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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 706, 707, 726 - 729, 734 und 906 sowie Teilflächen
der Parzellen Nr. 618, 713, 719, 723 und 732, alle im Grundbuch Zeglingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 33,53 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete
als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere Schwarzspecht;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
e. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern und Buschwäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Pionierarten, der Orchideen sowie der
Reptilien;
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
2 790.485
f. Erhaltung und Förderung der Orchideenstandorte innerhalb des Waldareals;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgebiete, insbesondere als
Lebensraum für die Geburthelferkröte;
i. Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte und der artenreichen Magerwiesen;
j. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Reptilien, Amphibien, Tagfalter
und Bergzikade.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen-Bereichen;
c. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder
solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet
wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten
seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
e. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
f. Entfachen von Feuer;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden;
i. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG2) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG3);
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen
und Magerweiden und an den Waldrändern;
2) SGS 570, GS 34.486
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
3 790.485
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,
soweit dies im Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutzkonzept sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten.
Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen, die ungehinderte Zufahrt zur Deponie sowie die Rechte der Grundeigentümerin bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen
Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die
Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss
§§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19914).
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
4) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
4 790.485
3 Das Schutzkonzept für die «Gipsgrube Zeglingen», bestehend aus dem
Plan 1:2'000 «Gestaltungs- und Pflegemassnahmen» vom 23. November 2009
und der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 21. Dezember 2006, bildet
die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Für
den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen
Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen
und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist
die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die
nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels
Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
5 790.485
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
6 790.485
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0128
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
7 790.485
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.06.2010 01.07.2010 Erstfassung GS 37.0128
§ 3 Abs. 2, Bst. e. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128