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20 provisions
Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
(Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bildungsgängen an
höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die
Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der
Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die
Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für
Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.
Art. 2
Geltungsbereich
1Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren
Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)1.
2Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der
Vereinbarung.
3Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser
Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
1Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG); SR 412.10
Art. 3 II. Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige
Bundesamt,
b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die
Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und
c. die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
2Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion
der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4
Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem
Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7
diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten
Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen
Studienjahres angepasst.
Art. 5 III. Beiträge
Zahlungspflichtiger Kanton
1Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3,
6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton,
in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne
gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen
sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines
Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2
nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren
Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland
wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt
erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und
Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige
Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder
deren Eltern im Ausland wohnen, und
d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei
Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 6
Höhe der Beiträge
1Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen
pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.
2Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss
Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:
a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und
Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe
der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die
maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;
b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten.
Art. 7
Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und
Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz
bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der
ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes
öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von
Absatz 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu
Handen der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch,
mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das
erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für
diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
Art. 8
Auszahlung der Beiträge
1Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und
Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und
allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre
Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie
sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
Art. 9
Studiengebühren
1Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
Art. 10 IV. Studierende
Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen
gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser
Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 11
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus
Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu
einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden
haben.
2Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht
beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren
Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen.
Art. 12 V. Vollzug
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den
Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone
zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere
a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7
fest,
b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und
die minimale Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6
Absatz 2 litera a fest,
c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Artikel 9 fest, und
d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 13
Geschäftsstelle
1Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
geführt.
2Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der
höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,
c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der
Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,
d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten
und zu überprüfen,
e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und
g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu
erstatten.
3Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch
die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 14
Streitbeilegung
1Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung
ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni
2005 angewendet.
2Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf
Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera
b des Bundesgerichtsgesetzes.2
Art. 15 VI. Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Inkrafttreten
1Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn
des Studienjahres 2013/2014.
2Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
2Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder
Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet,
kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab
Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen
ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig
machen.
3Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17
Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei
Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals
jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18
Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des
Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.
Art. 19
Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August
1Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren
Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der
FSV 1998 gestrichen.
2Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV
nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die
FSV.
Art. 20
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf
der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm
stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons
zu.
Bern, 22. März 2012
Schweizerische Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Inkrafttreten
Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 24. Oktober 2013
tritt die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die
Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) am 1. Januar
2014 in Kraft.
Die Kantone, die der Vereinbarung beigetreten sind, werden
vom EDK-Generalsekretariat auf der Website der EDK publiziert.