Art. 1
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt schliesst im Namen des Staates eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab. 2 Es setzt den Verkaufspreis für die Vignetten fest.
Fribourg · 781.51 · ordinance
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1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt schliesst im Namen des Staates eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab. 2 Es setzt den Verkaufspreis für die Vignetten fest.
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt stellt die Aushändigung der Vignetten für die Motorfahrräder sicher. 2 Die Aushändigung der Vignetten kann Dritten anvertraut werden.
1 Der Beschluss vom 14. Dezember 1999 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder, Motorfahrräder und ähnliche Fahrzeuge (SGF 781.51) wird aufgehoben.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 781.51 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 20.11.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_108 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.11.2012 01.01.2013 2012_108