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12 provisions
§ 1
1. Allgemein
1 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Berufskosten jene Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden, die für die Erzielung des
Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen, nämlich2)*
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der
Wohnstätte und bei Schichtarbeit im Rahmen von §§ 4 und 5 dieser
Verordnung;
c) die übrigen für die Berufsausübung erforderlichen Kosten;
d)* …
2 …*
3 Die Berufskosten können nur abgezogen werden, soweit der Arbeitgeber
§ 2 die entsprechenden Auslagen nicht vergütet.*
II. Pauschalabzüge
1 Diese Verordnung legt für den Abzug der Berufskosten Pauschalansätze
fest. Die Pauschalabzüge werden ohne besonderen Nachweis gewährt.*
2 …*
3 Die Pauschalabzüge, die nicht im Verhältnis zum Einkommen festgesetzt
werden, sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres, als Teilzeitarbeit oder im
Nebenberuf ausgeübt wird. Für die Dauer der Arbeitslosigkeit wird der
Abzug nach § 6 dieser Verordnung nicht gekürzt.*
4 Anstelle des Pauschalabzuges können die Steuerpflichtigen die übrigen
für die Berufsausübung erforderlichen Kosten nach § 1 Absatz 1 Buchstabe
c bzw. § 6 nach tatsächlichem Aufwand abziehen. In diesem Fall sind die
gesamten Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.*
1) BGS 614.11.
2) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
GS 90, 865
5 Die Pauschalabzüge gelten auch für den unselbständigerwerbenden Ehegatten. Bei Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des Ehegatten sind die Abzüge aber nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden
kann, das den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht eindeutig übersteigt.
§ 3
III. Berufskosten
1. Fahrtkosten
1 Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können abgezogen werden:1)
a) bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Autobus usw.) oder eines Verkehrsmittels, das von einem Dritten geführt wird (Mitfahrt): die tatsächlichen Kosten;
b)* bei Benützung eines Fahrrades bis 700 Franken;
c)* bei Benützung eines Motorfahrrades oder eines Motorrades mit gelbem Kontrollschild, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: bis
700 Franken;
d) bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos, wenn die
Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mindestens 1 km
(einfache Wegstrecke) beträgt: der Betrag, den der Steuerpflichtige
bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung
oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen aus beachtlichen Gründen nicht zugemutet werden (z.B. wegen Gebrechlichkeit,
beachtenswerter Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der
nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes usw.) so können abgezogen werden:
1.* für Motorräder mit weissem Kontrollschild: 40 Rappen/km;
2.* für Autos: 75 Rappen/km;
3.* …
4.* …
5.* …
2 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag kann höchstens der Abzug für
auswärtige Verpflegung nach § 4 Absatz 1 geltend gemacht werden.*
3 Wenn der Steuerpflichtige das Motorrad oder das Privatauto zur Berufsausübung benützen muss, können die Kosten der beruflichen Fahrten nach
den Ansätzen von Absatz 1 Buchstabe d abgezogen werden, soweit die
Kosten nicht vom Arbeitgeber vergütet werden.
4 …*
5 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private
Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten
der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs eine pauschale Fahrkostenabrechnung vorgenommen werden.*
6 Bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung gelten 0.9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung, mindestens aber 150 Franken pro Monat.*
1) Die Aufzählungen wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
§ 4
2. Mehrkosten für Verpflegung und bei Schichtarbeit
1 Als Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit können, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause
einnehmen kann, abgezogen werden:1)*
a)* Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen): 15 Franken, höchstens 3'200 Franken im Jahr;
b)* der halbe Abzug nach Buchstabe a (7.50 Franken bzw. 1'600 Franken
im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber durch
Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder
wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer
Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine
Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z. B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt
keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug.
2 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten
den Steuerpflichtigen auf weniger als 10 Franken zu stehen kommen beziehungsweise wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen 10 Franken,
Abendessen 8 Franken oder 21.50 Franken pro Tag für Morgen-, Mittag-
und Abendessen.*
3 Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause ein Abzug von 15 Franken, bei ganzjähriger
Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von 3'200 Franken im Jahr gewährt.
Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zuhause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann
nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung (Abs. 1 oder § 5
§ 5 hienach) beansprucht werden.*
3. Mehrkosten bei Wochenaufenthalt
1 Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten wie folgt abziehen:2)
a) für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, soweit für diese
Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit zur Verfügung
steht:
1.* pro Hauptmahlzeit 15 Franken, somit 30 Franken im Tag, bei
ganzjährigem Wochenaufenthalt 6'400 Franken im Jahr;
2.* wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird
(Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers), so
wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (7.50 Franken)
gewährt, somit gesamthaft 22.50 Franken im Tag und 4'800
Franken im Jahr; in den Fällen von § 4 Absatz 2 wird kein
Abzug gewährt;
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
2) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
b)* für die Kosten der Unterkunft: die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder eine auswärtige Wohnung, höchstens aber
für zwei Raumeinheiten;
c) für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrtkosten, in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
§ 6
4. Übrige Berufskosten
1 Als übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten können
pauschal 3 % des Nettolohnes, mindestens 2'000 Franken und höchstens
4'000 Franken, abgezogen werden.*
2 Als übrige Berufskosten, die in der Pauschale enthalten sind, gelten insbesondere die Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software),
Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh-
und Kleiderverschleiss sowie die Mehrauslagen bei Schwerarbeit.
3 Die Kosten des privaten Arbeitszimmers können Steuerpflichtige abziehen, die nachweisbar ein Zimmer ihrer Privatwohnung hauptsächlich und
regelmässig für ihre Berufsarbeit benützen müssen, weil am Arbeitsort
kein entsprechender Raum zur Verfügung steht. Abziehbar sind die Aufwendungen für Miete beziehungsweise der Anteil Mietwert sowie die
§ 6 bis Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung.*
…
§ 7
IV. Unkosten bei Nebenerwerb
1 Vom Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit können
20% der rohen Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens 800 Franken, gesamthaft aber höchstens 2'400 Franken) im Jahr abgezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als 800 Franken im Jahr, so kann nur
dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.*
2 Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Absatz 1 des Gesetzes;
der Nachweis höherer Kosten bleibt aber vorbehalten.
3 Als Nebenerwerbstätigkeit gilt1)
a) eine Erwerbstätigkeit, die neben einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird;
b) eine bloss gelegentliche und unregelmässige Erwerbstätigkeit.
4 Nicht zulässig ist dieser Pauschalabzug für Einkommen aus einer regelmässig, aber nur teilzeitlich (z.B. halbtags, tageweise) ausgeübten Erwerbstätigkeit. Handelt es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit, so kommt
der Abzug der tatsächlichen Kosten in Betracht; bei unselbständiger Tätigkeit dagegen sind die angemessen gekürzten Abzüge nach §§ 3–6 dieser
Verordnung anzuwenden.*
5 Der Pauschalabzug ist ebenfalls nicht zulässig für Einkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
da die damit verbundenen Unkosten in der Regel gesondert vergütet werden.
§ 8
…
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
§ 9
…
§ 10
…
§ 11
VIII. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie ersetzt für die Steuerjahre 1987 und folgende die Steuerverordnung Nr. 13
vom 28. Januar 19861).
1) GS 90, 376.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.09.1991 01.01.1992 § 5 Abs. 1, b) geändert -
22.09.1992 01.01.1993 § 7 Abs. 4 geändert -
26.10.1994 01.01.1995 Erlasstitel geändert -
26.10.1994 01.01.1995 § 1 Abs. 1 geändert -
26.10.1994 01.01.1995 § 2 Abs. 1 geändert -
26.10.1994 01.01.1995 § 6 totalrevidiert -
26.10.1994 01.01.1995 § 6bis eingefügt -
26.10.1994 01.01.1995 § 10 aufgehoben -
23.09.1997 01.01.1998 § 3 Abs. 2 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 2 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 2 Abs. 3 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 1, b) geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 3 Abs. 4 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 1 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 6bis Abs. 3 geändert -
22.08.2000 01.01.2001 § 8 aufgehoben -
22.08.2000 01.01.2001 § 9 aufgehoben -
30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, a) geändert -
30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, b) geändert -
30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2 geändert -
30.10.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 3 geändert -
30.10.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, a),
1.
geändert -
30.10.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, a),
2.
geändert -
30.10.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert -
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, c) geändert -
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, d),
1.
geändert -
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, d),
5.
geändert -
23.09.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 1 geändert -
31.08.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 1 geändert GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 4 geändert GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 4 aufgehoben GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015, 39
31.08.2015 01.01.2016 § 6bis aufgehoben GS 2015, 39
21.09.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 44
21.09.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021, 44
16.09.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1, d),
2.
geändert GS 2025, 40
16.09.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1, d),
3.
aufgehoben GS 2025, 40
16.09.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1, d),
4.
aufgehoben GS 2025, 40
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.09.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1, d),
5.
aufgehoben GS 2025, 40
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlasstitel 26.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 1 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 1 Abs. 1, d) 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39
§ 1 Abs. 2 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 1 Abs. 3 31.08.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 39
§ 2 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 2 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 39
§ 2 Abs. 2 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39
§ 2 Abs. 3 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 2 Abs. 4 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 39
§ 3 Abs. 1, b) 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 3 Abs. 1, c) 23.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1, d),
1.
23.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1, d),
2.
16.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 40
§ 3 Abs. 1, d),
3.
16.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 40
§ 3 Abs. 1, d),
4.
16.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 40
§ 3 Abs. 1, d),
5.
23.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 1, d),
5.
16.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 40
§ 3 Abs. 2 23.09.1997 01.01.1998 geändert -
§ 3 Abs. 4 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 3 Abs. 4 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39
§ 3 Abs. 5 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 44
§ 3 Abs. 6 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 44
§ 4 Abs. 1 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 4 Abs. 1, a) 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4 Abs. 1, b) 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4 Abs. 2 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4 Abs. 3 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, a),
1.
30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, a),
2.
30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, b) 09.09.1991 01.01.1992 geändert -
§ 6 26.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 23.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 6 Abs. 3 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 39
§ 6bis 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 6bis 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 39
§ 6bis Abs. 3 22.08.2000 01.01.2001 geändert -
§ 7 Abs. 1 30.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 4 22.09.1992 01.01.1993 geändert -
§ 8 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 9 22.08.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 10 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben -