Law

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Appenzell Ausserrhoden · 723.104 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6cbcf189553dc0f9031ce0adb4328aef9d480e02bf5da1bd64d9f7af5d6d3284

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Organisation, das Aufnahmeverfahren sowie den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und welche Zusatzinformationen Inhalt des Katasters sind.

Art. 2

Katasterführung 1 Das Amt für Raum und Wald ist die für den Kataster verantwortliche Stelle. 2 Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG nach durchgeführter Prüfung in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des Katasters als Auszug via Katasterportal zur Verfügung. 3 Es erlässt die für die Katasterführung erforderlichen Weisungen. 1) ÖREBKV (SR 510.622.4) 2) kGeoIG (bGS 723.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1418 / 20.12.2020 1 723.104 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Inhalt 1 Inhalt des Katasters sind: a) die durch den Bund als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten3); b) die im Anhang 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung4) bezeichneten Geobasisdaten.

Art. 4

Zusatzinformationen 1 Die Anhänge 1 und 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung bezeichnen die Geobasisdaten, zu denen Informationen über laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Kataster dargestellt werden. 2 Das Amt für Raum und Wald kann weitere Zusatzinformationen bezeichnen.

Art. 5

Aufnahmeverfahren 1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG stellt dem Amt für Raum und Wald die erhobenen und nachgeführten Daten nach Art. 3 und 4 in elektronischer Form zur Verfügung. 2 Gleichzeitig bestätigt sie dem Amt für Raum und Wald, dass die Daten die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 ÖREBKV erfüllen. 3 Die Daten sind spätestens 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zur Verfügung zu stellen. Die Daten über laufende Änderungen spätestens mit dem Beginn der öffentlichen Auflage. Liegen besondere Umstände vor, kann das Amt für Raum und Wald auf Gesuch hin eine angemessene Fristverlängerung gewähren. 4 Das Amt für Raum und Wald prüft die Daten. Weist die Datenlieferung Mängel auf, lässt es diese beheben, bevor es die Daten in den Kataster aufnimmt.

Art. 6

Zugang und Auszug 1 Der Inhalt des Katasters wird elektronisch durch das Katasterportal zugänglich gemacht. 3) Anhang 1 Geoinformationsverordnung (SR 510.620) 4) kGeoIV (bGS 723.101) Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.104 2 Der Katasterauszug enthält die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 ÖREBKV. Das Amt für Raum und Wald kann zusätzliche Informationen festlegen, die Inhalt des Katasterauszugs sind.

← Find another law