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Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes

Glarus · IV C/2/5 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 IV C/2/5
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Der Berufsauftrag umschreibt die Tätigkeitsbereiche für Lehrpersonen der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe sowie aller Bildungsgänge der Brücken- und Integrationsangebote, der Unterstufe und des ersten Teils der Mittelstufe des Gymnasiums sowie der Sportschule. *

Art. 2

Zweck 1 Der Berufsauftrag für die Lehrpersonen bezieht alle Tätigkeitsbereiche des Schulbetriebs mit ein. Neben der Hauptaufgabe des Unterrichtens sowie der Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der Berufsauftrag auch die Zusammenarbeit mit internen und externen Schulpartnern. Die Weiterbildung und die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der ganzen Schule sowie organisatorische und administrative Aufgaben gehören ebenfalls dazu. 2 Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen in der Strukturierung ihres Arbeitsalltages und ihrer Jahresarbeitszeit. 3 Er ist ein wichtiges Führungsinstrument für die Schulleitungen.

Art. 3

Auftrag 1 Der Berufsauftrag basiert auf den im Bildungsgesetz aufgeführten Bildungszielen, Rechten und Pflichten der Lehrpersonen, der Weiterbildung und der Jahresarbeitszeit. * 2 Bei der Erfüllung des Berufsauftrages sind alle Lehrpersonen verpflichtet: a. die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anvertrauten Lernenden zu respektieren; b. das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Lernenden zu wecken und zu fördern; c. das Amtsgeheimnis zu wahren und Daten nur nach den Regeln des Datenschutzes weiterzugeben. 1) GS IV B/1/3 SBE 2013 28 1

Art. 4 IV C/2/5

Arbeitsfelder 1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen teilt sich in die Arbeitsfelder: a. Unterrichtstätigkeit, b. allgemeine ausserunterrichtliche Tätigkeiten, c. spezifische ausserunterrichtliche Tätigkeiten.

Art. 5

Jahresarbeitszeit * 1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen richtet sich nach den personalrechtlichen Vorgaben der Anstellungsinstanz. 2 Für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a stehen rund 88 Prozent und für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b rund 12 Prozent der Arbeitszeit zur Verfügung. 3 Zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den Arbeitsfeldern für einzelne Lehrpersonen können von der Schulleitung bewilligt oder angeordnet werden. * 4 Für spezifische ausserunterrichtliche Tätigkeiten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ist eine angemessene zeitliche Entlastung zu gewähren. 5 Lehrpersonen können von der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit zu zusätzlicher Präsenzzeit verpflichtet werden. Zeitgefässe in den Schulferien sind rechtzeitig anzukündigen. * Art. 5a * Unterrichtszeit 1 Für die Unterrichtszeit gilt Artikel 11 der Bildungsangebotsverordnung2).

Art. 6

Inkrafttreten 1 Der Berufsauftrag tritt am 1. August 2013 in Kraft. 2) GS IV B/1/5 IV C/2/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.03.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2026 16 05.03.2026 01.08.2026 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2026 16 05.03.2026 01.08.2026 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 16 05.03.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2026 16 05.03.2026 01.08.2026 Art. 5 Abs. 5 eingefügt SBE 2026 16 05.03.2026 01.08.2026 Art. 5a eingefügt SBE 2026 16 IV C/2/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 05.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 16 Art. 3 Abs. 1 05.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 16 Art. 5 05.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 16 Art. 5 Abs. 3 05.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 16 Art. 5 Abs. 5 05.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 16 Art. 5a 05.03.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 16

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