Law

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzgemeinde zürcherisch und thurgauisch Wilen

Thurgau · 132 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 07bc54d2a886ba216a6434c3102c68cf6fee5f4b0863fcb185c3c151e9ad0966

Contents: 4 provisions
  1. § 3 § 2 *
  2. § 4
  3. § 5
  4. § 6

4 provisions

§ 3 § 2 *

1 Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverbande der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt. 2 Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerwege gedeckt werden müssen, so ist der Betrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen da - nach fällige Steuerquote beträgt 1/14 der Gesamtsteuer.

§ 4

1 Sollte auf gütlichem Wege zwischen den Beteiligten und den zuständigen kantonalen Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallenden Anteiles nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden.

§ 5

1 Die Vereinbarung bleibt für sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893, in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist von Seite der kontrahierenden Teile keine Aufkündung statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an erlischt. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 132 Übereinkunft ZH/TG - Grenzgemeinde Wilen

§ 6

1 Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürcherischen Kantonsrat und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten1). 1) Ratifiziert vom zürcherischen Kantonsrat am 17., vom thurgauischen GR am 22. November 1886. Übereinkunft ZH/TG - Grenzgemeinde Wilen 132 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.10.1886 22.11.1886 Erstfassung - § 1 22.11.1886 keine Angabe aufgehoben - § 2 22.11.1886 keine Angabe aufgehoben -

← Find another law