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25 provisions
§ 1 Grundsatz
1 Die Universität ist den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Sie duldet kein wissenschaftliches Fehlverhalten und
trifft Massnahmen zur Verhinderung solchen Fehlverhaltens.
2 Die Universität informiert alle ihre Forschenden und insbesondere
auch ihren wissenschaftlichen Nachwuchs regelmässig über die Regeln
der guten wissenschaftlichen Praxis.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität wissenschaftlich tätigen
Personen einschliesslich ihrer Doktorierenden.
2 Vorbehalten bleibt eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung.
II. Wissenschaftliches Fehlverhalten
§ 3 Begriff
1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen wird.
2 Gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstösst namentlich, wer
Falschangaben macht, geistiges Eigentum anderer verletzt, eine Forschungstätigkeit auf andere unlautere Weise beeinträchtigt oder eine
solche Handlung mitzuverantworten hat.
3 Eine Mitverantwortung kann sich insbesondere aus der Verschleierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, einer erheblichen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht sowie der Mitautorschaft an erkennbar fälschungsbehafteten Veröffentlichungen ergeben.
415.27 Integritätsverordnung
§ 4 Forschung
1 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Durchführung von
Forschungsprojekten liegt insbesondere vor bei
a. der Erfindung, Unterschlagung oder ungerechtfertigten Beseitigung
von Daten,
b. der Verfälschung oder Manipulation von Daten, Darstellungen und
Abbildungen, Forschungsmaterial und Geräten,
c. der Behinderung oder beträchtlichen Störung der Forschungstätigkeit anderer Personen, namentlich durch die gezielte Beseitigung
oder das Unbrauchbarmachen von Forschungsmaterial, Geräten
oder Forschungsdaten.
2 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen liegt insbesondere vor bei
a. der Unterlassung von Quellenangaben bzw. der Anmassung von
fremden Arbeitsergebnissen und Erkenntnissen (Plagiat),
b. der Unterlassung von Quellenangaben in Bezug auf eigene Publikationen in schweren Fällen,
c. der Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche
wissenschaftliche Beiträge geleistet haben,
d. der Erwähnung einer Person als Mitautorin oder Mitautor, die keinen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat.
§ 5 Begutachtung
Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Begutachtung von
Manuskripten oder Forschungsgesuchen liegt insbesondere vor bei
a. dem Verschweigen von Interessenkonflikten,
b. der Verwendung von Projektideen Dritter für eigene Forschungsarbeiten oder Forschungsarbeiten Dritter,
c. einer sachlich nicht begründbaren Beurteilung, um anderen einen
Schaden zuzufügen oder um andere zu begünstigen.
III. Massnahmen
§ 6 Grundsatz
Stellt die Universitätsleitung ein wissenschaftliches Fehlverhalten fest, kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine oder mehrere
Massnahmen gemäss § 7 anordnen bzw. einer anderen zuständigen Organisationseinheit zur Anordnung empfehlen.
§ 7 Massnahmen
1 Massnahmen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten sind insbesondere:
a. Einleitung personalrechtlicher Massnahmen,
b. Kürzung, Sperre, Entzug oder Rückforderung von Forschungsmitteln,
Integritätsverordnung 415.27
c. Entzug der Lehrbefugnis und Widerruf der Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten,
d. Titelentzug,
e. schriftlicher Verweis,
f. vorübergehender Ausschluss von der Universität für die Dauer von
bis zu sechs Semestern,
g. Ausschluss von der Universität.
2 Der Vollzug einer Massnahme nach lit. f und g kann bedingt aufgeschoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich
die schuldige Person künftig wohlverhalten wird. Es wird eine Probezeit von mindestens einem und höchstens sechs Semestern angesetzt.
3 Begeht die schuldige Person während der Probezeit erneut ein wissenschaftliches Fehlverhalten, wird eine aufgeschobene Massnahme gemäss Abs. 2 ungeachtet der Anordnung weiterer Massnahmen vollzogen.
In leichten Fällen kann stattdessen die Probezeit verlängert werden.
IV. Organe
Beratungsinstanz:
§ 8 Vertrauensperson
1 Die Universität setzt eine Vertrauensperson als Beratungsinstanz ein.
2 Die Vertrauensperson ist die Ansprechperson in Belangen der guten wissenschaftlichen Praxis und ist beratend, unterstützend und vermittelnd tätig.
3 Sie ist zuständig für die Beurteilung von Meldungen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für Vorabklärungen. Sie kann namentlich im Falle eines Verdachts auf gravierende Widerhandlungen oder
bei erheblicher Komplexität des zu untersuchenden Sachverhalts eine
Expertin oder einen Experten beiziehen.
4 Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Vertrauensperson und
deren Stellvertretung.
5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Ermittlungsinstanz
1 Die Universität setzt eine Integritätsbeauftragte oder einen
Integritätsbeauftragten ein.
2 Die oder der Integritätsbeauftragte ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens zur Prüfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
3 Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Integritätsbeauftragte
oder den Integritätsbeauftragten sowie die Stellvertretung.
4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
a. Integritätsbeauftragte
oder Integritätsbeauftragter
415.27 Integritätsverordnung
§ 10 b. Untersuchungskommission
1 Die Universitätsleitung kann namentlich im Falle eines Verdachts auf gravierende Widerhandlungen oder bei erheblicher Komplexität des zu untersuchenden Sachverhalts eine Untersuchungskommission einsetzen.
2 Die Untersuchungskommission setzt sich neben der oder dem Integritätsbeauftragten aus mindestens zwei weiteren Personen zusammen,
die im zu untersuchenden Bereich über Fachkenntnisse verfügen. Mindestens eine Person ist extern. Den Vorsitz führt die oder der Integritätsbeauftragte.
Entscheidungsinstanz:
§ 11 Universitätsleitung
Die Universitätsleitung entscheidet über das Vorliegen eines
wissenschaftlichen Fehlverhaltens und ordnet an oder empfiehlt Massnahmen gemäss § 7.
V. Verfahrensablauf
§ 12 Vorabklärung
1 Ein Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten ist bei
der Vertrauensperson anzuzeigen.
2 Die Vertrauensperson trifft die erforderlichen Vorabklärungen.
Lässt sich der Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht
erhärten, wird die Angelegenheit nicht weiterverfolgt.
3 Hält die Vertrauensperson eine Verfahrenseinleitung für angezeigt,
informiert sie umgehend die Universitätsleitung, den Rechtsdienst und
die beschuldigte Person.
Verfahrenseinleitung und
§ 13 Ermittlung
1 Die Universitätsleitung beauftragt die Integritätsbeauftragte
oder den Integritätsbeauftragten bzw. eine Untersuchungskommission,
das Verfahren zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens
einzuleiten und durchzuführen, oder leitet andere geeignete Massnahmen ein.
2 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskommission trifft die erforderlichen Abklärungen. Die beschuldigte Person
und allenfalls weitere Personen werden angehört.
Abschluss des
§ 14 Verfahrens
1 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskommission schliesst das Verfahren mit einem schriftlichen Bericht zuhanden der Universitätsleitung ab.
2 Der Bericht enthält eine begründete Beurteilung der Sache, namentlich zur Frage, inwiefern und weshalb der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten bestätigt oder widerlegt wurde.
Integritätsverordnung 415.27
3 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskommission beantragt der Universitätsleitung auf der Grundlage des Berichts entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Feststellung des
Vorliegens wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die allfällige Anordnung von Massnahmen gemäss § 7.
4 Die Universitätsleitung entscheidet aufgrund der Untersuchungsergebnisse und einer allfälligen mündlichen Anhörung der beschuldigten Person.
VI. Verfahrensgrundsätze
§ 15 Verfahren
Das Verfahren und die Rechte der am Verfahren Beteiligten richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3.
§ 16 Verfahrensgarantien
1 Die des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Sie hat insbesondere das Recht,
a. auf eigene Kosten eine Begleitperson eigener Wahl oder einen
Rechtsbeistand beizuziehen,
b. die Akten einzusehen und Stellung zu nehmen.
3 Die Akteneinsicht kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder
schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht
abgeschlossenen Untersuchung eingeschränkt werden.
4 Im Rahmen der Vorabklärung durch die Vertrauensperson besteht
kein Recht auf Akteneinsicht.
§ 17 Dokumentation
1 Die einzelnen Verfahrensschritte sind zu dokumentieren.
2 Von Befragungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen.
3 Die Vertrauensperson ist von einer Dokumentationspflicht ausgenommen.
§ 18 Schweigepflicht
1 Die Vertrauensperson, die oder der Integritätsbeauftragte
und die Mitglieder der Untersuchungskommission unterstehen der
Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können diese Personen
auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbunden werden. Zuständig hierfür ist die Universitätsleitung unter Einbezug des Rechtsdienstes.
415.27 Integritätsverordnung
2 Die Mitglieder der Universitätsleitung unterstehen ebenfalls der
Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können die Mitglieder der
Universitätsleitung auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbunden werden. Zuständig hierfür ist der Universitätsrat.
§ 19 Anhörung
Die beschuldigte Person kann eine mündliche Anhörung
durch die Universitätsleitung verlangen.
§ 20 Ausstand
1 Personen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren auf
wissenschaftliches Fehlverhalten Anordnungen zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie
in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b. mit der beschuldigten Person, der geschädigten Person oder der
Meldeperson in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,
eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind,
c. Vertretende der beschuldigten Person, der geschädigten Person oder
der Meldeperson sind oder für diese in der Sache tätig waren.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Universitätsleitung oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds der Universitätsleitung handelt, eben diese unter Ausschluss des betreffenden
Mitglieds endgültig.
Schutz vor
§ 21 Benachteiligung
Die Universitätsleitung sorgt bei Bedarf für den Schutz der
geschädigten Person oder der Meldeperson vor möglichen Repressalien
oder Benachteiligungen insbesondere, wenn diese zu der beschuldigten
Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Kostenauflage
§ 22 und Kostenersatz
1 Das Verfahren ist kostenlos.
2 Die Universitätsleitung kann im Einzelfall der zu Unrecht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigten Person Ersatz der ihr durch
ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.
§ 23 Archivierung
Sämtliche Akten werden durch die Integritätsbeauftragte
oder den Integritätsbeauftragten für mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
§ 24 Rekurs
Die beschuldigte Person kann gegen Verfügungen gestützt auf
diese Verordnung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz3 erheben.
Integritätsverordnung 415.27
VII. Schlussbestimmung
§ 25 Inkrafttreten
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Weisung der
Erweiterten Universitätsleitung zum Verfahren beim Verdacht der Unlauterkeit in der Wissenschaft vom 11. November 2003 aufgehoben.
1 OS 75, 393; Begründung siehe ABl 2020-06-12.
2 Inkrafttreten: 1. September 2020.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.