Art. 1
1 Der Staatsrat erachtet es als gegeben, die Departemente zur amtlichen Unterzeichnung und zur Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplomen oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten zu ermächtigen.
Valais · 400.105 · regulation
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1 Der Staatsrat erachtet es als gegeben, die Departemente zur amtlichen Unterzeichnung und zur Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplomen oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten zu ermächtigen.
1 Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der erteilte Unterricht dem Bedürfnis entspricht, erteilt sie diese Bewilligung unter den Bedingungen, die sie für notwendig erachtet. Namentlich wird gefordert dass: a) das Lehrprogramm und die Organisation der Anstalt durch das zuständige Departement genehmigt seien; b) die Prüfungsarbeiten durch den Staat genehmigt und kontrolliert werden; c) die Räume, das Mobiliar und Material den Bedürfnissen entsprechen; d) die Rechnungen der betreffenden Anstalt der Finanzkontrolle des Staates unterbreitet werden; e) die Lehrprogramme durch Vertreter des Departements periodisch überprüft werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 400.105 2 Diese Bedingungen müssen gesamthaft erfüllt sein.
1 Die Bewilligung wird zurückgezogen, sobald die festgesetzten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
1 Die amtlichen Unterschriften und die staatlichen Stempel auf Diplomen oder ähnlichen Dokumenten einer privaten Anstalt bedeuten für den Träger eines solchen Dokumentes nicht, dass er berechtigt ist, an einer öffentlichen Schule zu unterrichten.
1 Die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung des staatlichen Stempels ziehen für den Staat keine finanzielle Verpflichtung nach sich.
1 Eine Anstalt, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgt, erhält keine Bewilligung.
1 Hat eine Anstalt die Bewilligung, kann sie dies in ihren Dokumenten und Drucksachen erwähnen. Art. 7a * Sonderbewilligungen 1 Der Staatsrat kann besondere Bewilligungen erteilen an Schulen oder Lehrgänge, die nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt und nicht durch kantonale, interkantonale oder eidgenössische Bestimmungen geregelt sind. Die Genehmigungen werden aufgrund von Ad-hoc-Richtlinien erteilt.
1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1972-1973 in Kraft. 2 Die in Frage kommenden Departemente sind mit dessen Ausführung beauftragt. 400.105 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 07.06.1972 01.09.1972 Erlass Erstfassung RO/AGS 1973 f 199 | d 24 07.07.1999 01.01.1999 Art. 7a eingefügt BO/Abl. 35/1999 400.105 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.06.1972 01.09.1972 Erstfassung RO/AGS 1973 f 199 | d 24 Art. 7a 07.07.1999 01.01.1999 eingefügt BO/Abl. 35/1999