Inhaber verlangen, dass er ihr ein Meldeformular einreicht.

Art. 36

Kontrolle der Anlagen und Mitwirkung 1 Die Dienststelle sorgt für die Einhaltung der Emissions- und Immissionsbegrenzungen. Zu diesem Zweck führt sie ein Verzeichnis über die Anlagen und führt auch deren Kontrollen durch. Ausgenommen sind die Anlagen, die der Zuständigkeit des Bundes unterliegen. 2 Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Dienststelle die von ihr verlangten Auskünfte zu geben.

Art. 37

Sanierung - Ausnahmebewilligungen 1 Die Dienstelle erfasst in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die ortsfesten Anlagen, die den Anforderungen der Bundesverordnung nicht entsprechen. 2 Die Dienstelle ordnet für diese Anlagen die Sanierung und die zu treffenden Massnahmen an und setzt eine Frist für deren Durchführung fest. 3 Auf Gesuch gewährt das Departement dem Inhaber einer Anlage eine Ausnahmebewilligung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften. 4 Ausgenommen sind die Anlagen, die der Zuständigkeit des Bundes unterliegen. 2.7 Abfälle

Art. 38

Kantonale Abfallplanung 1 Der Staatsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden einen Abfallplan im Sinne des Bundesgesetzes und trifft die notwendigen Entscheide für dessen Umsetzung. 2 In Zusammenarbeit mit der für Raumplanung zuständigen Dienststelle bestimmt die Dienststelle den Bedarf an Deponien und anderen Anlagen zur Behandlung von Abfall und schlägt sodann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Standorte für deren Einrichtung vor. Diese werden in den kantonalen Richtplan und in die Nutzungspläne aufgenommen.

Art. 39

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden treffen alle zweckdienlichen Vorkehren zur Verringerung der Siedlungsabfälle. Sie organisieren die Trennung des Abfalls am Entstehungsort, damit dieser, soweit möglich, wiederverwertet werden kann. Sie fördern die Verwertung kompostierbarer Abfälle durch Private. Wo eine Verwertung durch Private nicht möglich ist, sorgen die Gemeinden dafür, dass diese Abfälle separat gesammelt und verwertet werden. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Siedlungsabfälle, der Klärschlamm und die brennbaren Bauabfälle in geeigneten Anlagen verbrannt werden, wenn diese Abfälle nicht verwertet werden können. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sie sich zu Verbänden zusammenschliessen. 3 Die Gemeinden regeln die Finanzierung zur Entsorgung der Siedlungsabfälle durch Gebühren, die mindestens zu einem Teil der Menge und der Art der übergebenen Abfälle Rechnung tragen. 4 Die Gemeinden treffen alle Massnahmen für die Abfälle, deren Verursacher im Sinne des Bundesgesetzes unbekannt oder zahlungsunfähig ist. Die Gemeinden kommen für die Kosten zur Entsorgung dieser Abfälle auf. Art. 40 * Deponien und Anlagen zur Verwertung mineralischer Abfälle 1 Das Departement erteilt die Errichtungsbewilligung für Deponien und Anlagen zur Verwertung mineralischer Abfälle. 2 Die Dienststelle erteilt die Betriebsbewilligung für Deponien und Anlagen zur Verwertung mineralischer Abfälle. Diese ist erneuerbar und höchstens fünf Jahre gültig. 3 Die Dienststelle ordnet die Schliessung und Wiederinstandstellung nicht bewilligter Deponien und Anlagen zur Verwertung mineralischer Abfälle an.

Art. 41

Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle 1 Die Dienststelle ist die kantonale Behörde für den Vollzug der Bundesverordnung über den Verkehr mit Abfällen. 2 Sie erteilt Bewilligungen zur Entgegennahme von Abfällen gemäss Bundesrecht.

Art. 42

Finanzierungsbeihilfen des Kantons 1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten, die den Gemeinden entstehen für Kapazitätserweiterungen und zusätzliche Behandlungsstufen bei: a) Anlagen zur Behandlung von Klärschlamm und von Abfällen aus dem Strassenunterhalt; b) Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen; c) Deponien für die Verbrennungsrückstände von Siedlungsabfällen und Schlamm aus den kommunalen Kläranlagen. 2 Diese Beihilfe besteht aus: a) einer Beteiligung von 50 Prozent an den Studienkosten; b) einer Beteiligung von 25 Prozent an den Kosten für das Ausführungsprojekt und den Bau. 2.8 Belastete Standorte

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