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21 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen, die im Bereich der Sekundarstufe II die technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen im
Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier
(nachstehend: «Gemeinde Moutier») regeln.
2 Sie regelt insbesondere die Zulassungskriterien für die Sekundarstufe II sowie
die Schulorte der Lernenden aus Moutier und der bernischen Lernenden sowie
die Beiträge an die Unterrichtskosten der Kantone Bern und Jura.
Art. 2
Begriffe
1 Als «Zeitpunkt des Kantonswechsels» gilt das Datum, ab dem die Gemeinde
Moutier zum Kanton Jura gehört, und als «Zeitpunkt des Übertritts» gilt der
Schuljahresbeginn nach dem Zeitpunkt des Kantonswechsels.
2 Die «Ausbildungen auf Sekundarstufe II» können wie folgt definiert werden:
a als «Übergangsausbildungen»:
1. berufsvorbereitende Schuljahre,
2. Vorlehren,
3. Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen,
b als «allgemeine Ausbildungen»:
1. gymnasiale Ausbildungen,
2. Fachmittelschulbildungsgänge,
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-045
105.235.1-5 2
3. Fachmaturitätsbildungsgänge,
c als «berufliche Grundausbildung»: die berufliche Grundausbildung mit
oder ohne Berufsmaturität im Rahmen einer anerkannten beruflichen
Grundausbildung (BM 1),
d als «vollschulische berufliche Grundausbildung»:
1. die berufliche Grundausbildung als Vollzeitschule und die Ausbildung
in der Berufsfachschule mit oder ohne Berufsmaturität im Rahmen
einer anerkannten beruflichen Grundausbildung (BM 1),
2. die Berufsmaturität nach dem EFZ (BM 2).
3 Als «bernische Schülerinnen und Schüler» gelten die in Gemeinden des
Kantons Bern lebenden Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme jener, die in
Moutier wohnen und ihre obligatorische Schulzeit in Moutier absolvieren.
4 Es gelten
a als «Lernende aus Moutier» Lernende, die eine berufliche Grundausbildung in einem Unternehmen absolvieren und einen Lehrvertrag mit einem
Unternehmen haben, das in der Gemeinde Moutier ansässig ist,
b als «Schülerinnen und Schüler aus Moutier» die Schülerinnen und Schüler, die andere Ausbildungen der Sekundarstufe II absolvieren und deren
Wohnsitz sich gemäss Artikel 4 Absatz 3 der Vereinbarung vom 30. Juni
und 6. Juli 2015 zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über
die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung)2) in der
Gemeinde Moutier befindet.
5 Als «Unternehmen aus Moutier» gelten die in der Gemeinde Moutier ansässigen Lehrbetriebe.
2 Zulassungskriterien für die Sekundarstufe II, Ort des
Schulbesuchs und Modalitäten
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Grundsatz der Kontinuität
1 Eine Ausbildung muss grundsätzlich an der Schule abgeschlossen werden,
an der sie begonnen wurde, auch im Falle einer Klassenwiederholung.
2) BSG 439.15-1
3 105.235.1-5
Art. 4
Anwendung der BEJUNE-Vereinbarung
1 Es gelten die Bestimmungen der BEJUNE-Vereinbarung, insbesondere die
Sätze der Beiträge an die Unterrichtskosten, sofern in dieser Vereinbarung
nichts anderes festgelegt ist.
Art. 5
Unterstützung bei Berufs- und allgemeiner Beratung
1 Die Unterstützung bei der Beratung auf Sekundarstufe II fällt grundsätzlich in
die Zuständigkeit des Kantons, in dem die Schülerinnen und Schüler bzw. die
Lernenden ihren Wohnsitz haben.
Art. 6
Centre de formation professionnelle Berne francophone
1 Das in Moutier ansässige französischsprachige Berufsbildungszentrum Centre de formation professionnelle Berne francophone (ceff) ist bis am 31. Juli
2027 eine Schule, die dem bernischen Recht unterliegt. *
2 Es unterliegt der bernischen Rechtsordnung, insbesondere in Bezug auf das
Unterrichtsangebot, die Stellung des Personals, die Steuerung und die Finanzierung.
2.2 Zulassungskriterien für Schülerinnen und Schüler sowie Lernende
Art. 7 zur Sekundarstufe II
Zulassungskriterien für die Schülerinnen, Schüler und Lernenden aus
Moutier für die Schuljahre 2024/2025, 2025/2026 und 2026/2027
1 Für die Entscheidungen über die Zulassung zur Sekundarstufe II für die
Schuljahre 2024/2025, 2025/2026 und 2026/2027 müssen die Schülerinnen,
Schüler und Lernenden aus Moutier die bernischen schulischen Zulassungskriterien erfüllen, auch wenn sie ihre Ausbildung im Kanton Jura fortsetzen. Diese
Entscheidungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der bernischen Behörden.
2 Falls die Aufnahme in den gewählten Ausbildungsgang im Kanton Jura zusätzlich zu den schulischen Zulassungskriterien auch Gegenstand eines Auswahlverfahrens ist, bleiben die Schülerinnen, Schüler und Lernenden aus Moutier verpflichtet, das Auswahlverfahren erfolgreich zu bestehen. Die Zulassung
zum Auswahlverfahren für Schülerinnen, Schüler und Lernende aus Moutier erfolgt auf der Grundlage der bernischen Schulaufnahmekriterien. Die zuständige
Behörde für die bernischen Schulaufnahmekriterien ist die bernische Behörde.
Die Behörde für das Auswahlverfahren ist die zuständige Behörde des Kantons
Jura.
105.235.1-5 4
3 Die Lernenden aus Moutier, die die bernische Aufnahmeprüfung für die
Berufsmaturität nach dem EFZ (BM 2) vor dem Zeitpunkt des Übertritts bestanden haben, bleiben für eine Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des
Übertritts in den entsprechenden Bildungsgang im Kanton Jura aufgenommen.
Art. 8
Zulassungskriterien für die bernischen Schülerinnen und Schüler ab
dem Schuljahr 2027/2028
1 Für Zulassungsentscheidungen zur Sekundarstufe II ab dem Schuljahr
2027/2028 müssen bernische Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 4 der
Vollzugsvereinbarung vom 20./28. Mai 2025 zwischen den Kantonen Bern und
Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde
Moutier betreffend den Volksschulbereich die jurassischen Schulzulassungskriterien erfüllen, auch wenn sie ihre Ausbildung im Kanton Bern fortsetzen.
2 Der Kanton Bern setzt die jurassische Entscheidung mit der bernischen Entscheidung gleich. Er kann bei Bedarf zusätzliche Aufnahmeprüfungen durchführen. In diesem Fall ist er der zuständige Kanton, und der Rechtsweg unterliegt dem bernischen Recht.
3 Falls die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang im Kanton Bern zusätzlich zu den Zulassungskriterien auch Gegenstand eines Auswahlverfahrens ist,
müssen die bernischen Schülerinnen und Schüler weiterhin das Auswahlverfahren erfolgreich bestehen. Für sie sind die jurassischen Schulaufnahmekriterien massgeblich. Beschwerdebehörde gegen die jurassischen Schulaufnahmekriterien ist die zuständige jurassische Behörde. Die Beschwerdebehörde
gegen Entscheidungen bezüglich des Auswahlverfahrens ist die zuständige
bernische Behörde.
2.3 Schulort der Schülerinnen, Schüler und Lernenden aus dem Kanton
Art. 9 Bern sowie aus Moutier und Finanzierung
Beginn der Fachausbildungen
1 Die Berufsmaturität nach dem EFZ (BM 2) und die Fachmaturitätslehrgänge
gelten in Bezug auf die Bestimmung des Schulorts gemäss den Artikeln von
Abschnitt 3 dieses Kapitels als eigenständige Ausbildungsgänge.
Art. 10
Beginn der Ausbildung für bernische Schülerinnen und Schüler
1 Die bernischen Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels die Sekundarschule in der Gemeinde Moutier besuchen, absolvieren
danach grundsätzlich eine Übergangsausbildung, eine allgemeine Ausbildung
oder eine vollschulische berufliche Grundausbildung im Kanton Bern.
5 105.235.1-5
2 Sie melden sich für die bernischen Schulen und Bildungsgänge der Sekundarstufe II ihrer Wahl an.
Art. 11
Beginn der Ausbildung im Schuljahr 2024/2025 für Schülerinnen,
Schüler und Lernende aus Moutier
1 Die Schülerinnen und Schüler aus Moutier, die zu Beginn oder im Laufe des
Schuljahres 2024/2025 eine allgemeine Ausbildung, eine Übergangsausbildung oder eine vollschulische berufliche Grundausbildung beginnen, entscheiden frei zwischen den Kantonen Bern und Jura, in welchem Kanton sie ihre
Ausbildung absolvieren möchten, wenn diese Ausbildung in beiden Kantonen
angeboten wird.
2 Die Lernenden aus Moutier, die sich für das Schuljahr 2024/2025 für eine
berufliche Grundausbildung in einem Lehrbetrieb in Moutier verpflichten und für
den schulischen Teil der Ausbildung zwischen den Kantonen Bern und Jura
wählen können, entscheiden im Einvernehmen mit ihrem Lehrbetrieb, in welchem Kanton dieser schulische Teil absolviert wird.
3 Der Kanton Bern verpflichtet sich, dem Kanton Jura bis zum Ende des ersten
Semesters des Schuljahres 2025/2026 die Beiträge an die Unterrichtskosten
für die von den Absätzen 1 und 2 betroffenen Schülerinnen, Schüler und Lernenden zu zahlen, die sich für eine Ausbildung im Kanton Jura entschieden haben.
4 Der Kanton Jura verpflichtet sich, dem Kanton Bern ab Beginn des zweiten
Semesters 2025/2026 bis zum Ende der begonnenen Ausbildung die Beiträge
an die Unterrichtskosten für die von den Absätzen 1 und 2 betroffenen Schülerinnen, Schüler und Lernenden zu zahlen, die sich für eine Ausbildung im
Kanton Bern entschieden haben.
Art. 12
Beginn der Ausbildung im Schuljahr 2025/2026 für Schülerinnen,
Schüler und Lernende aus Moutier
1 Schülerinnen, Schüler und Lernende aus Moutier, die zu Beginn oder während des Schuljahres 2025/2026 eine Ausbildung auf Sekundarstufe II beginnen, absolvieren ihre Ausbildung unter Vorbehalt von Absatz 3 dieses Artikels
und Artikel 14 Absatz 1 im Kanton Jura.
2 Der Kanton Bern verpflichtet sich, dem Kanton Jura bis zum Ende des ersten
Semesters des Schuljahres 2025/2026 die Beiträge an die Unterrichtskosten
für die von Absatz 1 betroffenen Schülerinnen, Schüler und Lernende zu zahlen.
105.235.1-5 6
3 Aus den in Artikel 3 der BEJUNE-Vereinbarung genannten Gründen kann von
dem in Absatz 1 genannten Grundsatz abgewichen werden.
4 Die in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch
die zuständige bernische Behörde. Wird eine Ausnahme gewährt, verpflichtet
sich der Kanton Bern, bis zum Ende der Ausbildung der zahlungspflichtige
Kanton zu sein.
Art. 13
Beginn der Ausbildung eines zweisprachigen Bildungsgangs im
Schuljahr 2025/2026 für Schülerinnen und Schüler aus Moutier
1 Eine Bewilligung im Sinne von Artikel 12 Absätze 3 und 4 ist nicht erforderlich
für Schülerinnen und Schüler aus Moutier, die zu Beginn oder während des
Schuljahres 2025/2026 eine Ausbildung im Rahmen des zweisprachigen Bildungsgangs an der Fachmittelschule bzw. Fachmaturitätsschule Biel beginnen.
2 Der Kanton Bern verpflichtet sich, bis zum Ende der Ausbildung der in Absatz 1 genannten Schülerinnen und Schüler der zahlungspflichtige Kanton zu
sein.
Art. 14
Beginn der gymnasialen Ausbildung in den Schuljahren 2025/2026
und 2026/2027 für Schülerinnen und Schüler aus Moutier
1 Die Schülerinnen und Schüler aus Moutier, die zu Beginn oder während der
Schuljahre 2025/2026 und 2026/2027 eine gymnasiale Ausbildung beginnen,
entscheiden frei zwischen dem Gymnasium Biel und dem Lycée cantonal in Pruntrut, an welcher Schule sie ihre Ausbildung absolvieren wollen.
2 Der Kanton Bern verpflichtet sich, dem Kanton Jura bis zum Ende des ersten
Semesters des Schuljahres 2025/2026 die Beiträge an die Unterrichtskosten
für die von Absatz 1 betroffenen Schülerinnen und Schüler zu zahlen, die sich
für eine gymnasiale Ausbildung im Kanton Jura entschieden haben.
3 Der Kanton Jura verpflichtet sich, dem Kanton Bern ab dem Beginn des zweiten Semesters 2025/2026 bis zum Ende der begonnenen Ausbildung die Beiträge an die Unterrichtskosten für die von Absatz 1 betroffenen Schülerinnen
und Schüler zu zahlen, die sich für eine gymnasiale Ausbildung im Kanton
Bern entschieden haben.
7 105.235.1-5
4 Die Stellung der Schülerinnen und Schüler im 10. HarmoS-Schuljahr, die zum
Zeitpunkt des Übertritts den zweisprachigen Bildungsgang der Bieler Gymnasien oder den interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgang der Kantone Basel-Landschaft und Jura beginnen möchten, sowie die Finanzierung werden in der Vollzugsvereinbarung vom 20./28. Mai 2025 zwischen den Kantonen
Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den Volksschulbereich geregelt.
3 Aufsicht über die Unternehmen und Betreuung der Lernenden
Art. 15 aus Moutier
Aufsicht über die Unternehmen aus Moutier
1 Zum Zeitpunkt des Übertritts geht die Aufsicht über die in Moutier ansässigen
Lehrbetriebe an die zuständigen jurassischen Behörden über.
Art. 16
Lehr- und Praktikumsverträge
1 Die von den Unternehmen aus Moutier abgeschlossenen und vom Kanton
Bern genehmigten Lehrverträge bleiben gültig und gelten als mit dem jurassischen Recht vereinbar, vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des jurassischen Rechts.
2 Praktikumsverträge, die mit Lehr- oder Ausbildungsverträgen in Verbindung
stehen, unterliegen dem Recht, das auf den Lehr- oder Ausbildungsvertrag anwendbar ist, und unterstehen der Aufsicht der Behörde, die für den verknüpften
Vertrag zuständig ist. Praktikumsverträge, die von den zuständigen bernischen
Behörden genehmigt wurden, gelten als von den zuständigen jurassischen Behörden genehmigt.
Art. 17
Ausbildungsbewilligungen
1 Ausbildungsbewilligungen, die vom Kanton Bern vor dem Zeitpunkt des
Kantonswechsels an die in Moutier ansässigen Lehrbetriebe ausgestellt wurden, bleiben gültig und gelten als mit dem jurassischen Recht vereinbar, bis sie
von der zuständigen jurassischen Behörde erneuert werden, was innerhalb von
drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Kantonswechsels zu erfolgen hat.
Art. 18
Betreuung der Lernenden aus Moutier
1 Ab dem Zeitpunkt des Übertritts werden die Lernenden aus Moutier durch die
zuständigen jurassischen Behörden betreut.
105.235.1-5 8
4 Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden
Art. 19
Datenaustausch bezüglich der Beiträge an die Unterrichtskosten
1 Die zuständigen Behörden des forderungsberechtigten Kantons stellen den
zuständigen Behörden des leistungspflichtigen Kantons rechtzeitig die Informationen zur Verfügung, die für die Übernahme der Beiträge an die Unterrichtskosten erforderlich sind, wenn nötig in Zusammenarbeit mit den Schülerinnen, Schülern und Lernenden oder ihren gesetzlichen Vertretern.
Art. 20
Datenaustausch bezüglich der Betreuung der Lernenden und der
Aufsicht über die Lehrbetriebe
1 Die zuständigen bernischen Behörden übermitteln die von den in Moutier ansässigen Lehrbetrieben abgeschlossenen Lehrverträge sowie die Daten der
Lernenden an die zuständigen jurassischen Behörden, damit diese die Aufgaben erfüllen können, die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung sowie durch diese Vollzugsvereinbarung übertragen werden.
2 Die Übermittlung gemäss Absatz 1 erfolgt vor dem Zeitpunkt des Übertritts innerhalb einer Frist, die es den zuständigen jurassischen Behörden ermöglicht,
die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
5 Inkrafttreten
Art. 21
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2025 in Kraft.
2 Die Artikel 2, 3, 4, 7, 9 und 11 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in
Kraft.
Bern, 28. Mai 2025 / Delsberg, 20. Mai 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
9 105.235.1-5
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 25-045
25.03.2026 01.05.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 26-013
105.235.1-5 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.05.2025 01.07.2025 Erstfassung 25-045
Art. 6 Abs. 1 25.03.2026 01.05.2026 geändert 26-013