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17 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die Theologische Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) verleiht den
akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) in
theologischen Studien aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber.
2 Der Grad einer oder eines Dr. phil. in theologischen Studien anerkennt eine eigenständige Forschungsleistung in Form einer Dissertation, die zum Fortschritt der Wissenschaft beiträgt. Weitere für das Doktorat erforderliche wissenschaftliche Leistungen sind
im Rahmen des Promotionsstudiums sowie im abschliessenden Doktoratsexamen zu erbringen.
3 Das Doktorat an der Schnittstelle zwischen Lehre und Forschung dient:
a. der Entwicklung einer wissenschaftlichen Kompetenz, verstanden als Befähigung
zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit,
b. dem Erwerb fachlicher (disziplinärer und interdisziplinärer), methodischer und
transversaler Kenntnisse und Kompetenzen,
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2018-047
2 Nr. 541o
c. der wissenschaftlichen Sozialisation und Netzwerkbildung mit Doktorandinnen
und Doktoranden sowie weiteren Forschenden und Fachpersonen in der Schweiz
und international.
Es bereitet auf eine forschungsorientierte Tätigkeit im universitären und ausseruniversitären Bereich vor und befähigt zur Übernahme anspruchsvoller beruflicher Aufgaben
und Funktionen.
§ 2
Promotionsausschuss
1 Der Promotionsausschuss beschliesst im Zusammenhang mit den Grundsatzfragen und
Regelungen zur Promotion sowie den einzelnen Entscheidungen bezüglich Promotionsstudium und Promotionsverfahren, soweit nicht die Dekanin oder der Dekan zuständig
ist.
2 Dem Promotionsausschuss gehören die promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung an. Den Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan.
§ 3
Zulassung zum Promotionsstudium
1 Zum Promotionsstudium wird zugelassen, wer an der Herkunftsinstitution promovieren
kann, einen mindestens mit dem Gesamtprädikat «magna cum laude» bestandenen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und eine Zusage zur Erstbetreuung der
Dissertation eines Mitglieds des Professoriums der Theologischen Fakultät erhalten hat.
2 Kandidatinnen oder Kandidaten für das Promotionsstudium haben mit ihrer Betreuerin
oder ihrem Betreuer eine Doktoratsvereinbarung abzuschliessen. Diese regelt das beabsichtigte Betreuungsverhältnis, allfällige Auflagen und Bedingungen (Ergänzungsstudien) sowie den voraussichtlichen Arbeits- und Zeitplan für die Dissertation.
Nr. 541o 3
2 Promotionsleistungen
§ 4
Promotionsstudium
1 In den ersten zwei Jahren sind im Rahmen der in § 1 genannten Zielsetzungen des
Doktorats 60 ECTS-Credits (European Credit Transfer and Accumulation System; im
Folgenden «Credits», abgekürzt CP) zu erwerben. Die zu erbringenden Leistungen verteilen sich auf die folgenden drei Bereiche:
a. Der Nachweis einer Spezialisierung wird erbracht durch das Verfassen einer
schriftlichen Arbeit. Damit wird auf die Entwicklung einer wissenschaftlichen
Kompetenz, verstanden als Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen
Arbeit hingearbeitet. In diesem Bereich werden 30 Credits erworben, aufgeteilt in:
1. eine schriftliche Arbeit, die Vorarbeiten zur Dissertation beinhalten kann,
beispielsweise ein Forschungsüberblick, der den aktuellen Stand der Forschung im Bereich des Dissertationsthemas aufzeigt, oder eine qualitative
Studie im Rahmen der Forschungsthese 20 CP
2. individuelle Förderung von Kompetenzen im Promotionsfach wie beispielsweise Sprachkompetenz 10 CP
b. Der Erwerb fachlicher, methodischer und transversaler Kenntnisse und Kompetenzen wird befördert durch die Teilnahme an fachspezifischen Forschungskolloquien, an denen die eigene Forschungsarbeit präsentiert und diskutiert wird, in der
wissenschaftlichen Begleitung der Forschungsarbeit durch die Betreuungsperson
sowie – in Absprache mit der Betreuungsperson – durch Mitarbeit und eigenständige Beiträge in der Lehre. Letzteres kommt vor allem für Assistierende in Frage.
In diesem Bereich werden 20 Credits erworben, aufgeteilt in:
1. Teilnahme an vier ganztägigen Forschungskolloquien des Promotionsfaches
12 CP
2. individuelle wissenschaftliche Begleitung durch die Betreuungsperson 3 CP
3. Mitwirkung an Lehrveranstaltungen der betreffenden Professur oder Teilnahme an Forschungstagungen 5 CP
c. Die wissenschaftliche Sozialisation und Netzwerkbildung mit Doktorierenden sowie mit weiteren Forschenden und Fachpersonen in der Schweiz und international
wird unterstützt durch die Teilnahme an fachspezifischen Konferenzen und Tagungen im In- und Ausland sowie an Veranstaltungen der eigenen Universität. In diesem Bereich werden 10 Credits erworben, aufgeteilt in:
1. (Mit-)Organisation einer wissenschaftlichen Tagung an der Professur oder
innerhalb der Fakultät oder Teilnahme an einer nationalen oder internationalen Tagung und Verfassen eines Tagungsberichtes 10 CP
Die Leistungen für das Promotionsstudium können auch im Rahmen eines Graduiertenkollegs erbracht werden. Einzelheiten sind mit der Betreuerin oder dem Betreuer der
Dissertation abzusprechen (Doktoratsvereinbarung) bzw. in der Wegleitung geregelt.
2 Das Promotionsstudium verlängert sich entsprechend, wenn die 60 CP nicht in zwei
Jahren erreicht werden.
4 Nr. 541o
3 Für das weitere Promotionsstudium (nach der strukturierten Phase) sind folgende
Nachweise zu erbringen (ohne Credits):
a. Abfassung der Dissertation,
b. Teilnahme an fachspezifischen Forschungskolloquien, wissenschaftliche Begleitung der Forschungsarbeit durch die Betreuungsperson,
c. Teilnahme/Mitwirkung an fachlichen oder interdisziplinären Konferenzen und Tagungen.
§ 5
Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Absolvierung des theologischen Promotionsstudiums von mindestens vier Semestern,
b. Einreichung einer Dissertation in dreifacher Ausfertigung sowie eine elektronische Ausführung,
c. Immatrikulation während der Dauer des gesamten Promotionsstudiums.
2 Wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, reicht der Fakultät (der oder dem Vorsitzenden
des Promotionsausschusses) ein Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren ein.
§ 6
Dissertation
1 Die Dissertation ist eine selbständig verfasste Forschungsarbeit im Bereich der Theologie, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Sie darf weder veröffentlicht noch in einem anderen Promotionsverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen vorgelegt worden
sein.
2 Die Dissertation kann in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst werden.
3 Die Dekanin oder der Dekan beauftragt nach Beschlussfassung des Promotionsausschusses zwei Mitglieder der Fakultät mit Erst- und Zweitgutachten. Mit dem Zweitgutachten kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät betraut werden. Der Promotionsausschuss entscheidet auf Antrag der beiden Gutachterinnen oder Gutachter, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Gutachten und Stellungnahmen, über Annahme
und Benotung der Dissertation.
§ 7
Doktorexamen
1 Nach Annahme der Dissertation durch den Promotionsausschuss wird die Doktorandin
oder der Doktorand in folgenden Fächern geprüft:
a. im Promotionsfach,
b. in zwei Wahlfächern in je verschiedenen Bereichen.
2 Zur Wahl gemäss Absatz 1b stehen folgende Fächer:
a. biblischer Bereich und Islamische Theologie: Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Judaistik, Islamische Theologie,
Nr. 541o 5
b. historischer Bereich: Kirchengeschichte des Altertums und Patristik, Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit,
c. systematischer Bereich: Fundamentaltheologie, Dogmatik, Theologische Ethik,
d. praktischer Bereich: Kirchenrecht/Staatskirchenrecht, Pastoraltheologie, Religionspädagogik/Katechetik, Liturgiewissenschaft,
e. philosophischer Bereich: Systematische (Theoretische) Philosophie und Geschichte der Philosophie, Praktische Philosophie.
3 Die gewählten Fächer gemäss Absatz 1b müssen sich vom Promotionsfach unterscheiden.
§ 8
Abnahme des Examens
1 Das Doktorexamen wird durch Professorinnen und Professoren bzw. Privatdozentinnen
und Privatdozenten abgenommen. Der Promotionsausschuss bestimmt die Prüfungskommission, deren Vorsitz die Dekanin oder der Dekan führt. Im Verhinderungsfall kann
diese oder dieser sich durch eine Professorin oder einen Professor der Fakultät vertreten
lassen.
2 Die Dauer und die Durchführung des Doktorexamens werden in der Wegleitung umschrieben.
3 Der Verlauf der Prüfungen wird in einem Protokoll festgehalten.
4 Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird das Doktorexamen öffentlich
durchgeführt.
3 Promotion
§ 9
Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben
oder Viertel-Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
Note Wertung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
6 Nr. 541o
§ 10
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Eine vom Promotionsausschuss angenommene Dissertation ermöglicht die Ablegung
der mündlichen Prüfungen.
2 Eine vom Promotionsausschuss abgelehnte Dissertation kann innert einer festgelegten
Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut
als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
3 Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung einmal wiederholt werden.
4 Promovierende haben das Recht, in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.
5 Nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens darf bis zum Abschluss
der Promotion der Titel «Dr. phil. in theologischen Studien designata bzw. designatus»
(abgekürzt Dr. phil. des.) geführt werden.
§ 11
Plagiate und weitere Unkorrektheiten
1 Wird die Dissertation nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Doktorierenden verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach Abschluss des
Promotionsverfahrens entdeckt, ist der verliehene Titel zu entziehen.
§ 12
Publikation
1 Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens zu veröffentlichen. Abweichungen der publizierten Fassung gegenüber dem eingereichten Manuskript sind von der Erstgutachterin oder vom Erstgutachter
zu genehmigen. Die Anzahl der bei der Fakultät abzugebenden Pflichtexemplare wird
durch den Promotionsausschuss festgelegt.
2 Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dateiformat und
Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern.
§ 13
Abschluss
1 Das Gesamtprädikat der Promotion berechnet sich als Durchschnitt aus der zweifach
gewichteten Note der Prüfung im Promotionsfach, den einfach gewichteten Noten der
Prüfungen in den beiden Wahlfächern und der sechsfach gewichteten Note der Dissertation.
2 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von
der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
3 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare der publizierten Dissertation erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Philosophie in theologischen Studien.
4 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des
Dekans versehene Doktor-Urkunde.
§ 14 Nr. 541o 7
Gesamtprädikat
1 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von
a. 4,00–4,49 rite (genügend),
b. 4,50–4,99 cum laude (mit Erfolg),
c. 5,00–5,49 magna cum laude (mit grossem Erfolg),
d. 5,50–6,00 summa cum laude (ausgezeichnet).
4 Ehrendoktortitel
§ 15
1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen auf
dem Gebiet der Theologie oder durch besondere Verdienste um die theologische Wissenschaft oder in gesellschaftlich-kirchlichen Bereichen ausgezeichnet haben, zur Doktorin
oder zum Doktor der Philosophie in theologischen Studien ehrenhalber ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag einer Professorin
oder eines Professors der Fakultät beantragt. Die gesamte Fakultätsversammlung beschliesst, ob auf den Antrag eingetreten wird. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss
der promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung. Beide Beschlüsse erfordern
eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5 Schlussbestimmungen
§ 16
Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Schulgeldverordnung2.
§ 17
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission, der Dekanin oder des Dekans, des Promotionsausschusses und weiterer Universitätsorgane kann nach den Bestimmungen des
Universitätsgesetzes3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und
dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
2 SRL Nr. 544
3 SRL Nr. 539
4 SRL Nr. 40
8 Nr. 541o
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.06.2018 01.08.2018 Erstfassung G 2018-047
Nr. 541o 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.06.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-047