Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0892e84be86d5bd17470b39dfc915aaa303f47fc0001119a499a5c0f3ea55890
5 provisions
Art. 1
1 Es wird eine Schätzungskommission (die Kommission) eingesetzt, die beauftragt ist, die Schätzungen nach Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom
28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des
Kulturlandes 1) und nach den Artikeln 29 Abs. 4 und 30 Abs. 4 des Gesetzes
vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern 2)
vorzunehmen.
2 Die Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.
Art. 2
1 Die Kommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen, und
zwar aus:
a) Vertretern der Privatwirtschaft aus der Bauindustrie;
b) Vertretern der Privatwirtschaft aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung;
c) Vertretern der Landwirtschaft;
1) SGF 635.6.1
2) SGF 635.1.1
635.6.12
d) mindestens einem Vertreter der Kantonalen Steuerverwaltung sowie
mindestens einem Vertreter der übrigen Verwaltung.
2 Der Staatsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und bezeichnet den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
3 Die Kommission ernennt einen Sekretär.
Art. 3
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz
betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter 3).
2 Die Mitglieder und der Sekretär werden gemäss der Verordnung über die
Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates 4) entschädigt.
Art. 4
1 Für eine Schätzung setzt sich die Kommission aus drei Mitgliedern zusammen, die vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten
bezeichnet werden.
2 Eines der Mitglieder ist ein Vertreter der Kantonalen Steuerverwaltung oder
der übrigen Verwaltung. Die anderen beiden Mitglieder gehören nicht der
Verwaltung an und werden insbesondere im Hinblick auf die Fachkenntnisse,
die für die Art des zu bewertenden Objekts erforderlich sind, und mit Blick
auf die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 5) bezeichnet.
Art. 5
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
3) SGF 122.8.2
4) SGF 122.8.41
5) RSF 150.1
635.6.12
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 812 / d 823
16.11.2010 Art. 3 geändert 01.01.2012 2010_127
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.12.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 812 / d 823
Art. 3 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127