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Richtlinien zur Mietzinsgestaltung der Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Basel-Stadt

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. Art. 12a (Anlagewert x Referenzzinssatz gemäss

9 provisions

§ 1

1 Die Richtlinien zur Mietzinsgestaltung regeln, wie die Mietzinse von der Geschäftsstelle oder der Verwaltung festgelegt und angewandt werden. 2. Wohnungen

§ 2

Mieten bei neu erworbenen Liegenschaften 1 Bei neu erworbenen Liegenschaften werden die bestehenden Mietzinse unverändert übernommen. 2 Begründeten Herabsetzungsbegehren seitens der Mieterschaft kann entsprochen werden, sofern eine kostendeckende Rendite auf der Gesamtliegenschaft gegeben ist.

§ 3

Mieten bei Wiedervermietung 1 Bei der Wiedervermietung wird grundsätzlich der bisherige Mietzins beibehalten, es sei denn, dieser ist nicht kostendeckend.

§ 4

Mieten bei Erstvermietung 1 Bei Erstvermietungen werden die Mieten gemäss Kostenmiete (§ 9) festgelegt.

§ 5

Mietzinsanpassungen 1 Die Mietzinse können bei sich verändernden Kostenständen, wertvermehrenden Investitionen sowie bei Nichteinhaltung der Vermietungskriterien und weiteren Gründen nach den Bestimmungen des Mietrechts des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 2) und der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 3) angepasst werden. Dabei wird eine Plausibilisierung über die Kostenmiete durchgeführt. 3. Gewerberäume § 6 1 §§ 2 – 5 gelten sinngemäss für Gewerberäume. 2 Geschäftsmietverträge werden in der Regel auf fünf Jahre befristet. Unechte Optionen und Indexmieten sind möglich. 1) SG 861.600 2) SR 220 3) SR 221.213.11 Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum 861.626 3 Bei Verkaufsgeschäften, Restaurants etc. können Verträge mit einer Mindestmiete und einem zusätzlichen Umsatzanteil vereinbart werden. 4 Bei Vermietung an ein nicht ertragsschwaches Gewerbe sowie bei Mietobjekten an attraktiven Lagen können marktübliche Mieten vereinbart werden. 4. Nebenobjekte

§ 7

1 Mieten von Nebenobjekten bei neu erworbenen Liegenschaften werden sinngemäss nach § 2 bemessen. 2 Mieten von Nebenobjekten bei Wiedervermietung und Erstvermietung werden nach der Nachfrage festgelegt. 3 Zu Nebenobjekten zählen insbesondere Lagerräume, Fahrzeugabstellplätze, Plakatflächen und Mobilfunkantennen. 5. Nebenkosten

§ 8

1 Die Nebenkosten werden nach den Bestimmungen des Mietrechts verrechnet. 2 Die gesetzlich erlaubten Nebenkosten zu Lasten der Mieterschaft zulasten der Mieterschaft werden separat ausgewiesen. 3 Anpassungen bei der Belastung von Nebenkosten werden so früh wie möglich angezeigt. 6. Kostenmiete

§ 9

1 Die Stiftung plausibilisiert ihre Mieten mit dem Zürcher Kostenmietmodell:

Art. 12a (Anlagewert x Referenzzinssatz gemäss

VMWG) + (Gebäudeversicherungswert x Betriebsquote) + allfälliger Baurechtszins = zu vergleichender Jahresmietzins. 2 Eine Veränderung der Betriebsquote bedarf eines Stiftungsratsbeschlusses. Basel, 27. August 2025 Schlussbestimmung Diese Richtlinie ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft 4) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 23. September 2025. 4) In Kraft seit 2. Oktober 2025 Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum 861.626 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.08.2025 02.10.2025 Erlass Erstfassung KB 27.09.2025 Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum 861.626 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.08.2025 02.10.2025 Erstfassung KB 27.09.2025

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